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Full text of "Die Neuordnung der Papstwahl durch Nikolaus ii., Texte und Forschungen"

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6000Q0904 





DIE 



NEUORDNUNG DEB PAPSTWAHL 



DURCH NIKOLAUS II. 



TEXTE UND FORSCHUNGEN ZUR GESCHICHTE DES 
PAPSTTHUMS IM 11. JAHRHUNDERT. 



YON 



PAUL SCHEFFER-BOICHOEST. 




8TRA8SBÜRG. 
VERLAG VON KARL J. TRÜBNER. 

1879. 



110 . n^^ 



y/e 



Buchdruckerei von 0. 1 1 o in DarmsUdt. 



INHALT. 



EINLEITUNG 1-5. 

Unterschiede und Gegensätze der päpstlichen und kai- 
serlichen Fassung. 

A. DIE HANDSCHRIFTEN UND TEXTE ... 6-35. 

Die päpstliche Fassung: schon bekannte Texte 6, neu 
hinzukommende 7. Die Ausgaben von Ivos Panormie 8. Cor- 
rectio Romana 9. Verhaltniss der Texte Ivos, des Pariser 
Codex 3187, der Cäesaraugustana und Gratians 10. Verfahren 
Gratians 10. 11. Der Text im Pariser Codex 10402. S. 11. 
Verhaltniss der Texte des Hugo von Flavigny und des Hugo 
von Fleury 12. Prinzip der neuen Ausgabe 13 — Hergestellter 
Text der päpstlichen Fassung 14 bis 18. — Die kaiserliche 
Fassung: die alten und neuaufgefundenen Dcberlieferungen 
18. 19. Zwei Klassen derselben .20. 21. Die Handschriften 
von Floreffe und Aachen 21. 22^ Vier Farfenser Texte 22. 
Der Druck Muratoris 23. Ein Wiener Codex 23. 24. Drei 
Bämberger Texte 24. 25. Ein Bruchstück aus Augsburg 8ö. 
Anm. 1. Der vatikanische Codex 26. Prinzip der neuen Aus- 
gabe 27. — Hergestellter Text der kaiserlichen Fassung 27 
bis 38. — Vergleichung beider Texte mit Bücksicht auf ge- 
meinsame Fehler 34. 35. 

B. VORFRAGEN 36-52. 

PRÜFUNG DER AUS DER FORM GEZOGENEN 
SCHLÜSSE 36-45. 

Kaiserliche Fassung : Versuch einer Deutung dos über 
das kaiserliche Recht handelnden Satzes 36 bis 40. — Päpst- 
liche Fassung: Richtige, nicht verdächtige Stellung des kaiser- 
lichen Rechtes. 40. 41. Grund für das Fehlen einer Definition 
desselben 41. 42. Die Lücke im Fluch 42 bis 45. 



i 

1 



IV — 



t 



ANGEBLICHE ÄNDERUNG DURCH DEN GESETZ- 
GEBER SELBST 46— Ö2. 

Weder Aenderung, noch Zurücknahme des kaiserlichen 
Rechtes 46 bis 49. Ueber einen in das Dekret selbst nicht 
aufgenommenen Zusatz und dessen Beziehung auf die gegen 
Benedikt X. angewandte Waffengewalt 49 bis 52. 

C. BEWEISE FÜR DIE PÄPSTLICHE, GEGEN 

DIE KAISERLICHE FASSUNG 43-108. 

DIE KARDINALBISCHÖFE ALS EIGENTLICHE WAH- 
LER 54—80. 

Begriff der Tractatio de eJectione 53. 54. 

I. BESTÄTIGUNG DURCH RUNDSCHREIBEN UND SI- 
MONIEVERBOT 54-61. 

Fassung beider Aktenstücke zu Gunsten der Kardinal- 
bischofe 5i5. 60, zu Gunsten der Eardinalkleriker 57. Echt- 
heit der ersteren, Unechtheit der letzteren 55 bis 61. Ver- 
gleich der Fälschung mit dem entsprechenden Satze des kaiser- 
lichen Tenors 61. 

II. BESTÄTIGUNG DURCH ZEITGENOSSEN 61—66. 

Yertheidigung Damianis 63 bis 65. Victor III. über 

die Papstwahl 65. Bedeutung des Wortes iudicium 66. Muth- 
massung über die Entstehung des Sprachgebrauches von iu- 
dicium als Wahlvorrecht der Kardinalbischofe 90 Anm. 1. 

m. DAS WAHL VORRECHT DER KARDINALBISCHÖFE IM 
ZUSAMMENHANGE MIT IHREN ANDEREN PRIVI- 
LEGIEN 67-71. 

Bis auf Nikolaus II. kein Wahlvorrecht 67 bis 71, kein 
passives Wahlrecht 67. 68. Vorrechte 68. 69. Besondere Be- 
vorzugung während der Regierung Nikolaus IL 70. 71. 

IV. ERKLÄRUNG DES WAHLVORRECHTES AUS DER ART 

DER ERHEBUNG NIKOLAUS II 71—73. 

V. AUSÜBUNG DES WAHLVORRECHTES 73 80. 

Bei der 'Wahl Alexanders II. 73. 74. Reaktion unter 
Gregor VII. 75. Die Wahl Viktors III. 76 und ürbans IL 
76. 77. Gründe ffir die Zurfickdrängung der Kardinalbischofe 
78 bis 80. Die Zeit des Sieges der Kardinalkleriker 80. Anm. 1. 

DER ANTHEIL DER KARDINALKLERIKER, DER 
GEISTLICHKEIT UND DES VOLKES ...... 81—85. 

Echtheit der besonderen Hervorhebung der Kardinal- 
kleriker als der Ersten unter den Zustimmenden 81. 82. Grund- 
lose Verdächtigung der über Volk und Klerus handelnden 
Sätze 82. 83. Verfälschung der kaiserlichen Fassung zu Un- 
gunsten von Volk und Klerus 84. 85. 



— V — 

DIB BEGRÜNDÜNG DURCH EINEN KANON LEOS I. 86-90. 

Die Wunderlichkeiten des Kanons im Zusammenhange 
der päpstlichen Fassung 86. 87. Dennoch keine^Verfälschung, 
weil kein unechter Beleg für einen erweislich echten Satz an- 
zunehmen ist 8S^ weil der Kanon ein allgemeines Postulat 
der Zeit enthält 88 , weil es dabei auf die Zahl der Wahl- 
faktoren, nicht auf deren Befugniss abgesehen ist 89, weil ein 
Satz desselben durch Worte des Anathems bedingt wird 89. 90. 
Grund zur Beseitigung in der kaiserlichen Fassung 90. 

DAS RECHT DES KÖNIGS . 91-104. 

Bedeutung des königliche^ Rechtes in der päpstlichen 
Fassung 91. Widerlegung der These, dass es in derselben 
als Zustimmung bezeichnet sein müsse 92 bis 94. Das könig- 
liche Recht in der kaiserlichen Fassung als Bestätigung des 
Kandidaten 94 bis 97. Ist dem Könige die Bestätigung des 
Kandidaten oder erst des Gewählten zuerkannt ? 97. Bedeu- 
tung der bezüglichen Stelle in Damianis Disceptatio synodalis 
97 bis 101. Kein Zuge^tändniss Damianis im Sinne der kai- 
serlichen Fassung 101. 102. Zeugnisse gegen die Bestätigung 
des Kandidaten in Damianis Brief an Cadalus und beim Deus- 
dedit 102. 108. — lieber das Recht des Königs, bei der Be- 
stimmung des Wahlortes mitzuwirken 103. 104. 

DIE VERMITTLUNG DES KANZLERS WIBERT . .105-108. 

Grund für Imperialisten und Papisten, der Vermittlung 
zu gedenken 105. Unwahrscheinlichkeit der Vermittlung: 
wegen des dem Reiche zugemutheten Verzichtes 106. 107, 
wegen der durch das Dekret ausgesöhlossenen, von Heinrich IV. 
behaupteten Erblichkeit des Rechtes 107, wegen der schimpf- 
lichen Zurückweisung des Kardinals Stephan als des tfeber- 
bringers des Dekretes 108. 

D. ÜBER DEN URSPRUNG DER FÄLSCHUNG 109-116. 

Keine Bezugnahme auf die kaiserliche Fassung in dem 
Briefe der deutschen Bischöfe Ton 1076 S. 109, in der Brixener 
Erklärung von 1080 8. HO. Auch keine Rechtfertigung für 
das Papstthum Wiberts 110 111. Keine Fälschung aus Re- 
gierungskreisen: wegen der von Heinrich IV. behaupteten 
Erblichkeit des königlichen Rechtes 111. 112, wegen seiner 
Bereitwilligkeit, dem Volke und Klerus einen Antheil an der 
Wahl einzuräumen 112, wogen seiner über die Fälschung 
hinausgehenden Ansprüche 112. 113. Die Wibertisten nicht 
die Fälscher 114. Mögliche Zwecke der Fälschung 114. 115. 
Zusammenhang derselben mit der Zurückdrängung der Geist- 
lichen und Laien und mit der Concurrenz, . welche die Kar- 
dinalkleriker den Kardinalbischöfen gemacht haben 114 116* 



— VI — 

E. BEILAGEN 117-146. 

I. DIE SENDUNG DES KARDINALS STEPHAN . . 119—122. 

Stephan als Ueberbringer der Akten des Oonzils von 
1059, nicht eines späteren 119. 120. — Kein Stephan vom 
Titel sti. Petri ad vincola neben dem Stephan vom Titel sti. 
Chrysogoni 121. 122. 

IL ZU DEM STREITE NIKOLAUS IL MIT DEM 

DEUTSCHEN HOFE 122-129 

Der Grund des Streites liegt nicht in iErzbischof Anno 
123. 124, auch nicht in Excommunicationen Nikolaus IL, 
sondern in der Wahlordnung 124. — Absicht des deutschen 
Hofes, das Reich gegen Nikolaus aufzurufen, und darauf 
folgende Verhandlungen 125. 126. — Die Repressalie von 
deutscher Seite wesentlich ein Werk der Rectores aulae 
regiae 127. 128. — Die muthmassliche Art der Repressalie 
128. 129. 

IIL DIE ANSPRÜCHE DER KARDINALKLERIKER 

BEI DER DOPPEL WAHL VON 1130 129-133. 

Dieselben sind trotz der Behauptung Pandulfs bei der 
Wahl Gelasius IL noch nicht zur Geltung gekommen 130, 
auch noch nicht bei der Calixts, wohl aber Anaklets 130. 131. 
Wahrscheinlicher Zusammenhang der Ansprüche mit der Ver- 
fälschung des Rundschreibens und Simonieverbotes und einem 
darauf angewandten Sprachgebrauche 132. 133. Die Kardinal- 
bischöfe lediglich als römische Suffragane 133. 

IV. EINE STREITSCHRIFT ZU GUNSTEN KAISER- 

LICHER SUPREMATIE 134-146 

Die Uebei^eferungen 134. Deren Verhältniss zu einander 
135. 136. Der Text des Pariser Codex 10402 S. 136 bis 141. 
Das Dekret ist nicht vom Autor hinzugefügt 141. 142. Das 
im Brüsseler Codex fehlende Stück ist kein späterer Zusatz 

142. Tendenz 143. Die Quellen und die Art ihrer Benutzung 

143. 114. Digression über eine mitgetheilte Erklärung orien- 
talischer Bischöfe 144. 145. Die Zeit der Abfassung 145. 
Sigeberts von Gembloux angebliche Autorschaft 146. 



EINLEITUNG. 



Wie es ihm gefiel, hatte Heinrieh III. die Päpste er- 
nannt. Gleichsam nur in einer besonders guten Laune hatte 
er den Bömem, die doch wenigstens den Schein einer selbst- 
ständigen Entscheidung zu wahren wünschten, eine nachträg- 
liche Wahl gestattet. Kaum aber war er gestorben, da be- 
nutzte eine von hierarchischem Geist erfüllte Partei die höchst 
günstige Lage der Dinge, den ersten Schritt zur Emancipation 
des Papstthums zu thun. Für den minderjährigen Heinrich lY. 
führte eine schwache Frau die Eegierung; — wie hätte man 
nicht versuchen sollen, an Stelle der Ernennung durch den 
weltlichen Machthaber eine geregelte, kirchliche Wahl zu 
setzen? Es geschah durch die Papstwahlordnung vom Jahre 
1059, welche Nikolaus IE. oder vielmehr der hinter ihm 
stehende Mönch Hildebrand, nachmals Gregor YIL, auf einer 
Versammlung fast nur italienischer Bischöfe^ erliess. 

Die Papstwahlordnung ist uns in zwei sehr verschie- 
denen Fassungen überliefert. Ich nenne die eine die „kaiser- 



1 A.US den Unterschriften des Dekretes, aus Bonitho ap. Jaff6 
Bibl. rer. Germ. II. 643, ans einer Urkunde bei Mabillon Annal. ord. 
Bened. lY. 686 sind uns die Kamen von 82 anwesenden Bischöfen be- 
kannt. Wenn nicht unter den Zeugen Rofredus episcopus Atestensis 
und WillehelmuB episcopus PampuliaC; deren Heimat ich nic^t nach- 
weisen kann, zwei Citramontane verborgen sind, so waren es insge- 
sammt Italiener, mit Ausnahme des Erzbischofs von Besangon und des 
Bischofs von Antun, also eines «Reichsburgunders und eines Franzosen. 
Dass noch andere Nichtitaliener zugegen gewesen seien, lässt sich we- 
nigstens nicht nachweisen. Freilich behauptet Oiesebrecht Eaiserzeit 

Bcheffer-Boichorst Die Neuordn. d. Papstw. d. Nikolaus II. 1 



— 2 — 

liehe**, weil sie dem Kaiser, wenngleich ihm die einfache Er- 
nennung genommen wird, doch ein bestimmteres Recht zu- 
erkennt; danach soll die andere, wäre es auch nur wegen 
des Gegensatzes, als die „päpstliche" bezeichnet werden. 

Beide Fassungen lassen sich nicht iü Einklang bringen : 
die eine oder die andere muss gefälscht sein ; und es ist nun die 
Frage, ob dem Kaiser eine Theilnahme an der Wahl selbst, ein 
Eingreifen vor definitiver Entscheidung zugestanden ^, ob sein 
Recht nicht vieliAehr in einer allgemein gehaltenen, ebenso 
viel als wenig einräumenden Phrase umgangen wurde. In 
ersterem Falle wurde ihm sogar gestattet, betreffs des Ortes, 
in welchem die Papstwahl vorgenommen werden sollte, wenn 
sie in Rom nicht stattfinden könne, ein massgebendes Wort 
mitzusprechen ; in letzterem kann von solcher Befugniss keine 
Rede sein. Ferner weiss nur die kaiserliche Fassung, dass 
über das Mass der Rechte, welches dem Kaiser eingeräumt 
wird, mit dem deutschen Hofe verhandelt worden, dass das 
Ergebniss der Vermittlung des Kanzlers Wibert zu danken 
sei. Aber nicht bloss in Betreff des kaiserlichen Rechtes 
gehen beide Fassungen auseinander, sondern auch in Rück- 
sicht auf die Wähler. Die päpstliche schafft eine Wahl von 
durchaus oligarchischem Charakter: die eigentliche Entschei- 
dung über den Stuhl Petri soll in der Hand der sieben Kar- 



in. 1085 4. Aufl., nach den Briefen bei Mansi Coli. conc. XIX. 900. 
901 stehe fest, „dass nicht wenige franzosische Bischöfe anwesend 
waren". Aber die von ihm angezogenen, der Daten entbehrenden Re- 
verse der Bischöfe von Troyes, Nevers und Meaux, dass Papst Nicolaus 
auf einem römischen Conzil, welchem sie beigewohnt hätten, dem Kloster 
Yenddme die Cella Credonensis zuerkannt habe, beziehen sich auf das 
römische Conzil von 1061 : eb^n während desselben, am 27. April 1061, 
ertheilt Nikolaus dem Kloster Yendome ein umfassendes Privileg, auch 
betreffs der'<]!ella Credonensis, worüber vor ihm eine Klage erhoben 
sei u. s. w. Launoii Opera III.* 354. So wäre der Beweis: an den 
epochemachenden Beschlüssen vom April 1059 seien in einer irgend- 
wie nennenswerthen Vertretung auch andere Nationen betheiligt ge- 
wesen, als die Italiener, — wäre dieser nicht unwichtige Beweis noch 
zu erbringen. 

^ Dass dies der Sinn des betreffenden Satzes der kaiserlichen 
Fassung sei, werde ich später zeigen. 



— 3 — 

dinalbischöfe liegen ; die sogenannten Eardinalkleriker, deren 
eine grosse Zahl war, sollten gleich der Geistlichkeit und dem 
Volke nur zustimmen können. Und dieser Modus wird dann 
durch einen Kanon Leos I. gerechtfertigt. Nicht anders soll 
es sein, wenn die Wahl ausserhalb Roms stattfinden muss, 
nur dass da die Zustimmung auch nur weniger Kleriker und 
Laien genügt. Geistlichkeit und Volk will die päpstliche Fas- 
sung, wie die zweimalige Erwähnung zeigt, also durchaus nicht 
von aller Theilnahme ausschliessen ; — die kaiserliche hat der 
Geistlichkeit und des Volkes in kaum bemerkbarer Weise ge- 
dacht. ^ Aber sie verfolgt darum doch keineswegs eine noch 
aristokratischere Tendenz, als die päpstliche, denn sie überträgt 
das Wahlrecht nicht etwa auch den sieben Kardinalbischöfen, 
sondern der Gesammtheit der Kardinäle. Von dem Kanon 
Leos I., mit dem die päpstliche Passung ihren Modus recht- 
fertigt, ist hier keine Rede. Wenn die Wahl ausserhalb 
Roms stattfindet, bedarf es als Wähler nur weniger Kardi- 
näle : an die Stelle einer kleinen Anzahl von Geistlichen und 
Laien Roms, deren Zustimmung nach dem päpstlichen Wortlaut 
genügen sollte, wenn die Kardinalbischöfe nicht in der ewigen 
Stadt selbst den Stuhl Petri neubesetzen können, tritt nach 
dem kaiserlichen die Wahl weniger Kardinäle. Der Ort soll 
ja aber nach Gutheissung des Kaisers gewählt werden: man 
sieht, wie hier dessen Einfluss entscheiden muss. Doch auch 
die Bestimmung, dass die Gesammtheit der Kardinäle, nicht 
bloss da^ Siebenerkolleg der Kardinalbischöfe wählen soll, 
lässt sich zu Gunsten des Kaisers deuten. Denn unter einer 
grösseren Anzahl von Wählern wird man immer eher eine 
Partei werben können, als unter einer kleinen. Nur die 
Zurückdrängung der lediglich zustimmenden Geistlichen und 
Laien möchte ich, wenigstens im Princip, nicht auf eine kaiser- 
liche Tendenz beziehen. Da müsste sich schon im Beson- 
deren zeigen lassen, dass die Römer zur Zeit, da die Wahl- 



1 Ich müsste statt: „der Geistlichkeit und des Yolkes*^ eigent- 
lich sagen: „eines anderen Standes, als der Kardinäle^. Eine gewisse 
Theilnahme auch von Nicht-Eardinälen ist nämlich -in den Worten i n - 
primis cardinales etc. vorausgesetzt. 

1* 



— 4 — 

• 

Ordnung gegeben wurde, eine Deutschland feindliclie Haltung 
einnahmen: eben nur dann würde der sonst durchgehenden 
Absicht, dem Kaiser möglichst weiten Spielraum zu gewähren, 
auch die Uebergehung der römischen Masse entsprechen. 

Nach dieser Charakteristik der Gegensätze, die zwischen 
der kaiserlichen und päpstlichen Fassung bestehen, werde ich 
nicht weiter zu entwickeln brauchen, von welcher Wichtigkeit 
der Beweis der Echtheit oder Unechtheit ist. Es handelt sich 
doch um mehr, als um ein blosses Stadium in der Geschichte 
der Papstwahlen, um diesen oder jenen Modus: die Wür- 
digung des ganzen Verhältnisses zwischen Kaiserthum und 
Papstthum, wie es sich in der zweiten Hälfte des 11. Jahr- 
hunderts gestaltet hat, wird von der Beantwortung unserer 
Frage beeinflusst. Daraus erklären sich denn auch die zahl- 
reichen Versuche,^ die seit einem Menschenalter gemacht 
sind, um zwischen den beiden Texten endgültig zu entscheiden. 
Die Urtheile gehen noch immer auseinander: eine eigene 
Literatur , deren Einzelheiten zu beherrschen sogar seine 
Schwierigkeiten hat, ist in dem Widerstreit der Meinungen 
entstanden, und noch im vorigen Jahre erschienen zwei ünter- 



^ Für die päpstliche Fassung haben sich entschieden: 

a) E. Cunitz De Nicolai II. decreto de electione pontifioum Ro- 
manorum. Argentorati 1837. Dieser sehr verdienstlichen Abhandlung 
sind im Wesentlichen gefolgt : Gieseler Kirchengesch. II. 236 ff. 4. Aufl. 
und Philipps Kirchenrecht V. 793 ff. 

b) G. Waitz Ueber das Dekret des Papstes Nicolaus II. Forsch, 
z. dtsch. Gesch. IV. 103—119. "Weitere Bemerkungen zu dem Dekrete 
des Jahres 1059 a. a. O. YII. 401—409. Das Dekret über die Papst- 
wahl im Codex Udalrici a. a. O. X. 614 — 620. Ueber eine Handschrift 
des Wahldekrets Papst Nikolaus II. a. a. O. XVIII. 179. 

c) R. Zoepffel Die Papstwahlen u. s. w. vom 11. bis zum 14. 
Jahrhundert. Göttingen 1871. 

d) 0. Weizsäcker Die Papstwahl von 1059 bis 1130. Jahrbücher 
f dtsche. Theologie 1872. 494-525. 

e) von Hefele Das Dekret über die Papstwahl von Nikolaus II. 
Tübing. theol. Quartalschrift 1878 257-293. Daraus wiederholt in 
desselben Autors Oonziliengesch. IV. 800—823. 2. Aufl. 

Von den Yertheidigern der kaiserlichen Fassung nenne ich: 
a) C. Will Die Anfänge der Restauration der Kirche im II. Jahr« 



— 5 — 

suchuDgeD, die zu ganz entgegengesetzten Ergebnissen führten. 
Möchte es mir gelingen, die Controverse endlich zu beseitigen ! 
Das wäre genug, auch wenn es nur mit den schon bekannten 
Mitteln geschähe. Aber ich hoffe auch, dass meine Arbeit 
die Meinung Giesebrechts, es werde sich über den Gegen- 
stand wesentlich Neues kaum beibringen lassen, nicht überall 
bestätigt. 



hunderi; IL 166-172. Vgl. dazu Hergeoröther in Tüb. theol. Qaartal- 
sohrift 1865. 318-327. 

b) R. Usinger Gott. Gel. Anz. 1870. I. 128—185. 

o) W. Bernhardi Das Dekret Kikolaus II. über die Papsiwahl. 
Forsoh. z. dtsch. Gesch. XYII. 397 - 408. 

Gegen beide Fassungen haben sich ausgesprochen : 

a) C. Will üeber die Fälschung des Dekrets Papst Nikolaus II. 
über die Papstwahl. Forsch, z. dtsch. Gesch. IV. 535—540. 

b) H. Säur De statuto Nicoli II. Bonnae 1866. 

c) Yon Giesebreoht Das echte Dekret Nikolaus II. über die Papst- 
wahl. Münchener bist. Jahrbuch 1866. 156—180. 

d) Hinschius Sjstem des katholischen Kirchenrechts I. 248—261. 



DIE HANDSCHRIFTEN UND TEXTE. 



Von der päpstlichen Fassung sind mehrere Texte längst 
durch den Druck bekannt. Ich beginne mit Ivo von Chartres, 
der das Dekret in seiner Panormie III. 1 mitgetheilt hat. 
Nicht viel früher oder später, zv^ischen 1100 und 1106, hat 
Ivos Freund und Landsmann, Hugo von Fleury, dasselbe 
seinem Werke De regia potestate et sacerdotali dignitate 
einverleibt,^ und um dieselbe Zeit, nach 1096, ^ hat ein dritter 
Franzose das Aktenstück reproducirt, nämlich Hugo von 
Flavigny in seiner Chronik. ^ Ihnen folgt um die Mitte 
des 12. Jahrhunderts Gratian,* der in seiner Dekretalien- 
sammlung natürlich die Papstwahlordnung Nikolaus II. nicht 
übergehen konnte: Dist. XXIII. c. 1. Sein Text hat dann 
manche Aenderungen erfahren durch die sog. Correctores 
Bomani, deren Werk bekanntlich im Jahre 1582 abgeschlossen 
war.^ 



^ ap. Balaze Misoell. ed. Mansi IL 195. 

^ Vgl- darüber Giesebrecht im Münchener Hist Jahrbuch 1866. 
ö. 188. 

» M. G. SS. VIII. 408. 

* Wie schon Wattenbaoh M. G. SS. XYII. 446 bemerkt, ist der 
Text in den Annalen von Reichersberg dem Dekrete Gratians entlehnt. 

^ Ihnen folgt Baronius Annal. eocl. ed. Pagi XYII. 156. Der 
Text der Annalen, die mir eben nur in der Ausgabe Pagis Yorliegen> 
ist dann in den Conoiliensammlungen wiederholt, nur dass Labbeus 
und Cossartius , deren Ausgabe hier übrigens nicht vorhanden, dann 
Hardouin Acta cono. YI. a. 1064 aus der Chronik Hugos Yon Flavigny 
die Zeugen hinzugefügt und einige Yarianten an den Rand gesetzt haben. 



— 7 — 

Das sind die Texte, welche längst zu allgemeiner Be- 
nutzung vorlagen. Ich freue mich, ihnen weitere anschliessen 
zu können. — Dass der Sammelband der Pariser National- 
bibliothek Fonds lat. 10402 Suppl. 271 foL 67 ^ eine Abschrift 
enthalte, hat schon Waitz bemerkt. ^ Mir stand dessen Col- 
lation zur Verfügung, dazu aber auch noch eine sehr sorg- 
fältige Abschrift, die ich der Güte des Herrn MorflP verdanke. 
Das Dokument dient in dem Pariser Codex als Beilage zu 
einer Abhandlung De papatu Romano, die unter Heinrich IV. 
entstanden ist, aber nicht schon damals mit unserem Dekrete 
verbunden wurde: noch andere und zwar spätere Urkunden 
sind in gleicher Absicht angefügt, namentlich der Vertrag 
Heinrichs V. mit Paschal II. Ohne den Aktenanhang findet 
sich die kirchenrechtliche Deduktion denn auch in einem 
Brüsseler Codex. ^ Der Schrift nach gehört die ganze Lage 
des Pariser Sammelbandes, auf welcher unsere Stücke ver- 
einigt sind, ins 12. Jahrhundert. — Der Nationalbibliothek 
verdanke ich auch meine weiteren Hülfsmittel, die noch un- 
gedruckt sind. Ich kann es nicht genug anerkennen, dass 
Herr Gabriel Monod meiner viel zumuthenden Bitte, mir die 
nöthigen CoUationen anzufertigen, in der bereitwilligsten Weise 
entsprochen hat. Es handelt sich einmal um Fonds latin. 
3187, auch einen Sammelband, in welchem das Dekret fol. 
146 flg. steht; dasselbe bildet ein Stück für sich, ohne Zu- 
sammenhang mit dem Vorausgehenden und Folgenden; Monod 
setzt die Schrift ins 12. Jahrhundert. Dann kommt Fonds 
latin. 3876 in Betracht; der Codex enthält die Vorgratianische, 
dem 12. Jahrhundert angehörende Sammlung von Kanones, 
die unter dem Namen der Caesaraugustana bekannt, aber 
noch ungedruckt ist. Auf fol. 69 findet sich da unsere Wahl- 
ordnung. 



Damit stimmen die späteren Conoiliensammlungen überein: Labbei et 
Cossartii Sacrosanota conc. ed. Coleti YII. 49 und Mansi Coli. oono. 
XIX. 903. 

^ Vgl. über seine Zusammensetzung Bibl. de T^oole des chartes 
S^rie V. tome III. 511. 

« Forsch, z. dtsch. Gesch. XVIII. 179. 

• Vgl. die Tierte Beilage. 



— 8 -- 

Um aus den genannten Materialien einen befriedigenden 
Text herzustellen, werden wir natürlich untersuchen müssen, 
in welchem Yerhältnisse die einzelnen Ueberlieferungen zu 
einander stehen. Yorher aber mochte ich aus unserem Ap- 
parate zwei Drucke ausscheiden, nicht ohne wenigstens das 
eine Mal einen handschriftlichen Ersatz zu bieten. 

Die älteste Ausgabe von Ivos Panormie hat Sebastian 
Brant besorgt ^ Mit ihr stimmt die spätere des Melchior 
von Yosmediano,^ wenigstens was den Druck des Dekretes 
angeht, in allen Stücken überein: das Londoner Manuskript, 
welches Yosmedianus neben dem Branf sehen Drucke be- 
nutzte, ^ hat an dieser Stelle auf die Herstellung des Textes 
keinen Einfluss gehabt. Brant aber ist in willkürlichster 
Weise verfahren: theils hat er auf eigene Faust geändert, 
theils nach Massgabe des damals schon gedruckt vorliegenden 
Textes in Gratians Dekretaliensammlung. Für Letzteres ver- 
weise ich z. B. auf die Stelle der Einleitung, wo der Druck 
im Gegensatz zu allen anderen Drucken und Handschriften, 
nur in Uebereinstimmung mit Gratian, vor malleis crebrisque 
tunsionibus noch das Wort repetiiis hat, dann auf den 
zweiten Paragraphen meiner Ausgabe: ut — nimirum ne 
venalitatis morbus qualibet occasione surrepat, — religiosi 
viri praeduces sint, ist hier nach Gratian geändert in : nimirum 
praecaventes ne etc. Ersteres zeigt sich besonders an 
dem Satze cardinales episcopi diligentissima simul con- 
sideratione tractantes: Sebastian Brant, der wohl ge- 
wusst haben mag, dass der technische Ausdruck für das 
eigentliche Wahlgeschäft voll und ganz lautet: de electione 
traotare,^ änderte demgemäss: cardinales episcopi diligen- 



1 Basileae 1499. 

2 LoTanii 1667, mir nur aus Migne Patrol. OLXI. 1037 ügg. be- 
kannt. -«^ 

* — nee unum exemplar, sed duo : alterum a sexaginta fere annw 
impresBum, alterum vero in pergamena oharta vetastissimis oharacteribus 
manusoriptum. 

^ Er konnte ilin dem unmittelbar folgenden 6. Kapitel ent- 
nehmen: Cum de summi pontifiois eleotione traotabiiur eto. 



— 9 -^ 

tissime simul de electione traotantes. Die Erkenntniss 
aber, wie wenig der Druck dem wahren Wortlaute ent- 
spreche, verdanke ich in erster Reihe meinem Freunde Laub* 
mann, der mir aus den Cod. lat Monad. 11316 fol. 34, 
17099 fol. 26 und 17100 fol. 189 mit gewohnter Güte die 
besten CoUationen mittheilte. Yon den Drucken ist danach 
ganz abzusehen. 

Wie das Dekret Gratians auf den Druck der Panormie 
eingewirkt hat, so sind die Gorrektores Romani, da sie eine 
yerbesserte Auflage des erstem veranstalteten, von dem 
letzteren beeinflusst worden. Als Beleg genügt der Hinweis 
auf den schon angeführten Terminus technicus: de electione 
tractare. So wenig wie in irgend einer Handschrift der 
Wahlordnung, findet sich in den zahlreichen Handschriften 
Gratians : cardinales episcopi diligentissime simul de electione 
tractantes. Offenbar haben die Gorrectores Romani die will- 
kürliche Aenderung Sebastian Brants hinübergenommen: 
sie gewinnt durch ihren Druck keine höhere Autorität. Da- 
neben ist aber für die Herstellung des Textes auch hand- 
schriftliches Material benutzt, jedoch nicht ^ine Handschrift 
der päpstlichen, sondern der kaiserlichen Fassung. Nur in 
der Gorrectio Romana heisst es: — > nachweislich ganz dem 
Urtexte entsprechend, — ecclesia iamiam paene videretur 
concussa nutare; in allen anderen Exemplaren der päpst- 
lichen Fassung fehlt das Wort concussa. Dass die Gorrec- 
tores Romani dasselbe aber einer Handschrift der kaiserlichen 
entnahmen,^ ist doch wohl daraus zu schliessen, dass sie 
eine solche und zwar nur eine solche in den Anmerkungen 
citiren. So hat die römische Yerbesserung , wie ich glaube, 
für uns keinen Werth. 

Nach diesen nothwendigen Ausscheidungen wende ich 
mich zu der Frage: in welchem Yerhältnisse stehen die uns 
noch bleibenden Ueberlieferungen zu einander? 



^ In keiner derselben fehlt das fragliche Wort; es fehlt aber 
anch nicht in dem Briefe Victors III. Ohron. CassiD. III. 72: hier 
stimmt die Einleitung ganz wörtlich mit der Einleitung unseres Dekretesi 
und eben damit ist denn wohl der Beweis geliefert} dtß^ QOHQ^Bsa im 
Original stand. 



— 10 - 

In der Panormie = Ivo, in dem Pariser Codex 3187 
= Par., in der Caesaraugustana = Caes., in dem Dekrete 
Gratians = Grat, heisst es in der Drohformel : der Zuwider- 
handelnde (dei) contra se iram sentiat.et sanetorum apos- 
tolorum furorem sentiat. Man kann nicht zweifeln, dass mit 
deti anderen Handschriften der päpstlichen, wie mit allen der 
kaiserlichen Fassung, an zweiter Stelle reperiat zu lesen ist. 
Ein näheres Verhältniss zwischen Ivo, Par., Caes. und Grat, 
ist damit erwiesen. ^ Was Ivo und P^r. betrifft, so möchten 
dieselben auf gemeinsamer Grundlage beruhen: Ivo giebt 
vollständigere Unterschriften, als Par., und Par. liest hin- 
wider nicht mit Ivo, Caes. und Grat., dass bei der Wahl 
religiosissimi viri praeduces sint, sondern in Ueberein- 
stimmung mit allen anderen Handschriften päpstlichen und 
kaiserlichen Ursprungs: religio si viri etc. Damit ist die 
Annahme einer Benutzung von Ivo durch Par. oder von 
Par. durch Ivo nicht gut zu vereinen. Anders steht es um 
die Verwandtschaft von Ivo, Caes. und Grat. Die Panormie 
Ivos ist im Allgemeinen als Quelle für Caes. und Grat, an- 
erkannt. Der Verfasser von Caes. hat offenbar auch an 
dieser Stelle aus ihr geschöpft, denn er giebt ein zweites 
Aktenstück 2 in gleicher Verbindung mit der Wahlordnung, 
wie Ivo; und auch was Grat, betrifft, so sehe ich keinen 
Grund, hier eine andere Vorlage anzunehmen. Allerdings 
weicht Grat, vielfach von Ivo ab, und zwar oft zu Gunsten 
des Textes, dafür aber ist Grat, ein denkender, selbstständig 
bessernder Schriftsteller gewesen. 

Es sei mir gestattet, über Gratians Verfahren eine Be- 
merkung einzuschalten. Er liest die Klage: quot denique 
per simoniacae haeresis trapezitas malleis crebrisque tunsio- 
nibus (ecclesia) subiacuerit, und er hat nun das Gefühl vor 
malleis sei ein Wort zu ergänzen, welches dem crebris vor 
tunsionibus entspräche; er setzt also: repetitis. Aber sein 



^ Dasselbe zeigt die Drohformel Quisquis autem huius nostrae 
decretalis sententiae etc. Autem fehlt Par., Ito, Grat, Caes., nicht 
aber den Anderen. 

2 Stephanus papa quia sanota Romana ecclesia etc. 



— 11 — 

an sich ganz richtiges Gef&hl hat ihn in diesem Falle doch 
irregeleitet, denn nicht blos in allen Handschriften fehlt das 
ergänzte Wort, sondern auch in einer Phrase Victors III. * 
Ein in solcher Weise abwägender Autor kann denn auch 
leicht eine Beihe von Fehlern beseitigen^ ohne dazu eigener 
handschriftlicher Hülfsmittel sich zu bedienen, er kann etwa 
IvoB ne venalitatis morbus surripiat ändern in surre- 
pat u. s. W.2 

Par. und Ivo mit seinen Ableitungen stellen sich gegen- 
über: Hugo von Flavigny = Flav., Hugo von Fleury = 
Flor, und der Text, welcher der Abhandlung De papatu 
Romano angehängt ist = Pap. 

Pap. nimmt eine selbständige Stellung ein: wegen einiger 
Fehler und Eigenthümlichkeiten , ^ die Flav, und Flor, nicht 
theilen, kann es deren Quelle nicht sein, wie etwa wegen 
qui ab apostolica sede personaliter hoc ius impetraverunt 
statt qui ab hac apostolica sede etc. irapetraverint u. s. w. 
Noch weniger kann Pap. aus Flav. und Flor, abgeleitet sein, 
denn Äoin Text ist viel reiner und offenbar nicht durch 
selbständige Aenderung reiner.^ Das zeigen zwei für Flav. 
und Flor, bezeichnende Momente, die zugleich beweisen, dass 
zwischen Flav. und Flor, selbst eine nähere Verwandtschaft 
besteht. 



4 Vgl. S. 9, Anm. 1. 

* Ein anderes Beispiel bietet nimirum praecaventes S. 15 Variante 
c: Gratian hat hier den Text nicht verstanden, wie es auch manchen 
Neueren ergangen ist, und also eine Aenderung vor genommen. Vgl. 
auch noch den Zusatz vere S. 16 Variante 1. 

' Von allen Handschriften der päpstlichen Fassung unterscheidet 
sich Pap. durch Ego vor der Unterschrift Kikolaus II. Das Ego ent- 
spricht aber dem Original : darüber lässt das beste Exemplar der kaiser- 
lichen Fassung keinen Zweifel. 

^ Wenn Waitz in den Forschungen XYIII. 180 eine genauere 
IJebereinstimmung mit dem Farfenser Exemplar der kaiserlichen Fassung 
annahm, befand er sich doch im Irrthum. Denn die Worte: et in hac 
Tita super eum apertam yindictum ostendant, die von dem Farfenser 
übergangen sind und nun auch in Pap. fehlen soUen, sind in demselben 
nach Morffs Abschrift yorhanden. 



— 12 — 

Nach Flav. und Flor, hat Papst Gregor päpstliche Be- 
fugnisse ausgeübt ante electionem suam: es muss natür- 
lich ante consecrationem suam heissen. Dann richtet 
sich die DrohformeJ hier und dort gegen den Verletzer decreti 
vel sententiae: man kann nicht zweifeln, dass decretalis 
sententiae zu lesen ist. Welcher Art nun das YerhäUniss 
ist, lehrt einerseits der Umstand, dass Flor, alle >Zeugen 
fehlen, nicht aber Flav., ersieht man anderseits daraus, dass 
Flor, doch weder jeden Fehler, noch jeden Vorzug von Flav. 
theilt: z. B. giebt Flor, an Stelle eines fehlerhaften Bibel- 
citates von Flav. ein richtiges, übernimmt aber nicht eine 
richtige Conjektur von Flav., die man unter den Varianten 
des vierten Paragraphen nachsuchen mag. Mit anderen Worten: 
Flav, und Flor, benutzten eine und dieselbe Vorlage. 

Unmittelbar beruhen also Flav. und Flor, auf einer ge- 
meinsamen Quelle; aus einer anderen flössen Par. und Ivo 
mit seinen Ableitungen Caes. und Grat., für sich steht Pap. 
Aber in letzter Reihe gehen doch Alle auf eine und dieselbe, 
und zwar schon sehr fehler- und lückenhafte Abschrift 
zurück. Kein Exemplar führt die Zeugen über die Kar dinal- 
bischöfe hinaus; keines spricht in der Drohformel aus, dass 
der Zuwiderhandelnde non papa sed sathanas, non aposto- 
licus sed apostaticus ab omnibus habeatur, während diese 
Worte doch unzweifelhaft, wie wir im zweiten Theile noch 
sehen werden, dem Original angehörten ; kein Exemplar end- 
lich bietet in der Einleitung: ut columna dei viventis iamiam 
paene videretur concussa nutare das — wie schon erwähnt^ 
— gut verbürgte Wort concussa. Diesen Lücken reihen 
sich manche Fehler an: der geschickte Gratian hat allerdings 
berichtigt. Berichtigen ist leichter, als ergänzen. Die Lücken 
finden sich auch in seinem Texte, und so werden wir nicht 
zweifeln können, dass in seiner Vorlage gerade so gut, wie 
in all unseren Ueberlieferungen , etwa folgende Fehler sich 
fanden: ne venalitatis morbus qualibet occasione surripiat, 
statt surrepat, oder der Zuwiderhandelnde a liminibus 
sanctae dei ecclesiae separatus subiiciatur, statt abiiciatur. 



^ Vgl. Seite 9f Amn. 1. 



-^ 13 — 

Ich mache gleich hier darauf aufmerksam, dass das Ergeb- 
niss einer locken- und fehlerhaften Abschrift, ^ welche mittel- 
bar die Quelle all unserer Texte ist, für die Frage der Echt- 
heit seine Bedeutung hat. 

Die fehler- und lückenhafte Abschrift will ich her- 
stellen; ich nehme offenbare Unrichtigkeiten in den Text 
auf: aus den Anmerkungen wird man sie leicht berichtigen 
können. Einfache Wortumstellungen, blosse Schreibereigen- 
thümlichkeiten sind nicht mitgetheilt. Um noch einmal das 
Schema zu vergegenwärtigen: eine Klasse bildet Pap., d. h. 
das der Abhandlung De papatu Romano zugefügte Exemplar; 
eine andere Klasse stellt die Uebereinstimmung von Flav« 
und Flor, dar, also von Hugo von Flavingy und Hugo von 
Fleury; eine weitere Klasse bildet die Quelle von Par., d. h. 
des Pariser Codex 3187, und von Ivos Panormie, aus welcher 
Gratian und der Yerfasser der Caesaraugvistana schöpften, = 
Grat. Caes. Die Yarianten der Letzteren hätte man danach 
vielleicht entbehren können, doch habe ich das Material zu 
eigener Prüfung nicht vorenthalten wollen. Dagegen ver- 
zichtete ich darauf, etwaige Yarianten des einen Codex der 
Panormie Ivos von dem anderen mitzutheilen : wie Ivo selbst 
geschrieben hat, konnte in keinem Falle zweifelhaft sein. 
Das lehrte schon der Yergleich mit Par. einer- und Caes. 
und Grat, andererseits. Und nur um den Wortlaut Ivos 
konnte es sich hier ja handeln, nicht um die Abweichung 
irgend eines der Codices. Dasselbe gilt von den Hand- 
schriften des Decretum Gratiani.^ 



f Unzweifelhaft gehört dieselbe nach Frankreich, woher unmittel- 
bar oder — wie etwa bei Gratian — mittelbar all unsere Exemplare 
stammen. 

^ Wer meine Ausgaben prfift, möge es nicht auf Grund der Yarianten- 
sammlung thun, die dem Texte bei Richter-Friedberg Corp. iur. can. 
78 beigegeben ist. Ich hoffe, dass Friedberg die neue Ausgabe Graiians 
im IJebrigen sorgfältiger bearbeitet hat, als an dieser Stelle. Da ist 
verkehrt Anm. 26, dass Iyo und Berald praecavere gelesen, ebenso 
Anm. 52, dass sie auctoritatem übergangen, dann Anm. 16, dass auch 
crebrisque bei Berald fehle. Wieviel ist dann zu ergänzen , natürlich 



— 14 -^ 

In nomine domini dei ealYatoris nostri* Jesu Christi, 
anno ab incarnatione eins MLIX., mense Aprili, indietione XIL, 
praepositis** sacrosanctis evangeliis, praesidente quoque reve- 
rendissimo ac beatissimo Nicoiao apostolico*" papa, in basilica 
Lateranensi patriarchi/ quae cognominatur Gonstantiniana, 
considentibus etiam reverendissimis archiepiscopis/ episcopis, 
abbatibus seu** venerabilibus* presbyteris atque*' diaconibus, 
idem veherabilis pontifex, auctoritate apostolica decernens, 
de electione summi pontificis inquit:^ 

Novit beatitudo^ vestra, dilectissimi fratres*^ et coepi- 
scopi, inferiora quoque membra non latuit, defuncto piae me- 
moriae domino Stephane decessore^ nostro, haec apostolica 
sedes, cui auctore deo deservio, quot adversa pertulerit, quot 
denique per simoniacae haeresis trapezitas* malleis crebrisque^ 
tunsionibus subiacuerit, adeo ut columna dei viventis iamiam' 
paene videretur nutare^ et sagena summi piscatoris procellis 
intumescentibus cogeretur" in naufragii profunda submergi. 
Unde, si placet fraternitati vestrae," debemus auxiliante deo 
futuris casibus prudenter occurrere et ecclesiastico statui, ne 
rediviva — quod absit! — mala praevaleant, in posterum 

a dom. nost. et salvat Orat. b propusitis Orai. , dessen Äenderung 
»ich affenbar empße^ttt, c fehlt Orat, d Lateranensis patriarcbii ist wieder 
eine Verbesserung von Orat. o qui secundo anno ordinationis suae concilium 
>habult in basilica Lateranensi, mense Aprili, indietione XII., ubi considen- 
tibus venerabilibus archiepiscopis , episcopis, abbatibus seu venerabilibus 
presbyteris et diaconis, de electione summi pontificis decernens ait. Flav, 
— anno ordinationis snae secundo concilium habuit in basilica Lateranensi. 
mense aprili, indietione XII., in qua residens oronibus sibi circumsidentibus 
dixit. Flor, f modestia Flor, g frat. carissimi Ffor. h defunctae piae 
domno Steph. praedecess. Pap. praedecess. Orat, i Orai, fügt ^tn^u : repetitis. 
k et crebris Flav. Flor, 1 iam Orat. iamiamque Par, m fehlt Flav, Flor. 
n fehlt Pap, 

nur aus Hülfsmitteln , die auch Friedberg benutzte! Anm. 30 ut ni- 
mirum nicht blos flav., sondern auch Yat. Berald. Anm. 82 subripiat 
nicht blos Flay. , sondern auch Flor. Yat. Berald. Anm. 42 eligant 
nicht bloB Yat. Berald, sondern auch Flay. und Flor. Anm. 54 electio- 
nem nicht blos Flav., sondern auch Flor. Anm. 61 subiiciatur ausser 
den Angeführten auch Yat. u. s. w. 

^ Hier wäre also vor nutare einzuschieben conciissa. Ygl. S. 9, 
Anm. 1. 



— 15 — 

praevidere/ Quapropter instructi praedecessorum nostrorum 
aliorumque sanctorum patrum auctoritate decernimus atque 
Btatuimus :^ 

§. 1 ut, obeunte huius Bomanae universalis ecciesiae 
poDtifice, inprimis cardinales episcopi diligentissima simul 
consideratione tractantes, mox sibi clericos cardinales ad- 
hibeant, sicque reliquus elerus et populus ad consensum 
novae electionis aecedant. 

§. 2 ut — nimirum ne*' venalitatis morbus qualibet^ 
occasione surripiat,* — religiosi^ viri praeduces sint in pro- 
movendi^ pontificis electione, reliqui autem sequaces. 

Et certe rectus atque^ legitimus hie electionis ordo 
perpenditur, si perspectis diversorum patrum regulis sive* 
gestis, etiam illa beati praedecessoris'' Leonis sententia reco- 
latur: ^NuUa^, inquit,^ , ratio sinit, ut^ inter episcopos ha- 
beantur, qui nee a clericis sunt" electi, nee a plebibus ex- 
petiti, nee a comproviucialibus"* episcopis cum*" metropolitani 
iudicio consecrati^. Quia vero^ sedes apostolica cunctis in 
orbe terrarum praefertur ecclesiis atque ideo super se metro- 
politanum habere non potest, cardinales episcopi procul dubio 
.metropolitani vice funguntur, qui videlicet'' electum antis- 
titem ad apostolici culminis apicem provehunt/ 

§. 3. Eligant' autem* de ipsius ecciesiae gremio, si 
reperitur" idoneus, vel si de ipsa non invenitur, ex alia 
assumatur. 

§. 4. Salvo debito honore et reverentia dilecti filii nostri""- 
Henrici, qui inpraesentiarum rex habetur et futurus imperator 
deo concedente speratur, sicut iam sibi concessimus et suc- 



a providcre verheuert Orot, b constituirnus Flav Flor, c aecedant, 
nimiruin praecaTentes ne Orot, aecedant ; et ne Flor, ne fehlt Pap, d aliqua 
Qrat. e subrepat ändert Oraf,. dem Sinne entsprechend, f religioiUsimi 
Ivo Grat. Caea. g protnovenda Orat, h Certuä vero ntqne Qrat. et recte 
certus Par. i eeu Flav, Flor, k fehlt Flav. Flor, nostri fügt Orot, hinzu. 
I fehlt Pap. m sint Pap. n provincialibus Par, Caes. o fehlt Flav, Flor. 
p fehlt Qrat. q fehlt Flav, Flor, r provehant Qraf. Flor, h Eligator 
Qrat, Caea. t Urnen Par. u repertus fuerit Flav, Flor, v fehlt Qrat, 

^ Leon. M. op. ed. Ballerinii I. 1420. 



- 16 - 

cessoribuB* illius, qai ab hac^ apostolica sede personaliter 
hoc ius impetraverint." 

§. 5. . Quodsi pravoruin atque iniquorum hominum ita 
perversitas invaluerit, ut pura,^ sincera atque* gratuita electio 
fieri in ürbe non possit/ cardinales episcopi cum religiosis 
clericis' catholicisque laicis, licet paucis, ius potestatis obti- 
neant eligere apostolicae sedis pontificem,^ ubi congruentius^ 
iudicaverint.^ 

§. 6. Plane postquam electio fuerit facta, si bellica tem- 
pestas, vel qualiscunque hominum conatus malignitatis studio 
restiterit, ut is qui electus est in apostolica sede iuxta con- 
suetudinem intronizari non yaleat, electus tarnen sicut* papa 
auctoritatem obtineat regendi sanctam"" Romanam ecclesiam 
et disponendi omnes faeultates illius, quod beatum Grego- 
rium" ante consecrationem** suam^ fecisse cognoscimus.** 

Quodsi quis contra hoc nostrum decretum synodali 
sententia promulgatum per seditionem vel' praesumptionem 
aut quodlibet ingenium' electus aut etiam ordinatus seu 
intronizatus fuerit,^ auctoritate divina et sanctorum aposto- 
lorum Petri et Pauli,* perpetuo anathemate cum suis auc- 
toribus, fautoribus," sequacibus a liminibus sanctae dei 
ecclesiae separatus subiiciatur,^ sicuf Antichristus et' in- 
Tasor atque^ destructor totius christianitatis; nee aliqua super 
hoc audientia aliquando ei reservetur,' sed ab omni eccle- 
siastico gradu, in quocunque prius fuerat, sine retractatione 



a BucoesBormii besserten Flav» Pap.^ die Ueibrigen abetf natnentlieh auch 
Flor,^ behielten Buccessoribus bei, b /ehU Pap, c impetraverant Pap. d pura 
atque Par, e et Par. f grat, iieri in XJrbe non posB. eleot Orat. g cnm 
reliqulB der. relig. Par. h antistitem Flav, Flor, i congruum Pap. k ubi 
congruerit Orat. I Biout vere papa Grat, m fehlt Chat, n beatuB Qre- 
gorioB Jvo Par. o electionem Flnv. Flor, p fehlt Pap. q cognovimnB 
Orat. cognoscitar Pap. r fehlt Par, s quolibet ingenio Orat, t Petri 
apoBtoIi Caes. u factoribuB Flav. Flor, Pap. ▼ abiiciatur besserte Chat. 
w fMt Caes. x ut Caes. y et Orat. z fehlt Par. 

* Wie vorläufig schon erwähnt wurde und in dem Kapitel „Prfifung 
der aus der Form gezogenen Schlüsse*' bewiesen werden soll, ist nach 
fuerit ausgefaUen: non papa sed sathanas, non apostolicus sed aposta- 
ticus ab Omnibus habeatur et teneatur. 



- 17 — 

deponatur. Cui quisquis adhaeserit vcl qualemcunque tan- 
quam pontifici reverentiam exhibuerit aut in aliquo illum* 
defendere praesumpserit, pari sententia^ sit mancipatuB. Quis- 
quis autem*" huius nostrae decrctalis sententiae*^ temerator 
extiterit et Romanam ecclesiam sua praesumptione confundere 
et perturbare contra hoc statutum tentaverit, perpetuo ana- 
theniate atque cxcomniunicatione damnetur et cum impiis, 
qui non* resurgent in iudicio,^ reputetur/ Omnipotentis 
scilicet dei patris et filii et spiritus sancti contra se iram 
sentiat*^ et sanctorum apostolorum Petri et Pauli, quorum 
praesumit confundere ecclesiam, in hac vita et in futura 
furorem reperiat.** Fiat habitatio eins deserta, et* in taber- 
naculis eins non sit qui inhabitet.^ Fiant filii eius orphani 
et uxor eius vidua^ Commotus amoveatur ipse atque"* filii 
eius et mendicent et eiiciautur de habitationibus suis^ Scru- 
tetur foenerator omnem' substantiam eius, et diripiant*^ alieni 
labores eins.'* Orbis terrarum pugnet contra eum," et cuncta 
elementa sint ei contraria, et omnium sanctorum quiescen- 
tium** merita illum confunda^t et in hac vita super euni 
apertam vindictam ostendant.^ Observatores autem huius 
nostri decreti dei** omnipotentis gratia protegat, et auetori- 
tate** beatorum apostolorum Petri et Pauli ab omnium pec- 
catorum' vinculis absolvat." 



a enm Flav. Flor, b senlentiae Pap, c, fehlt Par, Jvo Qraf. Caes. d decreti 
vel seritentiae Flav, Flor, e quamio statt qui non Flav. Flor, f depu- 
tetur Orat., dessen Conjektur ich billige, g Omnip, contra se sentiat iram 
Qrat h sentiat Par, Jvo Orat. Caes. i et non sit qui inhab. in tab. 
eorqm Orat, k et Orat, 1 fehlt Flav, m deleant Flav. n illum Flav, 
Flor, o hie fügt Pap. hinzu, 'ähnlich hat der Herausgeber Jvos in terra, 
haben einige Abschreiber der kaiserlichen Fassung Kiimae ergänzt, p fehlt 
Qrat, q Aus dem auctoritate der Uebrigen ist gewiss mit Qrat, auctoritas 
zu ändern, r fehlt Flav, s HiernAt enden Flor, Qrat. 

* Psalm I. ö. « Psalm LXYIII. 26. » Psalm CVIII. 9. ♦ Psalm 
CVIII. 10. 6 Psalm CVIII. 11. e Der Anfang nach Sapient. V. 21 ; 
das Ganze kehrt, wie ich doch erwähnen muss, in einer Verfluchung 
Ludwigs des Baiern wieder. Olenschlager Staatsgosch. Urkunden 
S. 249. 

Scheffer-Boichorst Die Neuordn. d. Papatw. d. Nikolaus II. 2 



— 18 -. 

Ego" Nicolaus episcopus sanctae catholicae^ et apo* 
stolicac*' Romanae ecclesiae huic decreto a nobis promulgato, 
sicut superius legitur,'' subscripsi. Bonifacius dei gratia 
Albanensis episcopus subscripsi/ Humbertus' sanctae eccle- 
siae Silvae Candidae episcopus' subscripsi. Petrus Ostiensis 
ecclesiae** episcopus subscripsi. Et caeteri episcopi numero 
LXXVr cum presbyteris et diaconibus subscripserunt. 



Ich wende mich zu den Handschriften der kaiserlichen 
Fassung. An erster Stelle sei ein Codex ehemals des Klosters 
Floreffe genannt; leider kenne ich den darin enthaltenen 
Text nur eben soweit, als er von Märten e herausgegeben ist,^ 
nämlich Einleitung und Unterschriften: Anfragen nach dem 
Yerbleib haben keinen Erfolg gehabt.^ Reichlichen Ersatz, 
wie sich zeigen wird, bietet indess der Text, welchen Herr 
Professor Loersch jüngst in einem Aachener Cartular aus 
dem Ende des 12ten Jahrhunderts gefunden: Cod. Berolin. 
mscr. qu. 324, fol. 66. Mit nicht genug anzuerkennender 
Liebenswürdigkeit hat derselbe eine von ihm genommene 
Abschrift mir zur Benutzung überlassen. Yon allen folgen- 
den Ueberlieferungen wird sich ergeben, dass sie der FlorefFer 
und Aachener gegenüber nur subsidiäre Bedeutung haben. 
Es sind: der Cod. Yat. 1984 fol. 192 aus der zweiten Hälfte 
des 11. Jahrhunderts,^ nach welchem spätere Sanunler von Con- 
zilsakten Einleitung und Zeugenreihe veröffentlicht haben,^ wel- 



a fehlt Ivo Par, Oaes, Fiat, b fehlt Flav, c et ap. fehlt Caet, 
d Bicut-legitur fehlt Flav, e Bon. Alb. subscrip. Flav, f Gumbertus Jvo 
Cae», Hamb. — subscripsi fehlt Par. g fehlt Flav, Cae». h fehlt Flav, 
i CXXII Pap. 

1 Ampi. Coli. YII. 59. Danach Mansi Coli. conc. XIX. 910. 

' Sowohl von meiner Seite, als auch des Herrn Loerscht der sich 
vergebens an mehrere belgische Archivare gewandt hat. 

' Vgl. Bethmann im Archiv f. ält. deutsche Geschichtskunde XI. 
841. Danach soll die Zusammenstellung, deren unser Dekret ein Theil 
ist, ,ydas Recht des Kaisers an der Papstwahl nachweisen'^. 

^ Zuletzt Mansi 1. c. 906, 909. 



— lo- 
chen Pertz dann seiner Ausgabe zu Grunde gelegt hat; ^ femer 
der Cod. Vindobon. 2213 Jus. can. U5 fol. 9 aus dem Ende 
des 12. oder Anfange des 13. Jahrhunderts,^ auf welchen 
jüngst Waitz^ aufmerksam gemacht hat: eine CoUation ist 
mir aus den Sammlungen der Monumenta Germaniae bereit- 
willigst zur Verfügung gestellt worden. Ich lasse die aus 
Bamberg stammenden Texte folgen; einmal hat Udalrich das 
Dekret um 1125 in sein bekanntes Brief- und Urkunden- 
buch aufgenommen,^ dann findet es sich noch besonders in 
zwei Bamberger Codices des 12. Jahrhunderts, nämlich Q. 
YI, 31 fol. 68, woraus JafFe zu seiner Ausgabe des Codex 
Udalrici die Yarianten mitgetheilt hat, und P. I. 9 foL 105, 
dessen Kenntniss ich der Beschreibung Knusts verdanke.^ 
Beide Codices konnte ich hier vergleichen. Es bleiben noch 
vier Abschriften, die mir leider gleichsam nur durch zweite 
Hand vermittelt sind. In Cod. lat. Monac. 148,^ den Halm 
mir mit gewohnter Freundlichkeit zuschickte, hat Onofrio 
Panvinio unser Dekret zweimal eingetragen. Fol. 100 schöpft 
er ex antiquissimo libro et huius forte concilii tempore scripto, 
d. h. zur Zeit des romischen Conzils von 1059.^ Das andere 
Mal giebt Panvinio den Text foL 186 und zwar als Bestand- 
theil des Liber fratris Beraldi^ monachi et abbatis monasterii 



« M. O. LL. II b. 177. Danach Watterich Yitae pont. Rom. L 229. 

2 Vgl. Wattenbach im Archiv X. 489. Die in dem Codex ver- 
einigten Urkunden scheinen den gleichen Zweck zu haben, wie die 
Sammlung, die S. 18 Anm. 3 erwähnt ist. Der Verfasser war, wie 
mir Sickel bestätigte, nach der Schrift ein Italiener. 

3 Forschungen zur deutschen Gesch. XYII. 408 Anm. 

♦ sp. JafiRS Bibl. rer. Germ. V. 41. 

* ArohiT VII. 822. 

< Nicht 149, wie ich in den Forschungen zur deutschen GesclwXI. 
494 Anm. 1 schrieb und wie es auch bei Richter-Friedberg Corp. iur. 
can. 77 Anm. 1 heisst. 

^ Vielleicht ist dasselbe Werk gemeint, von dem die Correctores 
Romani sagen: Huius decreti integrum exemplum est in vetustissimo 
libro abbatiae monasterii Farfensis, literis Longobardicis ante annos 
pene quingentos scripto. 

8 Panvinio schreibt Bernardus und Berardus; Gregor Ton Catina 
aber netant ihn immer Beraldus, und er unterscheidet sehr genau 
zwischen Berardus und Beraldus. 

2* 



- 20 ~- . 

Farfensis, einer Streitschrift, die um das Jahr 1 105 entstanden 
ist. ^ Kurze Zeit vorher, nämlich zwischen 1092 und 1099, 
hatte Gregor von Catina die Urkunde schon in sein Register 
von Farfa eingetragen: daraus floss der bisher wohl nie be- 
a<!htete Druck, ^ welchen Le Blanc in einem Werke über 
Karolinger Münzen gegeben hat. ^ Zuletzt hat derselbe Gregor 
von Catina die Wahlordnung nochmals in seiner, bald nach 
1105 begonnenen Chronik von Farfa mitgetheilt: in der neuen 
Ausgabe Bethmauns sucht man dieselbe leider vergebens, 
Bethmann beschränkte sich auf Wiedergabe der Anfangs- 
worte, ^ und so muss man sich mit dem älteren Drucke von 
Muratori bel\elfen. ^'^ 

Es ist die Frage, in welchem Verhältnisse diese mannich- 
fache Ueberlieferung zu einander steht. 

Da springt in die Augen, dass zwei Classen zu unter- 
scheiden sind. .In dem Codex von Floreffe ist den Namen 
der unterfertigenden Kardiniälbischöfe jedesmal hinzugefügt: 
subscripsi. Das Wort ist natürlich keine Zuthat des Ab- 
schreibers, sondern entspricht deni Original. Auch den leisesten 
Zweifel, den man darüber, hegen könnte, würde ein Vergleich 
mit der päpstlichen Fassung entkräften. Hier findet sich 
gleichfalls wiederkehrend subscripsi. Dafür heisst es im 
Aachener Codex stets subscripsit, — eine Variante, die offen- 
bar keine Bedeutung hat. Ganz anders alle übrigen Hand- 
schriften. In ihnen liest man nicht subscripsi, noch subscrip- 
sit; nach Aufzählung der Kardinalbischöfe von Alba, Silva 
Candida, Ostia und Lavicano heisst es vielniehr: Hi Komani 
episcopi subscripserunt^ cum Johanne Portuensi episcopo. Das ist 



^ Denn aus einer Schenkung, welche den Mönchen 1103 gemacht 
wurde, entwickelte sich der Streit, und llOÖ wurde derselbe beigelegt. 
Cf. Hist. Farf. c. 18, 29. 

' Nie beachtet, obwohl er bei Dumont Corps dipl. I. 49 wieder- 
holt ist. 

' Le Blanc Dissert. hist. sur quelques monnoyes do Charlemagne. 
Amsterdam 1692 p. 100. 

^ M. G. SS. XI. 573. 

» SS. rer. Ital. IL b 645. 

^ Uebrigens findet sich ganz dieselbe Art der Zusammenfassung 
später auch in den Floreffer und Aachener Texten. Sie gebt auf deren 



— 21 — 

selbstverständlich keine originale Fassung; überdies verräth 
sich noch die Art und Weise, wie der Kardinal von Porto 
genannt wird, als Nachtrag eines Copisten. So stellt sich 
denn in der Aachener und Ploreffer Ueberlieferung eine 
eigene Handschriften-Classe dar, — ein Ergebniss, zu welchem 
auch die Wahrnehmung führt, dass die Zeugenuntersohrift 
äes Bischofs Gregor Von Vercelli in allen anderen Codices 
fehlt. 

Aus der Beschaffenheit der angeführten Abweichungen 
dürfte man schon folgern , dass die Classe der Hand- 
schriften, welche eben der FloreflPer und Aachener Text 
bilden, den Vorzug verdient. Ein weiterer Vergleich, den 
ich mir hier durchzufuhren erlasse, kann diesen Schluss nur 
bestätigen. Die wenigen Fehler wird man zumeist der Allen 
gemeinsamen Vorlage zuschreiben müssen:^ auf ein Verdcrb- 
niss des Ploreffer und Aachener Textes, da? nicht auch in 
der letzten Quelle der übrigen sich gefunden hätte, wird man 
an nicht eben vielen Stellen schliessen dürfen. Bei dieser 
ihrer Bedeutung kann ich es nicht genug bedauern , dass 
mir aus dem Flo reffer Codex nur das Bruchstück des alten 
Märten eschen Druckes vorliegt, muss ich es doppelt als ein 
Glück preisen, dass Herr Professor Loersch in dem Aachener 
Copialbuch einen so ausreichenden Ersatz gefunden hat. 

Welches Verhältniss besteht aber zwischen den beiden, 
also unzweifelhaft besten Ueberlieferungen ? Schon subscripsit 



gleich zu erweisende Vorlage zurück: diese war aber hinwieder die 
Quelle eines Textes, auf welchem die anderen Handschriften beruhen. 
Dessen Yerfertiger brachte auch die Unterschriften der Kardinal- 
biscbofe in dieselbe Form, welche er für die der Kardinalpriester achon 
vorfand. 

1 ne venalitatis morbus aliqua occasione subripiat lesen alle Hand- 
schriften, nur Udah'ich und später auch Murafori, wie sich noch zeigen 
wird, haben in subrepat geändert ; ebenso verhält es sich mit abiiciatur 
in dem Satze a liminibus sanctae ecclesiae separatus subiiciatar; sine 
retractione deponatur, statt sine retractationo deponafur, ßndet sich im 
Wiener, Bamberger, Aachener und Yaticanischen Codex: hier hat nicht 
bloss üdalrich, sondern auch noch der Farfenser Schreiber eine zu- 
treffende Gonjektur gemacht, in der Vorlage stand unzweifelhaft re- 
tractione u. s. w. 



— 22 - 

im Aachener Codex zeugt für die Unabhängigkeit des Floreffer, 
in welchem wir yiermal subscripsi fanden. Anderseits beruht 
aber auch der Aachener Text nicht auf dem Floreffer, denn 
hier yermissen wir die dort Yorhandene Zeugenschaft des 
Kardinalbischofs von Layicano. Ich übergehe Anderes, das 
ebenfalls zu dem Ergebniss einer gemeinsamen Quelle führt. 

Aus der anderen Klasse mögen zuerst die Handschriften 
von Parfa hervorgehoben werden. Zu ihnen rechne ich ausser 
den Texten des Begisters, des Buches vom Abte Berald und 
der Chronik aber auch denjenigen, welchen Onufrio Panvinio 
nach seinen oben mitgetheilten Worten ex antiquissimo libro 
et huius forte concilii tempore scripto entnommen hat. Die- 
selben Fehler in den vier Ueberlieferungen ! Gleich in der 
Einleitung fehlen bei Allen ^ die Worte propositis sacrosanctis 
evangeliis; später vermisst man den gegen die Zuwiderhan- 
delnden ausgesprochenen Wunsch, dass die Apostel in hac 
vita super eum apertam vindictam ostendant. Um den ge- 
meinsamen Auslassungen auch einen gemeinsamen Zusatz 
gegenüber zu stellen, so heisst es in den anderen Handschriften 
beider Klassen nur: den Gehorsamen dei omnipotentis gratia 
protegat, in den Farfenser Texten findet sich dagegen noch 
et benedicat. 

Nun eine Untersuchung anstellen, wie die Farfenser 
Texte sich zu einander verhalten, möchte eine nutzlose Mühe 
sein. Einerseits würde die Beschaffenheit der Ueberlieferung — 
denn mir stehen hier nirgends diplomatisch genaue Wieder- 
gaben oder CoUationen zur Verfügung, — jede sichere Schluss- 
folgerung fast unmöglich machen, anderseits würde ein Be-- 
weis der angedeuteten Art für die Herstellung eines zuver- 
lässigen Textes aber auch gar Nichts austragen. Immerhin 
mag indess erwähnt sein, dass der Text des Registers, .das 
im Jahre 1099 beendet war, nicht dem Werke des damals 
erst gewählten Abtes Berald und auch nicht der noch später 
begonnenen Chronik entnommen sein kann. Dagegen ist in 
letztere die Schrift des Abtes Berald eingewoben: c. 20 — 29* 



1 "Sw nicht im Text der Chronik, wie sie bei Muraiori Yorliegt. 
Ich komme auf die eigenthümliche Beschaffenheit der Ausgabe zurück. 



— 23 — 

ist nur eine Abschrift derselben; in c. 25 findet sich aber 
eben unser Dekret, für welches der Verfasser nun wohl schwer- 
lich das Registrum oder eine andere Ueberlieferung heranzog. 

Freilich, wenn der Druck des Dekretes, wie es bei 
Muratori vorliegt, der Abschrift Gregors von Catina gleich- 
kommen sollte, dann hätten wir hier eine eigene, von den 
anderen sehr verachiedene Recension. Aber man wird sich 
leicht überzeugen, dass der Herausgeber manche Aenderungen 
vornahm, und zwar auf Grund des Textes der Correctores 
Romani, welcher ihm laut der hinzugefügten Anmerkung in 
Labbes Conziliensammlung vorlag. Daraus hat er z. B. die 
oben schon besprochenen Worte propositis sacrosanctis evan- 
geliis ergänzt; danach hat er noch Anderes hinzugefügt, so 
etwa in der Einleitung vor malleis crebrisque tunsionibus das 
Wort repetitis: wir hörten schon, dass es lediglich eine wohl 
erwogene, aber doch verkehrte Ergänzung Gratians sei. Ge- 
nug, Muratoris Text hat keinen Werth, es sei denn wegen 
der Zeugenreihe, die er nach der Correctio Romana nicht 
ändern konnte, weil sie derselben fehlt. Diese Unterschriften 
vermissen wir nämlich auch in der hier abgekürzten Copie 
des Über Beraldi, d. h. des Werkes, welches in seiner voll- 
ständigen Fassung die Quelle für die Farfenser Chronik war. 
Aber auch da hat uns Muratori keine Dienste geleistet: 
sein Druck unterscheidet sich vom Wortlaute des Dekretes, 
wie es im Farfenser Register überliefert ist, nur durch einige 
Fehler. So glaube ich von Muratori ganz absehen zu können. 

Von höherem Werthe, als wenigstens in der vorliegenden 
Fassung die Farfenser Ueberlieferungen sind, ist der Text 
des Wiener Codex: er hat nicht die oben hervorgehobenen 
Lücken, den erwähnten Zusatz. Aber er steht doch in der 
engsten Beziehung zu den Farfensern: in der Bestimmung, 
dass Niemand als Papst gelten solle, der gegen den Geist 
des Dekrets electus aut etiaäi ordinatus seu inthronizatus fuerit, 
vermisst man hier und dort das Wort electus; und wo von 
der Verwirrung der römischen Kirche die Rede ist, fehlt auf 
beiden Seiten sua praesumptione. Ich übergehe Anderes, 
das man aus der Sammlung der Varianten leicht zusammen- 
lesen kann. Aber wie denn verhält sich die Wiener zu den 



— 24 — 

Farfenser Ueberlieferungen ? Ausfluss derselben oder einer 
derselben kann sie nicht sein: in allen vieren, wie erwähnt, 
finden sich grössere Lücken, welche in ihr nicht wiederkehren. 
Anderseits ist sie auch nicht Quelle, sei es eines der Far- 
fenser, dessen Abschrift dann von den übrigen benutzt worden 
wäre, sei es eines Unbekannten, der mehreren der Farfenser 
ihren Text vermittelt hätte. Denn abgesehen von einzelnen 
Lesarten, die zu gleichem Ergebniss führen, — der Wiener 
Codex ist um ein Jahrhundert jünger, als die Farfenser Texte, 
bezüglich deren Originale. 

Aus der Bamberger Ueberlieforung glaube ich Q. VI. 31, 
d. h. den Codex, aus welchem JafFe zu seiner Edition des 
Codex Udalrici Varianten mittheilte, ausscheiden zu dürfen, 
er stimmt ganz genau mit P. I. 9, nur dass der Letztere einige 
Lücken des Ersteren nicht theilt. Ich meine nur noch P. I. 9, 
wenn ich vom Bamberger Codex rede. Zwischen seinem und 
Udalrichs Texte besteht nun aber ein ähnliches Verhältniss, 
wie zwischen der Wiener und der Farfenser Tradition. Im 
Gegensatze zu allen anderen Handschriften heisst es hier und 
dort idus Aprilis statt mense Aprili; wo von der Wahrung 
der königlichen Rechte die Rede ist, fehlt in beiden Texten 
vor filii nostri Heinrici das Beiwort dilectissimi; und so Hesse 
sich noch Anderes beibringen, um ihre nähere Verwandtschaft 
zu erweisen. Ein weiterer Vergleich zeigt dann aber auch, 
dass von einer Benutzung des einen durch den anderen keine 
Rede sein kann. Für die Unabhängigkeit des Bamberger 
Codex spricht schon die lange Zeugenreihe, die Udalrich bei 
Seite Hess, spricht ferner — um nur dieses eine Beispiel noch 
hervorzuheben, — der mit allen anderen Handschriften überein- 
stimmende Satz: nee aliqua super hoc audientia aliquando 
ei reservetur, statt dessen es bei Udalrich heisst: nee aliqua 
super ha c audacia venia aliquando ei reservetur. Ebenso- 
wenig hat andererseits Udalrich aus dem Bamberger Codex 
geschöpft. Wenn dessen Schreiber in der Drohung : perpetuo 
anathemate atque excommunicatione damnetur die Worte 
atque excommunicatione übersah, wenn «er in der Verfügung 
betreffs des Papstes, der rechtmässig gewählt ist, aber in 
apostolicam sedem iuxta consuetudinem inthronizari non valeat, 



— 25 — 

über iuxta consuetudinem hinwegging; so kann man unmög- 
lich mit Giesebrecht * annehmen, üdalrich habe seinen Text 
dem Bamberger Codex entlehnt: vielmehr ist die Gemein- 
samkeit einer Quelle erwiesen. 

Das Ergebniss ist insofern von besonderer Wichtigkeit, 
als Hinschius von dem Texte Udalrichs behauptet hat,^ er 
böte eine originalere Fassung, denn alle anderen Handschriften. 
Schon dass er der zweiten Klasse angehört, ist der Annahme 
nicht eben günstig; der Vergleich mit dem Bamberger Codex, 
dessen Schreiber aus gleicher Quelle schöpft, wie er, macht sie 
völlig zu Nichte. Denn es versteht sich nun von selbst: wo Üdal- 
rich Lesarten bietet, die weder mit dem Bamberger Codex, 
noch mit den anderen Handschriften übereinstimmen, da handelt 
es sich um seine eigenste Aenderung, nicht um eine origi- 
nalere Ueberlieferung unseres Dekretes. Kein Mensch wird 
annehmen, die Schreiber der anderen Handschriften hätten 
ganz in üebereinstimmung mit dem Schreiber des Bamberger 
Codex eine Aenderung vorgenommen, während üdalrich den 
ursprünglichen Wortlaut beibehalten. ^ Wenn die schon oben 
angeführte Stelle des Bamberger Codex: nee aliqua super Hoc 
audientia aliquando ei reseryetur durch alle anderen Hand- 
schriften bestätigt wird, so ist des üdalrich nee aliqua super 
hac audacia venia aliquando ei reservetur eine ganz will- 
kürliche Aenderung, vielleicht eine unglückliche Conjektur, 
um das ihm nicht geläufige audientia zu beseitigen. Dasselbe 
gilt von einem vielbesprochenen, nicht eben leicht zu erklären- 
den Satze : ut inprimis cardinalcs diligentissima consideratione 
tractent. Indem üdalrich tractent schrieb, während alle An- 



* Münchener bist. Jahrbuch 1866. 8. 156 Anni 67. Dagegen 
übrigens schon üsinger in Gott. Gel. Anz. 1870. 8. 129. 

« Kirchenrecht I. 248. 

' 8o Waitz in seinem Aufsätze: Das Dekret Nikolaus 11. über 
die Papstwahl im Codex Ddalrici, Forschungen zur deutschen Gesch. 
X. 614 620. Wenn ich mich kürzer fassen kann, so verdanke ich es 
ja vor Allem Waitz selbst, nebenbei aber auch wohl dem Umstände, 
dass nun in der zusammenhängenden Erörterung aller Handschriften 
das wahre. Yerhältniss gleichsam in die Augen springen muss. 



- 26 - 

deren trac tan t es lasen, wurde der Satz allerdings verständ- 
licher, aber auf Kosten der Originalität.* 

Was das Yerhältniss der gemeinsamen Vorlage zu anderen 
Handschriften der zweiten Classe angeht, so möchte sich eine 
nähere Verwandtschaft, wie solche zwischen der Wiener und 
den Farfensern oder den Bambergern selbst besteht, nicht 
nachweisen lassen. Qewisse XJebereinstimmungen sind nicht 
so bedeutend, dass ich daraus Folgerungen ziehen möchte: 
man darf auch hier den Zufall nicht ausschliessen wollen. 

Es bleibt noch der Vatikanische Codex: er theilt nicht 
die Lücken, welche ich bei den bisher besprochenen Texten 
hervorhob, er kann also nicht aus einem derselben abge- 
schrieben sein ; ebenso wenig kann er deren Quelle sein, denn 
um nur Einen Grund anzuführen : ihm fehlen eine Reihe von 
Zeugen, die in den anderen vorhanden sind. Auch hier gilt 
dann, was soeben über die Bamberger Vorlage gesagt wurde : 
eine nähere Verwandtschaft zwischen ihm und einem an- 
deren Texte, wie sie sich für den Wiener und die Farfenser 
ergab, vermag ich nicht darzuthun. 

^ Mein Text beruht danach auf den Handschriften von 
Floreffe = Floreff. und Achen = Aq. Subsidiäre Bedeutung 
haben neben ihnen 1) der Wiener Codex = Vien. und die 
damit verwandten Farfenser Ueberlieferungen, nämlich die Ab- 
schriften des Panvinius aus einem alten Buche = Pan., des 
Abtes Berald in seinem nicht benannten Werkchen = Ber., 
des Gregor von Catina in seinem Register = Reg.; 2) der 
Bamberger Codex = Bamb. und das Briefbuch Udalrichs ^ 
Ud. ; 3) der Vatikanische Codex =^ Vat. 



< Wenn Jaffe von udalrichs Sammlung sagf, sie sei summa re- 
rum incuria gemacht, so hat er insofern gewiss Recht, als dem üdal- 
rich eine Urkunde nicht eben etwas Heiliges und daher Unantastbares 
war; wie er aber andererseits doch bemfiht war, den immerhin nicht 
ursprünglichen Text in einer fehlerlosen Form zu geben, sieht man 
eben an unserem Dekret. loh habe schon S. 21 Anm. 1 einige Falle 
ganz treffender Conjekturen Udalrichs verzeichnet. Sie werden es denn 
anch geweseh sein, die Hinschius bestimmt haben, dem Texte Udal- 
richs durchaus den Vorzug zu geben. Im Mittelalter scheint mir aber 
der Satz, dass Richtigkeit für Ursprünglichkeit zeuge, am Wenigsten 
Geltung zu haben. 



— 27 -- 

leb folge denselben Prinzipien, wie vorhin. Bei Aus- 
gaben historischer Stücke kann ich der Yaria lectio nur die 
dreifache Bedeutung zuerkennen: einmal soll sie alle sach- 
lichen Abweichungen enthalten ; was dann die formelle Seite 
angeht, so soll sie den Benutzer in den Stand setzen, einer- 
seits selbst die Richtigkeit des hergestellten Textes prüfen 
und anderseits etwa noch später aufgefundenen Handschriften 
ihre Stellung anweisen zu können. Diesen Forderungen wer- 
den meine Varianten genügen. Besonders habe ich darauf 
verzichtet, die ganz werthlosen Abweichungen in der Form 
der Eigennamen anzumerken: bei den zahlreichen Zeugen * 
habe ich formelle Yarianten nur da mitgetheilt, wo man etwa 
zweifeln konnte, wie zu lesen sei. ^ 



In nomine domini dei* salvatoris nostri Jesu Christi, 
anno ab incarnatione eins** MLIX., mense Aprili,*" indictione 
XII.,'' propositis sacrosanctis evangeliis," praesidente quoque 
reverendissimo ac beatissimo Nicoiao apostolico papa,' in basi- 
lica Lateranensis patriarchii, que cognominatur' Constanti- 
niana, considentibus etiam reverendissimis archtepiscopis, epis- 
copis, abbatibus seu venerabilibus** presbyteris atque diaconi- 
bus, idem venerabilis* pontifex, auctoritate apostolica decer- 
nens,*" de electione summi pontificis inquit : 



* Das bemerke ich, weil wir Deutsoben in der Regel uns weniger 
zu beschränken pflegen, nicht zum Yorfcheile der üebersichtlichkeit: 
in historischen Ausgaben von classischem Ansehen hat mich wenigstens 
die Ffille von Varianten nicht selten mehr verwirrt, als belehrt. Qern 
hätte ich nur eine Auswahl der allerwichtigsten getroffen, aber es wOrde 
unbescheiden gewesen sein, wenn ich in solcher Weise von den Ge- 
pflogenheiten berufsmässiger Editoren abgewichen wäre. 

a <1ei et Ud. dei ac Bamb. b eiusdem Ber, Pan, Ud. Bamb, 
c idas Aprilis Ud, Bamb., Aprilis Ber, Pan, Vai. d Anno ab ine. — 
indicit XII. In nomine eto. Vienn, e prop — evang. fehlt Ber, Reg, 
Pan, f ap. viru Ber, Beg., papa ap. viro Pan, g agnominatar Fhr^, 
Ud, Bamb, Vienn , appellatur Vat, h et epip. et abbat, et venerab. Vat,, 
et epis , abbat, ao venerab, Ud, Bamb, i vefierandus Ber, k pro decer« 
nenda electione Vienn,, deoernendae eleotionis Ber, Beg, Pan, 



— 28 — 

Novit* beatitudo vestra, dilectissimi fratres et coepiscopi, 
inferiora** quoque membra' Christi non latuit, defuncto piae 
memoriae doraino Stephano decessore"* nostro, haec aposto- 
lica sedesj cui deo auctore deservio, quot adversa pertulerit, 
quot denique per simoniacae haeresis trapezitas malleis cre- 
brisque tunsionibus subiacuerit, adeo ut columna dei* viven- 
tis iamiam' paene videretur^ concussa nutare*' et sagena 
summi piscatoris procellis intumescentibus cogeretur in nau- 
fragii profunda' submergi. Unde, si placet fraternitati 
vestrae, debemus auxiliante deo futuris casibus prudenter" 
oceurrere et ecclesiastico statui, ne rediviva/ — quod absit! 
— mala praevaleant, in posterum providere. " Quapropter 
instructi praedecessorum nostrorum aliorumque sanctorura pa- 
trum auctoritate decernimus atque statuimus: 

§. 1 ut obeunte huius Romanae universalis ecclesiae 
pontifice inprimis cardinales diligentissima simul consideratione 
tractantes," salvo debito honore et reverentia dilecti" filii 
nostri Heinrici, qui in praesentiarum rex habetur et futurus 
imperator deo concedente speratur, sicut iam sibi^' mediaute 
eins nuntio Longobardiae cancellario W.** concessimus, et 
successorum' illius, qui ab hac apostolica sede personaliter 
hoc ins* impetraverint , ' ad consensum novae electionis" 
accedant. "^ 

§.2 ut — nimirum ne" venalitatis morbus qualibet 
occasione* surripiat/ — religiosi viri cumf serenissimo" filio 



a Noveril Ftoreff. Vaf. Der Druck von Fhreff, bricht hier ab, 
b et iritcriora Chr. meinbni Ud, quin interiora Chr. niciTibra Bamh, c fe^tU 
Vienu. J pracde<'CS8ore Ud. Bamh, Vat. Pan, e fehlt Bamb, f iam 
Vat, Vienn, Ud, g videtur Aq. Vienn, h nutnri Ber, Reg, nntarc Vat, 
1 profiimlum Ud, k libcnter succurerc Vat. I recidiv.i Vat, ni prae- 
videre Ber, Bamb, n traclent Ud, o fehlt Ud, Bamb, dilectishimi die 
Anderen ausser Aq^ wofür doch auch die päpailiche Fassung spricht, p fehlt 
Ber, Reg^ Pan, q Wiberto Ud, Bamh» r puccessor Ud, succosaori Bamb, 
succesporcm Ber, Reg, guccee8(»ri Pan. s. hoc ius fehlt Ud, Ber, t im- 
petravorit Ud, Bamh, Ber, Reg, Pan, u dileclionia Vat, Bamb. v ac- 
cedat Ud. Bamb, w fehlt Ud, x occasione non Ud. y turrcpat bessern 
Ud, Pan. z reverendigsintn Vaf, 



— 29 — 

nostro rege' Heinrico praeduces sint in promovendi** ponti- 
fices*" electione, reliqui autem sequaces. 

§. 3 Eligant autem de ipsius ecelesiae gremio, si re- 
peritur idoneus, vel si de ipsa non invenitur, ex alia assu- 
matur. 

§. 4 Quodsi pravorum atque** iniquorum'' hominum ita 
perversitas invaluerit, ut pura, sincera atque gratuita eleetio 
fieri in Urbe non possit, licet ^ pauci sint, ius tarnen potes- 
tatis*^ obtineant, eligere** apostolicae sedi pontificem, ubi 
cum invictissimo rege Heinrico* congruentius iudicaverint. 

§. 5 Plane *" postquam eleetio fuerit facta, si bellica 
tempestas vel qualiscunque hominum conatus malignitatis 
studio restiterit,^ ut is qui electus est in apostolicara sedem" 
iuxta consuetudinem " inthronizari non valeat, electus tarnen 
sicut papa auctoritatem obtineat regendi sanctam" Romanam 
eeclesiam et disponendi onmes facultates illius/ quod beatum** 
Gregorium ante suam' consecrationem fecisse cognoscimus." 

Quodsi quis contra hoc nostrum decretum synodali sen- 
tentia promulgatum per seditionem vel praesumptionem aut 
quodlibet ingenium* electus" aut etiam ordinatus seu in- 
tronizatus "" fuerit , non papa sed sathanas , non apostolicus 
sed apostattcus ab omnibus habeatur et teneatur, et auctori- 
tate divina et sanctorum apostolorum Petri et Pauli perpetuo 
anathemate cum suis auctoribus, * fautoribus et sequacibus' 



R fehlt Vau Pan, b) promovenda Ber. Pan, promov^ndo pont. 
elcctioncm Beff, promovendis pont. elecüonem Vai, c summi pont. üd. 
d et Ber, e atque iniquorum fehlt Bamb. f licet {antum Vaf, g fehlt 
Ber, h oligendi Ber, Beg, Pan, Bamb, i fehlt Ber Beg, Pan, k Sane 
JJd. I restiterint Ber, Beg, Pan,, resistent Fienn., restitunt Vai, m in 
apostolica sede Ber. Beg, Pan, Vat, n iuxta consuct. fehlt Bamb, o fehlt 
Bamb, p eius Ud, . q bratissinium Ag, vgl, aber die päpalliehe FaMUtig, 
beatus Qregorius Ber, Beg. Pan, r fehlt Vat, s cognovimus Ber, Vierm,y 
ita tarnen ut a nemine consecretur, nisi prins a rege investiatur ac laudetur 
iit von zweiter Band in Vai, hinzugefägl, t quolibet ingenio Aq. vgl, aber 
die päpstliche Fassung^ quolibet ingenio auch Ber, Beg, Pan, aliquod ingenium 
Vienn, a fehlt Ber, Beg, Pan. Vienn, v aut ordinatus si etiam si in- 
thronizatQS Ber, Beg, Pan., aber Ber. ohne si. x fehlt Vat, y omnibus 
sequacibus Vat, 



~- 30 — 

a liminibus sanctae' ecclesiae separatus subiciatur/ sicut An^ 
tichristus et invasor atque destructor totius christianitatis, 
nee aliqua super hoe'' audientia aliquando ei reservetur/ sed 
ab omni ecclesiastico gradu, in quocunque* prius fuerat/ 
sine retractione* deponatur."* Cui* quisquis adhaeserit vel 
qualemeunque tamquam pontifici reverentiam exhibuerit aut 
illum in aliquo defendere praesumpserit, pari sententia^ sit 
mancipatus. ^ Quisquis autem huius nostrae decretalis sen- 
tentiae " temerator extiterit et Romanam ecelesiam sua prae- 
sumptione° confundere et perturbare" contra hoc statutum 
tentaverit, perpetuo anathemate atque excommunicatione^ 
damnetur et cum impiis, qui^ non resurgunf in iudicio, re- 
putetur. ' Omnipotentis scilicet dei patris et * filii et spiritus 
sancti contra se iram sentiat et sanctorum apostolorum'* Petri 
et Pauli, quorum praesumit ecelesiam confundere, in hac vita 
et in"" futura furorem reperiat. Fiat habitatio eins deserta 
et in tabernaculo^ eins non sit qüi inhabitet. Fiant filii 
eins orphani et uxor eins vidua. Commotus amoveatur' ipse 
atque eius^ filii et mendicent et eiciantur de habitationibus 
suis! Scrutetur foenerator omnem substantiam eins/ et diri- 
piant alieni labores eins. Orbis terrarum pugnet contra eum 
et cuncta' elementa sint ei' contraria, et onmium sancto- 
rum^ quiescentium merita illum confundant et in hac vita 
super eum apertam vindictam ostendant. *" Observatores autem 
huius npstri decreti dei omnipotentis gratia protegat ^ et auc^ 



a sanctae Romanae Ber» Beg, Pan, Vierm, b abiiciatur bM$ert Ud, 
Bobiaoeat Pan, o eo Pan, haec Beg, d ei fehlt Pan, super hac audaeia 
venia ei aliquando reservetur Ud, e quo Vienn, quooum Vai, f erat 
Vat. g retractatione bes$0m Ud. Bar, Beg, Pan» h puniatur BamU), i 
cui si Pan, k sententiae Vienn, Ud, 1 sententiae mancipetur Bamb, 
m decretali sententia Ag, n sua praesumpt, fehlt Ber. Beg, Pan, Vienn» 
o conturbare Vat, voluerit et fügen hinzu Ber, Beg, Pan, p atque ex- 
comm. fehlt Bamb, q quo Ud, r resurgent ist der Bibel gemäu in Ber, 
Beg, Pan, gebeisert, s dfpu*etur bessert Ud, t fehlt Pan, u fehlt Ud, 
V fehlt Pan, w babitaoulo Aq. tabernaculis bessern Ud, Vienn, x oom- 
moveatur Pan, j fehlt Ber, Beg, Pan, z omnia Ber, Beg, Pan, 'Renn, 
und auch Aq„ vgl, aber die päpstliche Fassung, a fehlt Vienn, b Rq- 
mae Vat, Ud, Bamb, und auch Ag„ vgl, aber Seite 11 Anm, o, c et — 
ostendant /eAZ< Ber. Beg, Pan, d et benedicat Ber, Beg, Pan, 



- 31 — 

toritate* principum apostolorum Petri et Pauli ab omnibus 
peccatorum vinculis absoWat. Amen.^ 

Ego "^ Nicolaus episcopus sanctae** catholicae et* aposto- 
lieae Romanae ecclesiae huic' decreto a nobis sicut superius' 
legitur^ promulgato* subscripei.'' 

Bonifacius^ deigratia Albanensi episcopus subscripsiJ Huui- 
bertus sanctae"* Silvae Candidae" ecclesiae episcopus*" subscripsi. 
Petrus Ostiensis episcopus subscripsi. Petrus Lavicanensis 
episcopus subscripsi. ' Johannes Portuensis episcopus subscripsi. 

Johannes cardinalis tituli sancti Marci, Leo cardinalis 
tituli sancti Damasi,"* Yivus cardinalis" tituli sanctae Mariae 
trans Tiberin, Desiderius cardinalis' tituli sanctae Ceciliae; 
hi omnes subscripserunt. 

Mancius archidiaconus, Crescentius diaconus, Amantius 
diaconus, omnes* sanctae Romanae ecclesiae subscripserunt." 
Hildebrandus monachus et subdiaconus^ et ceteri*^ Romanae 
ecclesiae subscripserunt. '■ 

a beatorum fügsn hinzu Ber, Beg, Pan, Ud, beati Petri et Pauli 
Bamh, b fehlt Beg, Pan. Vienn. Ud. o fehlt Vaf. Beg, Pan. Vienn. 
Ud, Bamb, Von hier beginnt wieder der Druck Floreff. d sanctae eedis 
Pan. 6 atque Pan. f hoc. Vat, g eupra Ber, h fehlt Bamb, i a 
nobis asser.to et legitime promulgato ohne supsoripsi Pan, k sabscripsit 
Vat, Hier bricht Ber, in der Handschrift des Panvinius ab, 1 fehlt m 
allen Handschriften der zweiten Classe^ ebenso bei den vier folgenden Ka- 
men; suhscnpBit Äq,t hier und femer, m mit dem folgenden ecclesiae, das 
auch Vienn, hat, nur in Vai\ tgl. aber die päpstliche Fassung, n Hier 
endet Ud, mit den Worten et ccteri. o ep. nur Vat, Floreff, Aq, ebenso 
bei den folgenden Namen, p Pet. Lar. — sabsc. fehlt Floreff, Nach 
Petr. LaT. ep. : bi (haius Vat.) omnes (fehlt Vienn, Bamb,) Romani epis- 
copi subscripserunt {dafür sub suis Vietm.) una cum Johanne Portuensi 
episcopo. Vat, Vienn, Bamb, q tit. s. Laurentii in Damaso verbessert in 
Vienn, Beg, Pan. r fehlt Floreff. s fehlt Vienn. t hi diaconi statt om- 
nes Vat. u subeuis Vienn, v subdiaconibus Vienn, w cum ceteris Beg. 
Pan, et ceteri subdiaconi Vat, x sub suis Vienn, 

1 Pan, beschränkt sich nun auf Nennung der Namen, indem 
er die Würde regelmässig nur einmal setzt, sie aber durch Striche zu 
allen bezieht; in Beg, ist die Würde nur ausnahmsweise hinzugefügt, 
aber die einzelnen Kategorien^ sint eingeleitet : et Romani episcopi quin- 
que — et cardinales qnatuor •— et diaconi tres ; bei den folgenden ErZ' 
bischöfen und Patriarchen ist archiepisoopus und patriaroha beibehalten, 
dann aber wieder: et caeteri episcopi. Ich verzichte auf Ausführung 
im Einzelnen. — Vat, setzt für die Personennamen oft nur den An- 
fangsbuchstaben; auch darüber gehe ich hinweg. 



— 32 — 

Wido * archiepiscopus, Dominicus Gradensk patriarcha, 
Ugo Grisopolitanus archiepiscopus,^ Hildebrandus Capuanus 
archiepiscopus, Udelricus Beneventanus archiepiscopus, Alfanus 
Salernitanus archiepiscopus, hi omnes subscripserunt. 

Johannes episcopus*" Sabinensis, Johannes episcopus Ti- 
burtinensis**, Rolandus episcopus Sutriensis, Ailardus episcopus 
et"* abbas sancti Pauli Bomae,^ Leo episcopus Gaietanae, 
Johannes episcopus Terracinensis, Pandolfus episcopus Mar- 
siensis,*^ Atto episcopus Theatensis,** Dominicus episcopus Bal- 
bensis, Johannes episcopus Pennensis/ Palumbo episcopus 
Suranensis, Petrus episcopus Castellanus,'' Ludovicus episcopus 
Nucerinus, Herimannus episcopus Castellanensis / Heinricus 
episcopus Spoletinus, Meinradus episcopus Urbinensis, Gode- 
fridus episcopus Perosinus, Hageno episcopus Eduensis," Gode- 
fridus episcopus Attelanensis, Udelricus episcopus Firmanensis, 
Berardus" episcopus Esculanus, Hugo episcopus Camerinensis, 
Willelmus episcopus Numanus, Trasmundus" episcopus Fesu- 
lanus, Johannes episcopus^ Suanae, Bofredus*^ episcopus Ates- 
tensis,' Marinus" episcopus Fundensis, Albertus episcopus 
Narianensis ,* Bernhardus episcopus Agathensis, Teuzo epi- 
scopus Urbibetanus, Johannes episcopus Clusinus, Johannes 
episcopus Senensis, Wido episcopus Vulternensis, Petrus epi- 
scopus Yulturnensis," Benedictus episcopus "" Suessanus, Azo 



a Wibertus archiep. Reg. Wibei-tus archiep. Ravennas Pmi. b pa- 
triarcha Vienn. Heg, Pan, c Flortff, t^nd Ag, haben zunächst episcopus 
qfl am Endtj ohne darin immer ubereimuatimmen ; später ist die Stellung^ 
wie hei den Andern. 4 Job. ep. Tib. in Bamb. unten nach Petrus ep. Civit. 
Cast. 6 fehlt Vienn, Reg, Bamb. f Ilomae nur Floreff» Aq,t vielleicht 
doch Zusatz, g Narniensis Bamb, h Danach Fan. Gilbertus Tnsculanus. 
i Job — Penn, fehlt Floreff, k civitatis Castellaiiae Reg, Fan, civitatis 
Castellanensis Vienn, Civitatis Castalensis Bamb.y eir\fach Castallanensis 
Vai. 1 Ludovicus ep. Herimannus ep. Caetell. Bamb. unten vor Teuzo ep. 
Urbivet. m Oodef — Eduensis. fehlt Vat, n Gerard os Vienn. o Kras« 
mus Floreff, p fehlt Floreff. Ag. q Rofred, ep. Senensis. Die übrigen^ 
dazwischen gehörenden Namen fehlen in Vai,, mit Ausnaftme von Martinus 
ep. Fundensis, der aber hinter Theodicus ep. Senugallens. folgt. Rofred. 
ep. — ep. Agatfaensis nach Achinus ep. Asissin. Bamb, r Atosrensis Bamb, 
Egubinus Vienn. Reg, Fan, s Martinas Vat, Reg, Fan. t Abertus ep. 
Narian. fehlt Bamb, u Colturnensis Ag. \ ulturanensis Vienn. fehlt 
Bamb, y fehlt Bamb, 



— 33 — 



episcopus Fullienensis, Petrus episcopus Aprutiensis, Gerardus 
episcopus Rosellanus, Anseimus episcopus Lucensis, Petrus 
episcopus* Pensauriensis, Andulfus episcopus Fertranus, Ro- 
dulfus episcopus Egubinus, Teotius^ episcopus Senogaliensis, 
Arduinus episcopus Tudertinus,* Arduinus episcopus Fanensis,'* 
Arnulfus episcopus Cusentinus, Stefanus episcopus Troianensis, 
Beuedictus episcopus Simphroniensis, Hugo episcopus Gallen- 
sis, Gerardus episcopus Reatensis, Giselbertus episcopus Tus- 
canensis,** Achinus episcopus Asisinus, Ingo episcopus Balneo- 
regis, Tegrimo episcopus Populoniensis/ Ubertus episcopus 
Januensis, Deodatus episcopus Corbinensis, Johannes episcopus 
Trebensis, Johannes episcopus Alatrinensis, Placitus episcopus 
Berolanensis, Erasmus episcopus Signensis, Arechis episcopus*^ 
Alifanae, Cunibertus episcopus Taurinensis, Opizo episcopus 
Bobiensis,^ Benzo episcopus Albensis,* Otto episcopus Nova- 
riensis,^ Heinricus episcopus Iporigiensis , Willehelmus epis- 
copus Pampuliae/ Gregorius episcopus" Vercellensis." Hi 
omnes^ confirmaverunt.* 



A fehlt Vienn, und $o noch öfter, b Tbeodicus Vienn, Reg, Theo- 
«lotiuB Vat, Teudicias Bamh, Tbeodericua Pcm^ o Ard. ep. Tudert. 
fehlt Aq, d Ard. ep. Fan. fehlt Bamb, ep. F^anentls., Arn. cp. Cusent. 
Stepbanuä fehlt Vat. e Tuscancnsis, Acbin« ep. Asiseln., Ingo ep. fehlt 
Vat, f Hier folgen im Vat. die Bisehöfe von Segni bis W. ep, Populon/ 
eintefdiestlieh. g arcbiepiscopus anstatt Arecbis cp. Vat, b Opii&o ep. Bob. 
fehlt Vat, Bobiensis, Benzo ep. fehlt Vienn, i fehlt Reg, Fan, k Heinr. 
ep. Yporeg.y Otto ep. Novar. Bamb. I Populoniao Vat, Apuliae Bamb, 
Ai»ulienei8 Vienn, Aquensis Fan. Apostolicus Reg, ro fehH Floreff, n 
Greg. ep. Vercell. fehlt Vat. Bamh, Vienn. Reg. Fan, o Summa epi- 
Booporum, qai interfuerunt buio (fehlt Aq.) sanctissimae synodo, fuit (fehlt 
i4^.^ CXXllJ. Floreff, Aq. de quibus fuerunt episcopi LXXVI, cardinales 
IV, diaconi III, subdiaconua Hildebrandas monachus et caeteri subdiaconi 
Romanae ecdesiae; et multi alii catbolici confirroaverunt. Reg, Aehnlieh 
Fan, Wob Fertz auf Orund de» Vat. ah Augmentum folgen lässtf ist nach 
JaffS bibl, rer, Qerm, V, 45 Anm, 11 in Augustinus zu ändern: e» iet 
kein Zusatz zum Dekret, sondern ejjft Ausspruch des hl, Augüstin, 

\ Ich lasse hier die Namen der erzbisohöflichen and bisohöflichen 
Sitze in ihrer heutigen Wortform folgen: 1) Mailand 2) Grado, später 
Venedig. 8) Besangon. 4) Gapua. 5) Benevent.- 6) Salerno. 7) von 

Scbeffer-Boichorst Die Neaordn. d. Papatw. d. Nicolaus II. 3 



— 34 — 

• 

Bei einer Vergleichung beider Texte müssen gemeinsame 
Fehler auffallen : hier und dort heisst es : ne venalitatis mor- 
bus surripiat, während doch die von einzelnen Schreibern 
vorgenommene Aenderung: surrepat ganz unumgänglich ist. 
Um noch ein anderes Beispiel anzuführen, so soll der Zu- 
widerhandelnde in beiden Fassungen a liminibus sanctae ec- 
clesiae separatus subiiciatur : auch hier haben wenigstens zwei 
Copisten empfunden, dass abiiciatur zu bessern sei. Man sieht, 
dass beide Texte nicht unmittelbar aus dem doch gewiss nicht 
solche Fehler enthaltenden Original geflossen sind. 

Wenn nun die päpstliche Fassung sich als echt bewährop 
wird, wenn sich für die kaiserliche dennoch einzelne formelle 
Vorzüge ergeben werden, dann muss der Fälscher der letz- 
teren ein Exemplar der erstem benutzt haben, in welchem 
auch schon etwa surrepat und abiiciat in surripiat und subii- 



der SabiRa = Mentana und FornoYO. 8) Tiroli. 9) Sutri. 10) S. 
Paolo fuori le miira. 11) Gaeta. 12) Terracina. 13) vom Marsenlande : 
episcoporum vaga incertaque residentia fuit. Ughelli Ital. sac. ed. 
Coleti I. 883. 14) Chieti. 15) Valva. 16) Penne. 17) Sorano. 18) Ci- 
vitä Castellana. 19) Nocera. 20) Giitä di Castello. 21) Spoleto, 22) Ur- 
bino. 23) Perugia 24) Autun. 25) Ayersa. 26» Fermo. 27) Ascoli 
in Piceno. 28) Camerino. 29) Umana. 30) Fiesole. 31) Soana. 
32) Ateste ist eine Form ffir Este, das jedoch kein Bisthum war; man 
möchte auf Asti rathen, dessen Bischof nach Bonitho ap. Jaffe Bibl. 
rer. Germ. II. 613 anwesend war, aber derselbe hiess Girelmo. 32) Feu- 
di. 33) Narni. 34) Santa Agatha de'Goti. 35) Orvieto. 36) Ghiusi. 
37) Siena. 38) Yolterra. 39) Volturaria. 40) Suessa. 41) Foligno. 
42) Teramo. 43) Rosello, später Grosetto. 44) Lucca. 45) Pesaro. 
46) Montefeltre. 47) Gubbio. 48) Sinigaglia. 49) Todi. 50) Fano. 
51) Gosenza. 52) Troja. 53) Fossombrone. 54) Gagli. 55) Bieti. 56) Tos- 
canella. 57) Assissi. 58) Bagnorea. 59) Massa maritima. 60) Genua. 
61) Monte Gorvino. 62) Trevi. 63) Alatri. 64) Yeroli. 65) Segni. 
66) Alife. 67) Turin. 68) Bobbio. 69) Alba. 70) Novara. 71) Ivrea. 
72) Etwa Ampurias auf Sardinien ? 73) Yercelli. Dazu die ffinf Kar- 
dinalbischöfe macht 78 Bischöfe. Ausserdem nennt Bonitho a. a. O. 
sieben Bischöfe, von denen Girelmo von Asti, Opizo von Lodi und 
Aldemann von Brescia unter unseren Zeugen fehlen. Als 82. ISsst sich 
endlich aus der Urkunde bei Mabillon Annal. ord. s. Bened. lY. 686 
ed. II.* der Bischof von Pavia erg&nzen; die übrigen dort genannten 
findet man auch oben. 



~ 35 — 

ciat verdorben, welches aber nicht schon durchweg mit den 
Mängeln des uns vorliegenden Textes behaftet war. Es wird 
dabei zu beachten sein, dass die vielen Handschriften, welche 
uns von der päpstlichen Fassung erhalten sind, doch nur eine 
und dieselbe, schon getrübte Ueberlieferung darstellen. 



> 



3* 



PRÜFUNG DER AUS DER FORM GEZOGENEN 

SCHLÜSSE. 



In der kaiserlichen Fassung findet sieh ein Satz, dessen 
„Sinnlosigkeit" durch Verkürzung der päpstlichen entstanden 
sein soll. 

Indem ich mich der Erörterung der Frage zuwende, 
schicke ich die für das Verständniss nöthige Bemerkung vor- 
aus, dass tractare der technische Ausdruck für die eigent- 
liche Wahl ist. Derselbe begegnet uns in beiden Texten. 
Im päpstlichen heisst es: ut inprimis cardinales episcopi dili- 
gentissima simul consideratione tractantes, mox sibi clericos 
cardinales adhibeant sicque reliquus clerus et populus ad con- 
sensum novae electionis accedant; im kaiserlichen dagegen 
inprimis cardinales diligentissima simul consideratione trac- 
tantes, salvo debito honore et reverentia dilectissimi filii nostri 
Heinrici, ad consensum novae electionis accedant. Woher 
hier das accedere ad consensum kommt, ist nur erklärlich, — 
wie C. Weizsäcker^ meint, — wenn man in der Parallele des 
anderen Textes sieht, dass dasselbe sich ursprünglich auf den 
reliquus clerus et populus bezieht und erst durch Weglassung 
der Worte mox sibi clericos cardinales adhibeant sicque reli- 
quus clerus et populus auf die cardinales bezogen ist. Aehn- 
lich meinen Waitz^ und Andere, nur die Bestimmung des 
. päpstlichen Tenors, dass Clerus und Volk hinzukommen sollten, 
der Wahl der Kardinalbischöfe ihre Zustimmung zu ertheilen, 



< Jahrbücher f. dtsch. Theol. XYII. 499. 
» Forach. IV. 108. 



— 37 — 

gäbe einen rechten Sinn, während es im kaiserlichen Texte 
„gewiss sehr wunderlich heisse", dass die Kardinäle, diligen- 
tissima simul consideratione tractantes, doch zugleich ad con- 
sensum novae electionis accedant. 

Es ist nicht "zu verkennen: wenn man auf die päpstliche 
Fassung sieht, so findet man Alles glatt und plan. Aber 
von vorn herein ist ja die Annahme, dass ein geschickter 
Fälscher aus einem dunkelen Satzgefüge auch einmal ein 
klares machen konnte, — ist diese Annahme nicht durchaus un- 
zulässig. Gerade bei rechtlichen Verhältnissen kann es oft 
scheinen, als ob die Menschen des Mittelalters mit Fleiss die 
Klarheit vermieden und die Dunkelheit gesucht hätten. Aus 
der berühmten Urkunde vom 13. April 1180 — um ein Bei- 
spiel anzuführen, — erhält man weder ein nur irgendwie siche- 
res Bild vom Processe Heinrichs des Löwen, noch von der 
Theilung des sächsischen Herzogthums. Das erwägend, will 
ich mich durch die Präcision der päpstlichen Fassung nicht 
bestechen lassen, sondern eine Deutung des allerdings räthsel- 
haften Satzes der kaiserlichen versuchen. Wenn sich später 
herausstellt, dass sie nicht dem Original gegolten hat, so hat 
es sich darum gehandelt, die Meinung des Fälschers kennen 
zu lernen. 

Unter Berücksichtigung der technischen Bedeutung von 
traciare übersetze ich: „es sollen die Kardinäle, mit umsich- 
tigster Erwägung wählend, — nachdem die unserem gelieb- 
testen Sohne Heinrich schuldige Ehrfurcht und Reverenz ge- 
wahrt ist, — der Zustimmung zur neuen Wahl beipflichten*. 
Der Sinn des immerhin verschrobenen Satzes ist: der König 
hat seine Zustimmung ertheilt ; die ihm gebührende Ehre und 
Reverenz ist eben dadurch gewahrt, dass man seine Zustim- 
mung einholte; und ihr nun beipflichtend, wählen die Kar- 
dinäle : deren formeller Anschluss an die Zustimmung • des 
Königs ist eben die Wahl.^ Das Verfahren hat freilich eine 



* Die Zustimmung, von welcher Seite sie auch kommen mag, wird 
vielfach geradezu als electio bezeichnet. Vgl. darüber den Abschnitt, 
der Yom Rechte des Königs handelt. In dem unmittelbar folgenden 
Paragraphen heisst es denn auch: Eligant autem etc. 



— 38 — 

t 

nicht ausgesproehene Yoraussetzung : wenn die KaMltnäle, in- 
dem sie der Zustimmung des Königs m formeller Weise bei- 
pflichten, die eigentütäie Wahl vollziehen, dann muss dem 
Könige ein Kandidat vorgeschlagen worden sein. 

Und was hier nun theils ausgesprochen, theils voraus- 
gesetzt ist, haben italienische Imperialisten thatsachlich ver- 
langt, falls von rechtmässiger Erhebung eines Papstes die 
Rede sein könne. Ich werde in anderem Zusammenhange 
auf das Becht des Königs ausführlicher zurückkommen; es 
sei hier nur erwähnt, dass die mehrfach ausgesprochene For- 
derung: „es solle nach Massgabe königlicher Zustimmung ge- 
wählt werden**, denselben Wahlmodus erheischt. Der König 
giebt seine Zustimmung, dann wählen die Kardinäle; der 
Begriff „Zustimmung^ aber bedingt hier, dass ein Kandidat 
schon aufgestellt war. 

Das giebt einen Sinn, nicht einen Unsinn. Wie sollte 
auch ein Fälscher — wenn wir einen solchen annehmen 
wollen, — in so wichtiger Sache sich gleichsam seines Denk- 
vermögens entäussert haben? Wenn Jemand eine Chronik 
über längst vergangene Zeiten fälscht, kann er durch unge- 
schickte Verwerthung semer Vorlagen zu allerlei Wahnwitz 
gelangen; hier aber würde es sich um den zeitgenössischen 
Fälscher eines für staatsrechtliche Zwecke zu verwerthenden 
Dokumentes handeln, und dieser wird doch genau gewusst 
haben, was er mit seiner Fälschung wollte. 

Man hat sich bisher bei der Erklärung des kaiserlichen 
Tenors zu sehr von der Bedeutung des päpstlichen beeinflussen 
lassen. Die Worte sind vielfach dieselben, besagen in dem 
verschiedenen Zusammenhange, der durch die Einschiebung 
oder Weglassung des königlichen Rechtes gegeben ist, aber 
etwas ganz Anderes. Ich will besonders noch hervorheben, 
dass ad consensum novae electionis accedant in der päpst- 
lichen Fassung heisst: „hinzukommen, um selbst der neuen 
Wahl beizustimmen^, in der kaiserlichen dagegen: „der von 
anderer Seite ertheilten Zustimmung auch beipflichten^. Und 
hier wird man sogar behaupten können, dem Sinne der kaiser- 
lichen Fassung entspreche durchaus ad consensum, während 



— 39 — 

man nach dem Sinne der päpstlichen, wenigstens von einem 
klassischer Schreibenden, ad consentiendum oder ut consentiant 
erwartet.* 

Zu meiner Deutung^ passt der sich unmittelbar an- 
schliessende Satz : religiosi viri cum filio nostro rege Heinrico 
praeduces sint in promovendi summi pontificis electione, reliqui 
autem sequaces. Da eine persönliche Anwesenheit des Königs 
doch nur in den seltensten Fällen statthaben konnte, so möchte 
in dem Satze ausgesprochen sein, dass die Beligiosen, in 
Uebereinstimmung mit dem Könige, zuerst die Stimme ab- 
geben, die Anderen ihnen folgen sollen. Aber, — hat man 
gesagt, — die Scheidung von religiosi und reliqui ist im 
kaiserlichen Tenor gar nicht am Platze, sie erklärt sich wieder 
erst aus dem päpstlichen, in welchem der nämliche Satz sich 
findet, nur dass auch diesmal nicht des Königs gedacht wird. 
Hier habe man mehrere Kategorien: Kardinalbischöfe, Kar- 
dinalkleriker, Geistlichkeit und Yolk, hier seien also mit 
gutem Grunde die religiosi den reliqui entgegengestellt ; dort 
seien keine ständischen Gliederungen vorhanden, also könnte 
auch nicht zwischen religiosi und reliqui geschieden sein. 
Auch bei dieser Argumentation scheint man mir allzu sehr 
unter dem Einflüsse der päpstlichen Fassung zu stehen. In 
ihr mögen ja die reliqui, im Gegensatz zu den religiosi, „die 
untergeordneten Faktoren** bedeuten; nur begreife ich nicht, 
was uns hindern soll, auch innerhalb des KardinalcoUegs einen 

1 Ebenso heisst in der päpstlichen Fassung inprimis, mox, sicque 
etwa: erstens, alsbald, endlich ; in der kaiserlichen entspricht dem im- 
primis kein mox sicque, es kann da also nur heissen: yornehmlich. 

2 Bernhardi hat in den Forschungen XYII. 398 einen neuen Text 
des in Bede stehenden Satzes hergestellt. Ebendort 408 Anm. bemerkt 
Waitz, dass in Bernhardis Oonstruktion „nicht einmal deutlich Das 
enthalten ist, worauf es ankommen soll'', nämlich die Zustimmung des 
Königs. Die vorgenommene Aenderung beruht auf der Voraussetzung : 
„oonsensQS regis war das Wort der Urkunde*'. Die Unrichtigkeit dieses 
Satzes werde ich in dem Kapitel vom Rechte des Königs darthun ; und 
damit möchte aller Grund zu einer Aenderung im Sinne Bernhardis 
wegfallen. Dass unsere zahlreichen Handschriften hier ganz gleich- 
lauten, ohne doch durchweg tou einander abhängig zu sein, ist über- 
dies ein Moment, welches von vornherein eine Umgestaltung des l^extes 
nicht eben empfiehlt. 



— 40 — 

Unterschied zwischen Religiösen und Nichtreligiosen zu 
machen.* Ich begreife es um so weniger, als damals das 
Kardinalcolleg keineswegs auf einen kleinen Kreis beschränkt 
war, als nicht bloss Bischöfe, Priester und Diakonen, wie 
später, sondern auch Acoliten und Subdiakonen demselben 
angehörten. 

Ich verkenne keinen Augenblick, dass es nicht eben die 
einfachsten Mittel sind, durch welche ich den dunkelen Satz 
aufzuhellen versucht habe. Aber ich darf wohl noch einmal — 
als Ein Beispiel aus vielen — an die Urkunde vom 13. April 
1180 erinnern, deren Verständniss zu erschliessen auch nicht 
eine blosse Uebersetzung genügt. Im Uebrigen habe ich 
mehr zeigen wollen, dass der betreffende Satz doch nicht jeg- 
lichen Sinnes entbehrt, als es sich für mich um eine Bettung 
handelt. Ich kann nur wiederholen: man muss sich bei der 
Fälschung — wenn eine solche vorliegt — doch ganz Be- 
stimmtes gedacht haben. 



Gegen die Echtheit der päpstlichen Fassung ist zunächst 
behauptet worden, die Wahrung des königlichen Rechtes 
stände an verkehrter Stelle. C. Weizsäcker ^ hat daraus die 
„UnWahrscheinlichkeit **, Will die „Unechtheit" gefolgert. In- 
dem ich ihre Beweisführung prüfe, schicke ich voraus, dass 
die Wahrung des königlichen Rechtes im päpstlichen Tenor 
einen Satz für sich bildet: er bezieht sich nicht auf ein ein- 
zelnes Wort, wie schon Waitz bemerkt hat,* sondern ist ein 



^ Wenn man sagt: „vor Allen sollen die Kardinäle wählen, und 
zwar die Religiösen an erster, die Nichtreligiosen an zweiter S^elle*^, 
so versteht sieb doch wohl von selbst, dass die beiden Kategorien 
unter den Kardinälen zu suchen sind, dass nicht bloss die eine die 
Kardinäle uuifasst, die andere aber jene Stände, deren Theilnahme 
durch den Zusatz „vor Allen^ als immerhin zulässig gekennzeichnet 
ist. üeberdies wird sich noch ergeben, dass in der kaiserlichen Fassung 
Volk und Klerus mit Geflissenheit zurükgedrängt sind. 

« a. a. O. 514. 

• Forschungen IV. 642. 

♦ a. a. 0. VII. 405. 



- 41 — 

allgemeiner Yorbehalt. Das mögen auch Weizsäcker und 
Will zugestehen, aber eben darum verlangen sie eine andere 
Reihenfolge. Den Wählern gilt der erste Paragraph ; es folgt 
eine Bestimmung über die Person des zu Wählenden, dann 
eben die Wahrung des königlichen Rechtes; eine Bemerkung 
über den Ort der Wahl schliesst.den materiellen Theil. Erst 
nach dem letzteren Satze, nicht schön vor demselben, meint 
man, hätte das Recht des Königs gewahrt werden müssen^ 
wenn mit der Wahrung in der That ein allgemeiner Vor- 
behalt ausgesprochen werden sollte. Aber dabei ist über- 
sehen, dass der auf den Ort bezügliche Paragraph eine Aus- 
nahme betrifft : was bis dahin festgesetzt wurde, ist das Regel- 
mässige^ und dahin gehört das Recht des Königs. 

Nicht schwerer wiegt der Einwand, der für den König 
gemachte Vorbehalt, welcher in der kaiserlichen Fassung 
wenigstens durch den ihm angewiesenen Platz erläutert werde, 
erscheine in der päpstlichen wie ein unlösbares Räthsel. Das 
ist allerdings einzuräumen ; aber im Dekrete selbst bedurfte 
es auch gar keiner Umschreibung Dessen, was dem Könige 
zugesichert wurde; Nikolaus konnte sich einfach für das 
Recht des Königs auf eine schon vorausgegangene Verleihung 
beziehen. Denn in den Worten: salvo debito honore et re- 
verentia dilecti filii nostri Henrici , qui in praesentiarum rex 
habetur et futurus Imperator Deo concedente speratur, sicut 
jam sibi concessimus, et successorum illius, qui ab hac 
apostolica sede personaliter hoc ius impetraverint, ist doch 
von einem Rechte an der Papstwahl die Rede. Allerdings 
hat man übersetzt: „Heinrich sei als zukünftiger Kaiser er- 
hofft, wie der Papst ihm schon zugestanden^, und hat demgemäss 
auch das Recht, welches etwa zukünftigen Königen für ihre 
Person ertheilt werden sollte, als die Kaiserkrönung gedeutet.* 
Aber um die sprachlich ganz unpassende Beziehung* von sicut 
iam concessimus auf qui futurus imperator speratur nicht ein- 



^ Giesebrecht Annal. Altahens. 160 Anm. Später ist er auf die 
hier ausgesprochene Meinung nioht zurückgekommen. Dafdr hat Lind- 
ner Anno d. HL 101. 102. dieselbe wieder aufgenommen und zu be- 
gründen versttcht. 



— 42 — 

mal zu betonen, erstens betrachtete man damals noch die 
Kaiserkrönung als etwas für den deutschen König durchaus 
Selbstverständliches, wozu es keiner besonderen Conzession 
des Papstes bedurfte, zweitens war es eben str* selbstverständ- 
lich, dass der König die Kaiserkrone nur für seine Person 
empfangen konnte. Die spharfe Accentuirung : qui ab hac 
apostolica sede hoc ins personaliter impetraverint, setzt 
ein Recht voraus, das ein König nicht bloss für seine Person, 
sondern auch für seine Nachfolger oder allgemein fürs Beich 
erwerben konnte. So etwa war es mit dem Wormser Con- 
cordate der Fall, so imzweifelhaft auch hier. Zum Ueber- 
fluss haben wir die Bestätigung Damianis. Yon-dem könig- 
lichen Rechte an der Papstwahl handelnd, sagt er: Nicolaus 
papa hoc domino mco regi Privilegium, quod ex paterno iam 
iure susceperat, praebuit et per synodalis insuper decreti pa- 
ginam confirmavit.^ Dabei entspricht hoc domino meo regi 
Privilegium praebuit dem Satze: sicut jam sibi concessimus; 
bei den Worten et per synodalis insuper decreti paginam con- 
firmavit denkt Damiani an die in Frage stehende Stelle des 
Dekrets. Wenn aber in einem vorausgegangenen Akte über 
das königliche Recht gehandelt war, bedurfte es dann in dem 
Dekrete selbst einer nochmaligen Definition? genügte nicht 
vielmehr eine einfache Verweisung, wie sie mit dem sicut jam 
sibi concessimus gegeben ist? 

Es bleibt ein letzter Einwand. In der kaiserlichen 
Fassung lesen wir: wer gegen die erlassene Vorschrift den 
Stuhl Petri besteigt, non papa sed sathanas, non apostolicus 
sed apostaticus ab omnibus habeatur et teneatur. Diese 
Worte fehlen in der päpstlichen, finden aber die beste Be- 
stätigung in zwei Schriftstücken, ^ in welchen Nikolaus von 
seinem Dekrete spricht: non papa vel apostolicus, sed apos- 
taticus habeatur ! Nur sed sathanas fehlt. Aber auch für ihn 
hat sich gcwissermassen eine Bürgschaft dargeboten. In einer 



1 Opera ed. Oajetani III. ÖÖ. 

* la dem sogenannten Rundsohreiben und dem Simonieverbote, 
auf welche ich in dem Abschnitte : Die Kardin ftlbisohofe als eigentliche 
Wähler zurückkommen werde. 



— 43 — 

Aufzeichnung noch des 11. Jahrhunderts^ heisst es von un- 
serer Wahlordnung: sub anathemate roboratum, universo re- 
clamante et coUaudante concilio, videlicet ut quisquis deinceps 
partes de apostolatu faceret etc., non iam papa vocaretur sed 
sathanas, non apostolicus sed apostaticu^ diceretur. Et expleto 
anathemate dixerunt omnes: fiat! fiat! Freilich hat Waitz neu- 
lich gemeint,^ diese Bestätigung der fraglichen Worte sei doch 
nur eine scheinbare: er hat gezeigt, dass dem Berichte, wel- 
chem wir dieselbe entnehmen, in einer Pariser Handschrift 
die päpstliche Fassung des Dekretes folge und zwar auch 
ohne unseren Fluch. Indem er nun wahrscheinlich doch auf 
expleto anathemate besonderes Gewicht legt, vielleicht auch 
in der Meinung, zwischen Bericht und angehängtem Dekret 
müsse eine reine Harmonie bestehen, gelangt er zu dem 
Schlüsse: „dass die Worte als Inhalt oder Folge des Ana- 
thems vom Papste mündlich gebraucht seien, dass sie darum 
noch kein Bestandtheil der Urkunde zu sein brauchten.*' Aber 
die ganze Wahlordnung ist ja zunächst in Form einer Bede 
veröfFentlicht worden;^ und weshalb mm gerade das Stückchen 
der Ansprache, um welches es sich hier handelt, in die schrift- 
liche Fixirung nicht mit hinübergenommen sein sollte, ist um 
so weniger abzusehen, als ja der übrige, sehr ausführliche 
Theil des Anathems aufgezeichnet wurde. Auch werden in 
den beiden Schriftstücken, in denen Nikolaus selbst auf seine 
Wahlordnung sich bezieht, wenigstens die Worte non apo- 
stolicus sed apostaticus als Worte des Dekrets angeführt. End- 
lich hat die Waitzsche Meinung die doch sehr künstliche 
Annahme zur Voraussetzung, dass der Fluch aus einem Be- 
richte, wie der vorliegende, in die kaiserliche Fassung über- 
tragen sei. Was dann die etwaige Annahme betrifft, es müsse 
zwischen Dekret und vorausgehendem Berichte volle Ueber- 
einstimmung bestehen, so würde dieselbe schon dadurch wider- 
legt werden, dass* eine ganze Reihe von Ungleichheiten oäer 



^ Vgl den Text in der 4. Beilage. ' 

2 a. a. 0. XVII. 179. 

' — idem yenerabilis pontifex etc. inquit. 



— 44 -- 

auch Widersprüchen sich vorfinden. ' Der Bericht ist ur- 
sprünglich nicht als mit dem Dekret verbunden gedacht, 
darum wird derjenige, der letzteres kennen lernen will, nicht 
etwa auf das Folgende verwiesen, sondern auf die Archive. 
Die Brüsseler Bibliothek bewahrt denn auch eine Abschrift 
ohne das Dekret. In einem Wiener Codex aber ist wenigstens 
ein Stück mit der kaiserlichen Fassung vereinigt. Dazu ge- 
hört der Bericht denn auch in der That, er ist hochkaiserlich 
gefärbt, und nur eine sehr ungeschickte Hand konnte ihn 
durch die päpstliche Fassung belegen wollen. So darf man 
aus ihm für deren Richtigkeit keinerlei Schlüsse ziehn. Aller- 
dings möchte ich ihn auch nicht so unbedingt zur Bestätigung 
der kaiserlichen verwerthen, denn offenbar hat diese selbst 
dem Autor — wie ungenau auch sein Excerpt ist, — als 
Quelle gedient. Aber wenigstens die Worte non apostolicus 
sed apostaticus bedürfen auch' • gar keiner weiteren Recht- 
fertigung: Nikolaus hat den Fluch ja noch zweimal als Be- 
standtheil des Dekretes bezeichnet. Uniäugbar hat die päpst- 
liche Fassung eine Lü(^ke. Ist damit auch ein Beweis gegen 
ihre Echtheit geführt? Gewiss nicht. Vergebens sucht man 
nach einem Grunde, wodurch em Fälscher bestimmt worden 
wäre, diese Worte wegzulassen: stärkere Flüche hätte er 
ohne Bedenken hinübergenommen. ^ Hier muss ich daran 
erinnern, dass alle Exemplare der päpstlichen Fassung, die 
uns erhalten sind, auf eine einzige und zwar schon verderbte 
Abschrift zurückgehen. . Gemeinsame Fehler liefern den Beweis. 
Dazu kommen gemeinsame Lücken: dass die Worte non 



1 So heisst C8 z. B , Nikolaus habe bestimmt, ut quisquis etc. 
absque eleotione praedictorum Henrici imperatoris et filii sui etc. Yon 
Heinrich III ist naturlich im Dekrete keine Rede. 

2 Deusdedit Contra invasores ap. Mai Patr. nova bibl. YII. c. 84 
hat zwar behauptet: Exeommunicatio autem, quae in praefato decreto 
terribiliter profertur, a Guiberto aut suis fautoribus indita oreditur, 
quoniam in antiquioribus eiusdem decreti exemplaribus longo aliter 
habetur; aber die „erschreckliche Excoramunication^ findet sich in 
beiden Fassungen: Deusdedit versteht unter „den älteren Exemplaren* 
gewiss nur die Auszüge des Dekretes, welche im Rundschreiben und 
Simonieverbot Yorliegen. 



— ' 45 — 

apostolicus etc. fehlen, hat denselben Grund, wie dass m der 
Einleitung: ut columna dei viventis iamiam paene yideretur 
concussa nutare das gut verbürgte concussa vermisst wird. 
Dieser Grund aber ist kein tiefer, er ist eben die »Nachlässig- 
keit jenes einen Copisten, dessen heute mit dem Original ver- 
lorene Abschrift für alle uns vorliegenden Exemplare die 
gemeinsame Quelle war. 



ANGEBLICHE AENDERUNG DURCH DEN GESETZ- 

GEBER SELBST. 



Für die Beurtheilung unserer ganzen Frage würde es 
eine entscheidende Bedeutung haben, wenn sich zeigen liesse, 
dass das Wahldekret vom April 1059 eine officielle Aen- 
derung erfahren habe. Wir würden dann mannigfache Ur- 
theile zeitgenössischer Autoren, die wir zur Erläuterung und 
Prüfung heranziehen werden, nicht ohne Weiteres auf die 
Urkunden eben vom April 1059 anwenden dürfen : es wäre 
vielmehr von vornherein wahrscheinlich, dass dieselben der 
ofßciellen Aenderung gelten, also für die uns vorliegenden 
Fassungen des Dekretes von 1059 gar keinen Werth hätten. 
Derartiges ist nun in der That behauptet worden. 

Am wenigsten würde hier die Meinung Weizsäckers in 
Betracht kommen , ^ dass nämlich ursprünglich im Dekrete 
Nichts vom königlichen Rechte erwähnt worden, dass aber 
ein betreffender Zusatz schoi;! auf der Sinode vom April 1059 
selbst der Urkunde eingefügt sei. Ich muss gestehen, dass 
ich in der Weizsäckerschen Ausführung, wie lehrreich die- 
selbe durch die Definition des königlichen Rechtes ist, doch 
keinen greifbaren Grund für seine Vermuthung gefunden 
habe.2 Wie Weizsäcker zugiebt, ist das königliche R^cht vor 



1 a. a. O. 517—522. 

3 Dass dio Wahrung des kSniglichen Rechtes als ursprünglicher 
Bestandtheil anzusehen sei, wird Weizsäcker z B. dadurch zweifelhaft, 
„dass der Satz selbst sich auf einen schon vorausgegangenen Akt 
zurfickbezieht*^. 



— 47 — 

dem Wahldekrete selbst festgesetzt worden: die Worte sicut 
iam sibi concessimus lassen darüber keinen Zweifel. Peter 
Damiani, der betheiligte Kardinal, sagt dann ausdrücklich, 
Papst Nikolaus habe per synodalis insuper decreti paginam 
das königliche Dekret bestätigt. Weizsäcker ist weit entfernt, 
unter der Sinode, yon welcher Damiani redet, eine andere zu 
verstehen, als eben die vom April 1059. Weshalb man nun 
ein Zugeständniss , welches dem Könige vor dem Erlass der 
Wahlordnung gemacht und zuletzt auch in dieser anerkannt 
ist, in einer nicht vorhandenen, kurz vorausgegangenen Fassung 
durch Schweigen verleugnet haben soll, vermag ich nicht zu 
durchschauen. Weizsäcker scheint mir hier doch zu klügeln 
und zu düfteln. Wie aber auch immer, — er meint nicht, 
dass das Dekret nach der Sinode eine Aenderung erfahren 
habe. 

„Nicht geändert", meinen auch Höfler > und Gfrörer,^ 
aber ganz zurückgenommen, soweit es sich um das königliche 
Eecht handelt. ^ 

In den Beschlüssen einer späteren Sinode,^ dem so- 
genannten Simonieverbote, bezieht sich Nikolaus 11. auf seine 
Wahlordnung, aus der er mehrere Bestimmungen fast wört- 
lich wiederholt, aber des königlichen Rechtes mit keinem 
Worte gedenkt. Also muss dasselbe, so folgert man, in- 
zwischen aufgehoben sein. Doch man übersieht, dass auch 
in Aktenstücken der Sinode vom April 1059, nämlich in 
Briefen, wodurch Gregor die Beschlüsse derselben verkündigt, 
wohl der Wahlordnung, nicht aber des königlichen Hechtes ge- 
dacht ist.^ Hier und dort war eben kein Grund, der Qe- 



1 Deutsche Päpste IL 357. 

8 Gregor VII. Bd. L 8. 633. 

3 Dagegen Hefele Conciliengescliichte IV. 843 ed II*# 

^ Bonitho hat sie derselben Sinode zugeschrieben, auf welcher 
das von 113 Bischöfen bezeugte Wahldekret erlassen sei, das heisst 
dann : der Sinode vom April 1059, von welcher Nikolaus selbst mehr- 
fach gesagt hat, dass ihr 113 Bischöfe angewohnt hätten. Aber im 
April 1059 hielt Nikolaus eben seine erste Sinode, und in unseren Be- 
schlüssen heisst es: Quod in aliis conventibus nostris decrevimas. 

^ loh komme auf die angefahrten Schriftstficke im folgenden Ab- 
schnitt zurück. 



~ 48 — 

sammtheit der Gläubigen oder auch bestimmten Kirchen, 
denen der Papst schreibt, vom Rechte des Königs Mittheilung 
zu machen. Noch viel leichter wiegt Anderes, was Höfler 
und Gfrörer für ihre Ansicht vorbringen. Zur Entkräftung 
genügt, dass Petrus Damiani in einer Schrift, die er unter 
Nikolaus Nachfolger verfasste, von dem Rechte des Königs 
als einer Thatsache redet, dass er dann zwar meint, die 
königliche Partei habe es verwirkt, indem sie sich desselben 
unwürdig gemacht habe, aber sogleich sich berichtigt : ecclesia 
perseverare cupit in munere, quod regio eulmini liberaliter 
praerogavit. ' Von einer. Zurücknahme ist nirgends die Rede. 

Das hat auch Will erkannt, ^ aber er spricht nun von 
Aenderung. Nach der kaiserlichen Fassung bezieht sich das 
fragliche Recht auf die noch schwebende Wahl: einige gut 
unterrichtete Autoren deuten dasselbe aber als Zustimmung 
zur , schon vollzogenen Wahl. Diesen Widerspruch auszu- 
gleichen, greift Will zu der Annahme, der Papst habe das 
ursprünglich weiter gehende Recht später beschränkt. Alan 
sieht wohl: was für uns erst zu beweisen wäre, nämlich die 
Echtheit der kaiserlichen Fassung . ist hier zum Ausgangs- 
punkte der Vermuthung genommen. Als Will in einem 
folgenden Aufsatze nicht mehr für die kaiserliche Fassung 
eintrat,^ sprach er auch nicht mehr von einer officiellen Be- 
schränkung des königlichen Rechtes. 

Welche Fassung auch die echte sein mag, — wäre be- 
treffs des königlichen Rechtes eine Aenderung vorgenommen, 
so würde der Kardinal Damiani in der schon angeführten 
Schrift, die recht eigentlich den Befugnissen des Kaisers ge- 
widmet ist, nicht mit Stillschweigen darüber hinweggegangen 
sein. Stets ist nur von Einem Concil, Einem Dekrete und 
Einem dem Kaiser gemachten Zugeständnisse die Rede. Der 
Imperialist, welcher da mit einem Papisten streitet, führt 
bittere Klage, dass bei der Wahl Alexanders H. zum Hohne 
Heinrichs lY. missachtet sei synodalis decreti pagina, quam 



1 Opera ed. Oajetani IIL 6ö. 

2 Die Anfftnge der Restauration der Kirehe II. 312 ff. 
< Forsch, z. dtsch. Gesch. lY. 538 



— 49 — 

cum concilii totius assensu beatus Nicolaus papa constituit, 
cui propriae manus articulum indidit, quam tot episcoporum 
venerandus celebrisque conventus subscriptione firmavit. ^ Wäre 
das Recht, über dessen Bruch der Imperialist klagt, nicht das 
ursprüngliche gewesen, vielmehr ein schon gemindertes, im- 
zweifelhaft hätte er gesagt : zunächst habe Bom ein Zugeständ- 
niss gemacht, dann beschränkt und zuletzt nicht einmal in 
der Beschränkung geachtet. So klagt er nur über den Bruch 
des Rechtes; und der Papist erwidert,' der deutsche Hof selbst 
habe sich des Privilegs beraubt, indem er alle Akte Nikolaus II. 
für null und nichtig erklärt habe. Und auch hier setzt der 
Imperialist nicht ein: es sei geschehen, weil die Kurie sich 
die willkürliche Aenderung eines schon verbrieften Rechtes 
erlaubt habe. ^ In einer späteren Zeit hat überdies der Kar- 
dinal Deusdedit erklärt,^ Nikolaus würde sein Dekret wohl 
geändert haben, „wenn er die entgegenstehenden Meinungen 
der Väter gekannt und erwogen hätte**. Also wusste Deus- 
dedit Nichts von einer Aenderung. 

Eher als mit Rücksicht auf das königliche Recht könnte 
man in anderer Richtung die Annahme einer Aenderung ver- 
treten, und zwar eines Zusatzes. Dass Nikolaus II. in folgenden 
Akten den Inhalt seines Wahldekretes angiebt, dabei aber 
nicht jede Einzelheit hervorhebt, kann nicht Wunder nehmen ; 
wohl aber dürfte es einen Augenblick stutzig machen, dass 
er eine Einzelheit auf das Wahldekret zurückführt, ohne dass 
wir dieselbe in unseren Texten fänden. Im Simonieverbote 
sagt Nikolaus, er bestätige seine früheren Beschlüsse, und 
nun folgen einige Paragraphen der Wahlordnung, aber auch 
der Satz, dass es gestattet sein solle, invasorem etiam cum 
anathemata et humano auxilio et studio a sede apostolica re- 
pellere. Derartiges ist nun im Wahldekrete selbst nicht aus- 
gesprochen. Vom Anathem handelt der Papst in anderem 
Zusammenhange : auf den äusserlichen Oewaltmassregeln liegt 



1 Opera III. 62. 

> Aehnlioh Hergenröther Tübing. theol. Quartalschrift. 1865. 
S. 321. 

3 Contra inyasores ap- Mai Patr. noya bibl. YII. c. 83. 

Bcheffer-Boichorst Die Neuordn. d« Papstw. d. Nikolaus II. 4 



— 50 — 

der Ton. Hat man nun deswegen einen Zusatz zum Dekrete 
gemacht? 

Bisher ist immer erzählt worden, ^ der Gegenpapst Bene- 
dikt habe sich auf demselben Conzil, auf welchem die Wahl- 
Ordnung erlassen wurde, dem Nikolaus zu Füssen geworfen.^ 
Nach unserem vornehmsten Gewährsmann aber, dem Anna- 
listen von Rom, unternahm der Papst erst im Herbst 1059^ 
jenen Zug gegen Galeria, der den letzten Zufluchtsort Bene- 
dikts zu Falle brachte und ihn selbst zur Abdankung nöthigte. 
Benedikt lebte nun eine Zeit lang bei seiner Mutter; dann 
aber liess ihn Hildebrand ergreifen und vor das Conzil 
schleppen, welches Nikolaus eben versammelt hatte. Offen- 
bar ist es die Sinode vom April 1060,** auf welcher Benedikt, 



^ Giesebrecht Kaiserzeit III 43 ed. lY.* Hefele Oonziliengesch. 
IV. 828 ed. II.* 

2 Man folgte dabei Bonitho ap. Jaff^ Bibl. rer. Germ. II. 642, 
auf dessen Chronologie aber nicht viel zu geben ist, wie er denn ge- 
rade an dieser Stelle den normanisch-päpstlichen Bund vom Juli 1059 
der Sinode vom April 1059 vorausgehen lässt und die letztere mit der 
anderen, auf welcher das Simonieverbot erlassen wurde, zu einer und 
derselben zusammenschweisst. Auch beruft man sich auf Leo Cassio. 
III. 12; Leo aber erzählt nur, dass Nikolaus seinen Gegner gebannt 
und * endlich^ wieder zu Gnaden aufgenommen habe. Die gleichfalls 
angefahrte Yita Nicolai ap. Muratori SS- III.^ 301 ist nur Paraphrase 
nach Bonitho. 

s tempore messis. M. G. SS. Y. 471. Giesebrecht Eaiserzeit III. 
1086 ändert: tempore mensis und fibersetzt S. 39: „in Monatsfrist''. 
„In Monatsfrist'' kann aber doch unmöglich tempore mensis heissen; 
man sagt dafür infra mensem, spatio unius mensis, nie tempore mensis ; 
und was drängt Giesebrecht in eine kurze Spanne Zeit Alles zusammen ! 
„24. Januar 1069 zieht Nikolaus in Rom ein ; Benedikt flieht nach Ga- 
leria; Hildebrand reist nach Unteritalien, um mit den Normannen ab- 
zuschliessen ; er erhält vom Grafen Richard eine Kriegsschaar ; es folgen 
eine Reihe von Belagerungen und Eroberungen ; nur Galeria behauptet 
sich; darauf kehren die Normannen nach Apulien zurfick; „in Monats- 
frist" stehen sie wieder im Gebiete von Rom; nun fällt Galeria ; Bene- 
dikt ergiebt sich und kann ruhig 30 Tage in Rom verweilen; erst 
dann ergreift ihn Hildebrand und schleppt ihn Mitte April vors Con- 
zil." Das ist doch eine Geschwindigkeit, die selbst in der Zeit des 
Dampfes flberraschen mfisste; natfirlich ist sie nur Folge einer ganz 
verwerflichen Oonjektur! 

^ Wir wissen von dieser Sinode sonst nur durch die Urkunde 



- 51 — 

seine Schuld gestehend, sich in den Staub erniedrigte, nicht 
schon vom April 1059.^ Sollte nun damals nicht zur Sprache 
gekommen sein, dass Nikolaus nicht bloss den erwähnten, 
sondern schon einen früheren Zug gegen Oaleria unternommen 
hatte ,^ dass das Oberhaupt der Kirche, welches die strenge, 
damals .herrschende Richtung doch nur ungern an der Spitze 
eines Heeres sßh«n mochte, nur „humano auxilio et studio^ 
über seinen Gegner triumphirt habe, dass Benedikt ohne die 
wilden, noch kurz vorher verfluchten Normannen, welche 
Nikolaus selbst zweimal ins Feld geführt hatte, wohl schwer- 
lich sobald vom päpstlichen Stuhle verdrängt worden wäre? 
Mir erscheint es sehr glaublich, dass die Männer von Glü- 
nyschem Geiste, unter deren Einfluss Nikolaus stand, gerade 
damals für das humanum auxilium et Studium, dessen man 
sich bedient hatte, eine Rechtfertigung suchten.^ In dem 



bei Zaccaria Badia di Leno 104, worauf Jaff6 Keg. pont. S. 387 auf- 
merksam gemacht hat, und durch einen Brief des Kardinals Stephan 
bei Mansi Gollr cono. XIX. 928. 

^ Uebrigens ist es eben nur der römische Annalist, nach welchem 
die Unterwerfung Benedikts auf einer römischen Sinode erfolgte. W^enn 
man sich schon einmal der Darstellung Bonithos anschliesst, dann sollte 
man die DemQthigung Benedikts noch vor die Sinode Tom April 1059 
setzen. Nach Bonitho weilt der zum Papste erwählte Bischof yon 
Florenz noch in Sutri, ist noch gar nicht bis Rom gelangt, da ver- 
zichtet Benedikt schon auf das Papstthum. Dann kommt Nikolaus mit 
dem Reichskanzler Wibert und dem Herzog Gottfried nach Rom; jetzt 
unterwirft sich Benedikt, und erst danach kehren der Reichskanzler 
und der Herzog heim. Beide haben längst vor der Sinode vom April 
1059 Rom verlassen.' So stehen Bonitho und der römische Annalist in 
allseitigem Widerspruch mit einander : eine Verbindung ihrer Angaben, 
wie Giesobrecht und Hefele sie beliebt haben) ist durchaus unstatthaft. 

2 Annal. Romani 1. c. 

' Bonitho erzählt, Nikolaus sei nach Rom gekommen sine aliqua 
congressione. Was er damit sagen wollte, scheint mir der Verfasser der 
Papstleben ap Huratori 1. c. ganz richtig erfasst zu haben : non cum po- 
tentia, sed tanquam bonus et humilis pastor accessit. Dass Bonitho die 
Unterwerfung Benedikts in so friedlicher, harmloser Weise vor sich 
gehen lässt, möchte eine seiner Tendenzlägen sein. Man vergleiche den 
in diesem Zusammenhange sehr interessanten Paragraphen : üt bellorum 
tumultibtts se non inmisceat episcopus, den derselbe Bonitho seiner 
Decretaliensammlang eingefügt hat. Mai Nov. patr. biblioth. VIT. c. 16. 

2* 



— 52 — 

• 

Wahldekrete vom April 1059, das im Uebrigen wiederholt 
wurde, suchten sie vergebens. Da mag der erwähnte Satz 
eingeschoben sein ; - ob nur in das Simonieverbot, ' welches 
die Satzungen des Wahldekretes neu aufleben liess oder auch 
in dieses selbst? In die längst veröffentlichte Wahlordnung 
ein Sätzchen einzuschmuggeln, setzte eine Umschreibung vor- 
aus und bewirkte eine Ungleichheit mit den schon im Um- 
lauf befindlichen Exemplaren; viel leichter war es, über die 
Beschlüsse vom April 1059 ein nicht ganz zutreffendes, weil 
etwas mehr enthaltendes Referat zu geben. Wie aber auch 
immer, — für uns hat eine etwaige Aenderung der bezeich- 
neten Art keine grössere Bedeutung: nur eine Zurücknahme 
oder Minderung des königlichen Rechtes würde meine For- 
schung beeinflussen. 



^ Wenn die chronologische Bestimmung zuirifft, so haben wir 
nun ein festes Datum für das Simoniererbot. Dasselbe wiederholt qnod 
in aliis conventibus nostris decrevirnus. Vorausgegangen waren aber 
die Sinoden im Lateran, zu Benevent und Melfi. 



^ 



DIE KARDINALBISCHÖPE ALS EIGENTLICHE 

WAHLER. 



Nach der päpstlichen Fassung ist also die sogenannte 
tractatio de electione das Vorrecht der Kardinalbischofe. Wo- 
rin bestand dieselbe? Für unsere nächste Aufgabe ist die 
Definition ohne Bedeutung; doch ich möchte nicht immer von 
einem Vorrechte als unbekannter Grösse reden ; ich stelle die 
mir richtig erscheinende Ansicht über den Begriff der tractatio 
de electione an die Spitze, um mit der Prärogative der Kar- 
dinalbischöfe gleich eine bestimmte Vorstellung zu verbinden. 
Dabei erlaube ich mir zum Theil spätere Beweise vorauszu- 
setzen, nämlich erstens, dass die von mir benutzte Fassung 
eines päpstlichen Rundschreibens die echte ist und zweitens, 
dass Petrus Damiani unseren Glauben verdient. 

ZoepffeP hat den Begriff tractatio de electione als 
„eigentliche Wahl** bestimmt. Diese wäre also das den Kar- 
dinalbischöfen zugestandene Vorrecht; den Kardinalklerikem 
so gut, wie allen anderen Kategorien, wäre nur noch die 
Zustimmung geblieben. Weizsäcker ^ meint dagegen, die Be- 
fugniss der Kardinalbischöfe auf das „erste Wort^ beschränken 
zu sollen: neben ihnen sei doch den Kardinalklerikem ein 
^ besonderes Wahlrecht eingeräumt worden. Wenn nämlich 
das Deki*et fortfahre: mox sibi clericos cardinales adhibeant 



* Papstwahlen 29 ff. Zu den dort gesammeUeii Beispielen auA 
späterer Zeit kann ich eines aus viel früherer hinzufügten. Leon. M. 
opera ed. Ballerini I. 681. 

* a. a. 0. 603 ff. 



- 54 - 

sicque reliquus clerus et populus ad consensum novae electionis 
accedant, so lasse der Wortlaut keinen Zweifel, dass den 
Kardinalklerikern noch etwas Anderes gebühre, als das acce- 
dere ad consensum, welches der Geistlichkeit und dem Volke 
zukoiQjne. Dem gegenüber ist zu beachten, dass an einer 
späteren Stelle unseres Dekretes nur cardinales episcopi cum 
religiosis clericis et laicis genannt sind. Wichtiger ist das 
erwähnte Rundschreiben. Nikolaus berichtet über seine eigene 
Wahlordnung; und da nun übergeht er die Eardinalkleriker 
nicht minder, als an der zweiten Stelle des Dekretes selbst ; 
ausdrücklich aber sagt er: electio ßomani pontificis in po- 
testate cardinalium episcoporum sit. Zu demselben Ergebniss 
führen Stellen in Werken des Petrus Diamani ; er sagt Ton 
den Kardinalbischöfen: principaliter eligunt; der Kardinal- 
kleriker gedenkt auch er mit keinem Worte ; an zweiter Stelle 
fordert er für die Rechtmässigkeit der Wahl die Zustimmung 
der Geistlichen,^ an dritter den Beifall des Volkes. Danach 
muss ich doch zu der Meinung Zoepffels zurückkehren, dass 
die tractatio de electione die „eigentliche Wahl** sei. 

Die Zustimmung der Uebrigen muss hmzukommen : die 
Wahl in weiterer Bedeutung ist erst abgeschlossen, wenn 
die Geistlichkeit, wozu die Kardinalkleriker gehören, und das 
Volk zugestimmt haben. In diesem Sinne ist mehrfach, wie 
bei Petrus Damianus, von drei Wahlfaktoren die Rede : neben 
den Kardinalbischöfen steht Geistlichkeit und Volk.^ 



Ueber wie manche Fragen, welche das Dekret betreffen, 
auch noch gestritten wurde, — darüber schien man einig zu 
sein, dass die Bestimmung des päpstlichen Tenors, welche 
den Kardinalbischöfen bei der Wahl ein Vorrecht einräumt, 
über jedem Zweifel erhaben sei, dass der entsprechende 
Paragraph der kaiserlichen Fassung, der den Kardinalbischöfen 

1 An einer Stelle unterscheidet er allerdings Senatus, worunter 
er namentlich die Kardinalkleriker versteht, vom clerus inferioris or- 
dinis, aber er legt jenem kein höheres Wahlrecht bei, als diesem. Vgl. 
S* 6dt Anm« 3* 

^ So kann denn auch natürlich bald tractatio, bald consensus, 
können bald beide zusammen gemeint sein, wenn von Wahl die Bede ist. 



— 55 — 

kein weiteres Becht zugesteht, als auch den Eardinalpriestem 
und Kardinaldiakonen, eine Fälschung sei. Aber eben da- 
gegen hat nun Bernhardi vor Allem Widerspruch erhoben: 
er verwirft auch hier die päpstliche Fassung, er bestreitet, 
„dass Nikolaus 11. das Eecht, den Papst zu wählen, insofern 
allein auf die Kardinalbisohöfe übertrug, als den Presbytern 
und Diakonen nur eine Zustimmung gelassen ward^. Die 
kaiserliche Fassung, wonach allen Kardinälen gleiches Wahl- 
recht zuerkannt wird, soll durchaus der Wirklichkeit ent- 
sprechen. 

Ich kann die Beweisführung Bernhardis nicht als richtig 
anerkennen, doch erscheinen mir seine Gründe durchaus eine 
Widerlegung zu verdienen. Zugleich hoffe ich auf einige 
neue, bisher nicht beachtete Momente hinweisen zu können. 

I. Die päpstliche Fassung wird durch Nikolaus II. selbst 
bestätigt. Indem ich aus den betreffenden Akten die oft an- 
geführten Sätze wiederhole, lasse ich die Worte und Wen- 
dungen, deren ich zur Widerlegung Bernhardis bedarf durch 
den Druck hervorheben.^ 

a) In seinem Kundschreiben vom Jahre 1059 sagt Ni- 
kolaus: electio Bomani pontificis in potestate cardinalium 
episcoporum sit: ita ut si quis apostolicae sedi sine prae- 
missa concordi et canonica electione^ eorum ac deinde se- 
quentium ordinum religiosorum clericorum et laicorum 
consensu inthronizatur, is non papa vel apostolicus, sed 
apostaticus habeatur.^ 

b) Durch ein späteres, gegen die Simonisten gerichtetes 
Dekret verfügt er: — si quis pecunia vel gratia humana 



1 Die genauere Vergleichung der Texte verdanke ich Herrn Dr. 
Luckenbach, der an meinen historischen Uebungen Theil nahm, als ich 
in denselben die hier erörterten Fragen besprechen Hess. 

^ Hier möchte ich benedictione ergänzen, so nämlich heisst es 
in dem gleich zu erwähnenden Simonieverbote, aber auch in einer be- 
sonderen Ausfertigung des Bundschreibens, auf welche ich zurfick- 
komme. 

' Aus einem ihm von England zugekommenen Codex Suriüs Gon- 
oilia omnia III. Ö99. Danach die späteren Conciliensammler, zuletzt 
Maus! Coli. conc. XIX. 897. 



— 56 — 

vel populari seu militari tumultu, sine concordi et canonica 
electione et benedietione cardinalium episcoporum ac 
deinde sequentium ordinum religiosorum clericorum [et lai« 
corum consensu'] fuerit apostolicae sedi inthronizatus, non 
papa vel apostolicos sed apostaticus habeatur, liceatque car- 
dinalibus episcopis, cum religiosis et deum timentibus 
clericis et laieis, etiam cum anathemate et humano auxilio 
et studio a sede apostolica repellere et quem dignum iu- 
dicaverint praeponere. Quod si hoc intra Urbem perficere 
nequiverint, nostra auctoritate apostolica extra Urbem con- 
gregati in loco, qui eis placuerit, eligant quem dignio- 
rem et utiliorem apostolicae sedi perspexerint, 
concessa ei auctoritate regendi et disponendi res ad utilitatem 
sanctae Romanae ecclesiae, secundum quod ei melius 
videbitur, iuxta qualitatem temporis, quasi iam omnino 
inthronizatus sit.^ 

Bessere Bestätigungen für das Vorrecht der Kardinal- 
bischöfe kann man nicht wünschen, — vorausgesetzt, dass 
die entscheidenden Worte echt sind. Das eben l)estreitet 
Bernhardi: indem er nachzuweisen versucht, dass in dem 
Rundschreiben und in dem Erlasse gegen die Simonisten die 
Beschränkung des Wahlrechtes auf die Kardinalbischöfe nur 
durch Interpolation entstanden, dass in der ursprünglichen 
Fassung allen Kardinälen gleiches Wahlrecht zuerkannt sei, 
nimmt er dem entsprechenden Paragraphen des Papstwahl- 
dekretes seine stärkste Stütze. Noch mehr: wenn einmal 
dargethan ist, dass in den Akten, die man bisher zur Be- 
stätigung des päpstlichen Tenors heranzog, die „episcopi" ge- 
fälscht sind, dann scheint es selbstverständlich zu sein, dass 
auch im Dekrete selbst die Bischöfe nur durch Fälschung zu 
ihrem Vorrechte gelangten, dass ursprünglich die Wahl ohne 
Unterschied dem gesammten KardinalcoUegium übertragen 



1 et laioorum consenBU scheint mir ergänzt werden zn mfissen; 
es findet sich in dem Bundschreiben, und im Simonieverbote kann 
wegen des et benedietione, das sich doch eben nur auf die Bischöfe 
bezieht, zum Wenigsten consensu, erst recht nicht entbehrt werden. 

^ Aus der S. ÖÖ Anm. 3 genannten QueUe Surius 1. c. III. 600. 
Danach wieder die späteren Oonoiliensammler, zuletzt Mansi 1. c. 899. 



- 57 — 

wurde, dass also die päpstliche Fassung unecht, die kaiser- 
liche echt ist. Wie aber führt Bernhardi seinen Beweis? 

a*) Für das Rundschreiben vom Jahre 1059 verweist 
er auf den abweichenden Wortlaut, in welchem der Kardinal 
Deusdedit dasselbe in seiner Canonensammlung . mittheilt. ^ 
Ich füge gern hinzu, dass auch Anselm von Lucca, der Kar- 
dinal Gregor, endlich Gratian in gleicher Weise abweichen.^ 
Alle bestätigen die kaiserliche Fassung. Nämlich: si quis 
apostolicae sedi sine concordi et canonica electione cardinalium 
eiusdem ac deinde sequentium clericoiiim religiosorum in- 
thronizatur, non papa vel apostolicus, sed apostaticus ha- 
beatur. 

b*) Dem Wortlaute des Dekretes gegen die Simonisten, 
wie er oben mitgetheilt ist, stellt Bernhardi die andere 
Fassung entgegen, die sich in den Sammlungen des Anselm 
von Lucca, des Deusdedit, des Kardinals Gregor, des Gratian 
und in einem Werke des Bonitho von Sutri findet.^ Sach- 
lich stimmen die genannten Autoren durchaus überein; sie 
erheben gewissermassen einen einstimmigen Protest gegen das 
Vorrecht der Bischöfe, bestätigen also die kaiserliche Fassimg; 
in der Form zeigen sich nur sehr geringe Abweichungen: 
dieselben können für unsern Zweck nicht in Betracht kommen. 
Ich lege den Text des Deusdedit* zu Grunde: Si quis pe- 
cunia vel gratia humana aut populari seu militari tumultu 
sine concordi et canonica electione cardinalium et sequentium 
religiosorum clericorum fuerit apostolicae sedi inthronizatus, 



« «> 



1 ed. Martinucci 101. , 

^ Bichter-Friedberg Corp. iur. canon. 276 Anm. 1. Danach ist 
Zoepffel Die Papstwahlen 110 zu berichtigen ; ganz mit Unrecht be- 
zeichnet er Deusdedit selbst als den Urheber des abweichenden Wort- 
lautes, d. h. als den Fälscher : vor Deusdedit hat die nämliche Fassung 
scheu Anselm überliefert. Ebenso ist es verkehrt, wenn Zoepffel S. 147 
den Deusdedit auch als Verfälscher des Simonie Verbotes bezeichnet : 
S. 278 Anm. 60 ist von Riohter-Friedberg bemerkt, dass die Fälschung 
in gleichem Wortlaute sich auch schon bei Anselm finde. 
> » Vgl. Richter-Friedberg 1. c. 278 Anm. 60 ff. Nur Ivo Decret 

'^V. 80 stimmt mit der angeblichen Fälschung üb er ein ; danach ist Fried- 
bergs Anm. 65 zu berichtigen. 

^ ed. Martinucci 1. c. 



— 58 — 

nee apostolicuB sed apostaticus habeatur. Liceatque car- 
dinalibus cum deum titnentibus clericis et laicis invasorem 
etiam anathemate et humano auxilio et studio a sede aposto- 
lica pellere et quem dignum iudieayermt reponere. Quod 
si hoc intra Urbem perficere nequiverint, auctoritate aposto- 
lica extra Urbem congregati in loco qui eis placuerit electio- 
nem faciant, concessa electo auctoritate regendi et disponendi 
res in utilitatem ecclesiae sanctae Bomanae iuxta qualitatem 
temporis quasi iam inthronizatus sit. 

Gerade die letztere Fassung hat auf Bemhardi einen 
besonderen Eindruck gemacht, vornehmlich weil er hier meh- 
rere, von einander unabhängige Berichte vor sich zu haben 
glaubte. Von Gratian mag er wohl absehen, wenn er auch 
nicht ausdrücklich zugiebt, dass derselbe eine der anderen 
Sammlungen benützt habe ; von Deusdedit räumt er ein, dass 
er das Werk Anselms gekannt haben könne, aber Deusdedit 
„war ein zu guter Canonist, um nicht den wahren Sachver- 
halt zn kennen*'. Des Kardinals Gregor geschieht überhaupt 
keine Erwähnung; was dann aber Bonitho angeht, so ist er 
„von Deusdedit unabhängig. • Auch er, der Bischof von Sutri, 
müsste zum Nachtheile der Bischöfe selbständig gefälscht 
haben!** 

Es ist nicht abzusehen, wie Bonithos Unabhängigkeit 
von Deusdedit beweisen soll, dass er selbständig gefälscht 
haben müsse, wofern sein Text überhaupt unecht sei; und 
wenn Deusdedit auch den Sachverhalt wohl gekannt haben 
mag, — als Eardinalpresbyter hatte er gewiss ein lebhaftes 
Interesse, dem Texte Anselms zu folgen. Mit Bemerkungen, 
wie Bernhardi sie macht, lässt sich Nichts beweisen : es kommt 
auf eine genauere Vergleichung an, und da wird sich denn 
ergeben, dass Anselms, Deusdedits, Gregors, Bonithos und 
Gratians Text nur eine und dieselbe Handschrift darstellen. 

Unsere fünf Autoren sagen: der Zuwiderhandelnde non 
apostolicus, sed apostaticus habeatur. Der Vergleich mit dem 
Dekrete selbst, dann mit dem Rundschreiben und zwar auch 
in der Fassung, in welcher es Deusdedit und die Anderen 
überlieferten, kann keinen Zweifel lassen, dass zu lesen ist 
non papa vel apostolicus. Sollen nun die fünf Autoren das 



— 59 - 

„papa vel*' selbständig bei Seite gelassen haben? Weiter: 
Anselm, Deusdedit, Gregor und Bonitho lesen: liceatque — 
quem dignum iudicaverint reponere;' offenbar ist prae- 
ponere zu lesen. Also etwa ein selbständiger Fehler der 
Vier? Gewiss nicht. Man wird vielmehr zugestehen, dass 
es sich nicht um £unf entgegenstehende Zeugnisse handelt, 
sondern nur um eins. 

Die Frage, welche Fassung die echte sei, muss einst- 
weilen offen bleiben. Immerhin ist ja die Ausrede gestattet, 
die Quelle der fünf Autoren sei eine sehr getrübte gewesen, 
während der Fälscher sein „episcoporum** in einen sehr reinen 
Text eingeschoben habe, — in einen sehr reinen, denn ausser 
dem papa vel, dem praeponere findet sich noch Manches, das 
sicher keine Aenderung oder kein Zusatz des vermeintlichen 
Fälschers ist, so etwa deinde sequentium ordinum cleri- 
corum, dann quem digniorem et utiliorem apostoli- 
cae sedi perspexerint, oder secundum quod ei me- 
lius videbitur usw. 

Wenn aber der Wortlaut des Simonieverbotes bei An- 
selm, Deusdedit, Gregor, Bonitho und Gratian in letzter Reihe 
auf eine und dieselbe Quelle zurückgeht, so gilt unzweifelhaft 
dasselbe in Betreff des Rundschreibens. So viele gemeinsame 
Fehler und Auslassungen, wie in der Mittheilung aus dem 
Verbote, können sich hier wegen der Kürze des Sätzchens 
natürlich nicht vorfinden. Doch vermisst man nicht bloss das 
episcoporum, worauf es ankommt, sondern auch wieder vor 
religiosorum das technische ordo, ebenso noch das et laicorum 
consensu. Sicher sind diese Ausdrücke nicht auch hinein- 
gefälscht, wie etwa episcoporum. Man sieht wohl, dass sich 
auch hier in dem Texte Anselms, Deusdedits, Gregors und 
Gratians nur Eine Ueberlieferung darstellt, zugleich, dass 
diese wieder viel unreiner war, als die andere, welcher det 
vermeintliche Fälscher folgte. Will Jemand abermals an- 
nehmen, der Fälscher sei in der glücklichen Lage gewesen, 
seine Aenderung an einem ziemlich fehlerfreien Texte vor- 



1 Vgl. Richter-Priedberg 1. c. 278 Anm. 76. Bei Oratian ist der 
betreffende Satz ausgefallen. 



— 60 — 

nehmen zu können, während ein neidisches Geschick uns den 
echten Wortlaut allein in einer Verunstaltung überliefert 
habe? 

Wie aber auch immer, — jedenfalls stehen jetzt nicht 
mehr je*Fünf, bezüglich Yier gegen je Eins, sondern in beiden 
Fällen nur Eins gegen Eins. Es kommt darauf an, ob sich 
für die eine oder andere Fassung ein sicherer Beleg erbringen 
lässt, und zwar aus den Briefen Nikolaus II., auf welche 
sich einstweilen meine Ausführungen beschränken. Ein solcher 
findet sich thatsächlich : Bemhardi scheint das dritte Zeugniss 
Nikolaus 11. für episcoporum ganz übersehen zu haben. 

c) Wir haben eine besondere Ausfertigung des Rund- 
schreibens für die Kirche von Amalfi: ut si quis apostolicae 
sedi sine concordia et canonica electione ac benedictione car- 
dinalium episcoporum ac deinde sequentium ordinum 
religiosorum, clericorum [et laicorum consensu] intronizatur,^ 
non papa vel apostolicus, [sed apostaticus] habeatur.^ Also 
hätte der Fälscher nicht etwa mit dem Bundschreiben und 
dem Dekrete gegen die Simonisten genug gehabt, — er hätte 
das Bundschreiben mit seiner Interpolation in einer anderen 
Ausfertigung auch noch an eine bestimmte Kirche gerichtet! 

Das scheint mir zu genügen. Einmal mochte man sich 
die Annahme gefallen lassen, dass uns der echte Gehalt in 
einer möglichst schlechten Form überliefert sei, indess der 
angeblich yerfalschte Text, eben von dem verdächtigten Vor- 
rechte der Kardinalbischöfe abgesehen, durchaus ursprünglich 
erschien. Zu der gleichen Annahme noch ein zweites Mal 






^ Ich habe auch hier et laicorum consensu ergänzt : es findet sich 
in jener Form des Rundschreibens, die einer bestimmten Adresse ent- 
behrt, wenigstens consensu scheint mir in unserem Schreiben, gerade 
wie oben im Simonieverbote, wegen des et benedictione, das sich doch 
nur auf die Bischöfe bezieht, doppelt nothwendig zu sein. Vielleioht 
handelt es sich an beiden Stellen doch um eine absichtliche Auslassung : 
OS kam eine Zeit, da man yo;i einer Theilnahme der Laien eben Nichts 
mehr wissen wollte. Jedenfalls aber ist das Schreiben von Amalfi einer 
späteren Abschrift entnommen, nämlich einem Codex Ton Pistoja, den 
Mansi ins 12. Jahrhundert setzt. 

2 Mansi 1. o. 907. 



— 61 — 

zu greifen, dieselbe sowohl auf Rundschreiben, wie auf Si- 
monieverbot anzuwenden, wäre ein doch sehr gewagtes Unter- 
nehmen. Nun, da uns ein drittes Zeugniss aus der Feder 
Nikolaus' II. für das Vorrecht der Eardinalbischofe vorliegt, 
das heisst für jene Fassung von Rundschreiben und Simonie- 
verbot, welche zugleich den reinsten Text überliefert, so ist 
die Frage entschieden: echt ist der "Wortlaut, wonach die 
Kardinalbischöfe an erster und ausschlaggebender Stelle wählen, 
mit anderen Worten: welcher dasselbe sagt, wie die päpst- 
liche Fassung des Dekrets, die damit ihre Bestätigung erhält ; 
imecht ist der Wortlaut von Rundschreiben und Simönie- 
verbot, wonach die Wahl allen Kardinälen zu gleichem Rechte 
übertragen wird, unecht ist hier also auch die kaiserliche 
Fassung des Dekrets. 

Die Fälschungen des Simonieverbotes und Rundschreibens, 
die in derselben Form dieselbe Sache betreffen, gehen offen- 
bar auf Eine Quelle zurück; dieselbe Feder war es, welche 
beide Akte in gleichem Sinne umgestaltete: wie man nach 
dem Inhalte nicht wohl zweifeln kann, ward diese Feder, 
wenn nicht von einem Kardinal -Priester oder -Diakon selbst 
geführt, so doch beeinflusst. 

Anderen Ursprungs ist die Fälschung des Papstwahl- 
dekretes : die kaiserliche Partei hat in der besprochenen Frage 
gleiche Interessen verfolgt, wie die Masse der Kardinäle, auch 
sie hat also eine Ausdehnung des Wahlrechtes auf das ganze 
Kardinalkollegium erstrebt. 

II. Nicht bloss andere Akte aus der Feder Nikolaus II. 
bestätigen die päpstliche Fassung seines Papstwahldekretes, 
soweit' es sich um das Vorrecht der Kardinalbischöfe handelt, 
sondern auch Aeusserungen von zwei wohlunterrichteten Zeit- 
genossen; ihre Aussage erhält dadurch noch einen ganz be- 
sonderen Werth, dass sie zum Beschlüsse des Dekretes selbst 
mitgewirkt haben: man hat es meines Wissens bisher noch 
nie hervorgehoben, dass sie selbst als Zeugen unterzeichneten. 
Es sind Petrus Damiani und Desiderius von Montecassino, 
jener als Petrus Ostiensis episcopus, dieser als Desiderius car- 
dinalis titulae sanctae Ceciliae. Wenn solche Männer das 



- 62 — 

Vorrecht der Eardinalbisehöfe bestätigen, dann scheint doch 
jeder Zweifel beseitigt zu sein. 

Oft angeführt sind die Worte, welche Petrus Damiani 
über die Wahl des rechtmässigen Papstes Alexander 11. an 
den Gegenpapst Cadalus schreibt: Taceamus Interim de se- 
natu, de inferioris ordinis clero, de populo : quid tibi de car- 
dinalibus yidetur episcopis? qui videlicet et Eomanum pon- 
tificem principaliter eligunt et quibusdam aliis praerogatiyis — 
patriarcharum atque primatum iura transcendunt. Weiter 
heisst es in demselben Briefe: cum electio illa per episcopo- 
rum cardinalium fieri debeat principale iudicium, secundo loco 
iure praebeat clerus assensum, tertio popularis favor attollat 
applausum etc.^ Damit stimmt die Regel, welche Peter für 
die Papstwahl in seiner Disceptatio synodalis aufstellt: es 
solle Papst sein, quem cardinales episcopi unanimiter voca- 
verunt, quem clerus elegit, quem populus expetivit.^ 

Die Bedeutung dieser Stellen aufzuheben, macht Bem- 
hardi geltend: Peter habe den Antheil der Kardinalbischöfe 
so sehr gesteigert „in dem selbstgefälligen Bewusstsein, dass 
sein kirchlicher Rang als Bischof und noch dazu als Kar- 
dinalbischof dem eines Presbyters und Diakonus weit voran- 
stehe: er will sich, wie das überhaupt sein Bestreben ist, 
wichtig machen**. Das meint Bemhardi dann, — falls ich 
ihn recht verstehe, — durch Folgendes zu beweisen, a) In 
der Disceptatio synodalis, d. h. in einem Dialoge, welcher 
zwischen einem Vertheidiger der königlichen und einem der 
kirchlichen Rechte geführt wird, stelle Peter immer seine 
Person in den Yordergrund. Aber wer sagt denn, dass in 
dem übrigens gar nicht einmal oft wiederkehrenden me und 
jsnbi eben Petrus stecke? es ist der Romanae ecclesiae de- 
iensor, welcher das Wort führt. Gesetzt aber auch, Petrus 
selbst sei unter dem Yertheidiger zu denken, so kann ich 
aus dem Umstände, dass Petrus einmal eine Anschuldigung 
ganz persönlich auf sich bezieht und für seine Person zurück- 
weist, doch unmöglich den Schluss ziehen, er habe „vorzugs- 



i Epist. I. 20 ed. Cajetani I. 36. 40. 
2 ed. Cajetani IIL 69. ~ 



- 63 — 

weise die Bedeutung seiner Persönlichkeit als Eardinalbischof 
zur Geltung bringen wollen^, b) Die Eitelkeit des frommen 
Mannes yerrathe seine Unterschrift unter päpstlichen Bullen: 
Petrus dictus Ostiensis episcopus, Petrus peccator monachus; 
Bemhardi erinnert an das Loch im Mantel des Antisthenes. 
Man mag sich des klassischen Yergleiches freuen, aber Yer- 
gleiche sind keine Beweise. Ueberhaupt entsprechen solche 
Selbsterniedrigungen ganz dem Geiste der Zeit, wie sich denn 
etwa die Kaiserin Agnes nennt: non imperatrix, sed pecca^ 
trix, oder wie die Grbssgräfin Mathilde nicht yersäumt, ihren 
Titeln hinzuzufügen : si quid est. ^ Und endlich ist Damiani, 
wie Bemhardi ihn sich denkt, doch ein gar wunderlicher An- 
tisthenes: hier erniedrigt er sich selbst bis in den Staub, 
während es yorhin hiess, er habe gleichsam mit lauter Stimme 
^anz unbegründete Ehrenyorrechte in Anspruch genommen. 
Das ist psychologisch nichts Anderes, als wenn man dem 
durchlöcherten Mantel einen sehr gut gepflegten Goldbesatz 
andichten wollte.^ c) Um seine Bedeutung als Eardinal- 
bischof möglichst zu heben, habe er die Eardinalpresbyter 
und -diakone sogar den Klerikern niederen Banges zugezählt. 
Das beweise der Brief an Cadalus. Aber Jedermann sieht 
wohl, dass in den yon Bemhardi angeführten Worten: Ta- 
ceamus Interim de senatu, de inferioris ordinis clero, de po- 
pulo: quid tibi de cardinalibus yidetur episcopisP die Kar- 
dinäle nicht den Geistlichen unterer Ordnung zugezählt wer- 
den, sondern der yorausgehenden Kategorie, zu welcher der 
niedere Klerus in Gegensatz gestellt ist, nämlich dem Senat, 
mit welchem Ausdrucke Petrus die höhere Geistlichkeit Borns, 
besonders die Kardinäle bezeichnet.^ 



1 Die Urkunde Leos IX. GalHa . Christ. XIL 427 unterzeiohnen 
Tier Kardinalbischöfe, jeder mit dem Znsatse: peooator. 

2 Petras tritt einfach für die Rechte seines Standes ein ; persön- 
liche Bescheidenheit ist damit recht wohl 2u vereinen. 

' Allerdings sagt auch Zoepffel 140: ^^Der clerus inferioris or- 
dinis umfasst an unserer Stelle den ganzen Klerus mit Ausschluss der 
▼on Petrus Damiani besonders genannten cardinales episcopi*^ und unter 
dem Senate versteht er Seite 164 den Senat als politische und ad- 
ministrative Körperschaft. Offenbar ist Zoepffel das lehrreiche Kapitel 



— 64 — 

Noch durch emen anderen Grund sucht Bernhard! die 
Bedeutung jener Stellen, in welchen Damiani vom Vorrechte 
der Kardinalbischöfe redet, zu Nichte zu machen. Er weist 
darauf hin, dass Damiani in dem angeführten Dialoge auch 
wohl schlechthin sage, das römische Yolk oder die römische 
Kirche wähle, und so habe er denn „ebenso häufig an die 
Stelle der Bischöfe das römische Volk, die römische Kirche 
gesetzt^. Daran hat Petrus nicht gedacht: nicht an Stelle 
der Bischöfe setzt er Volk oder Kirche, sondern Volk oder 
Kirche ist ihm die Summe der Wahlfaktoren, also die Kar- 
dinalbischöfe, dann der geistliche Senat, weiter der niedere 
Klerus, endlich das Volk als Laienschaft. «Ganz unbegreiflich 
ist mir, wie eine derartige Zusammenfassung die vorausge- 
gangene Spezifizirung entwerthen solle, wie man danach auf 
Damianis „Hervorhebung der Kardinalbischöfe nicht ein Ge- 
wicht im kirchenrechtlichen Sinne legen dürfe*'. 

Damiani streitet mit einem Vertheidiger der kaiserlichen 
Ansprüche, er schreibt an den Papst von Kaisers Gnaden: 
da redet man nicht in den Tag hinein; ~ die Lage des 
Schreibenden scheint mir den Werth seiner Worte in ähn- 
licher Weise zu erhöhen, wie seine Zeugenschaft im Papst- 



in Hegels Gesch. der ital. Städteyerf. I. 267 ff. entgangen. Da wird 
geseigt, dass man unter Senat gewöhnlich die geistlichen und welt- 
lichen Grossen verstand. Nun aber wird Niemand glauben, dass ein 
Mann, wie Petrus Damiani, in diesem Zusammenhange den Adel der Stadt 
den Würdenträgern der Kirche gleichgestellt habe. Senatoren müssen 
ihm^ vielmehr ausschliesslich die hohen Geistlichen sein. Das scheint 
doch auch das gleich folgende de inferioris ordinis clero anzudeuten; 
es bildet einen Gegensatz zu dem vorausgehenden Senate, der danach 
nur Prälaten umfasst. Endlich redet Petrus selbst einmal von apo- 
stolici senatus culmine. Opera ed. Gajetani III. 59. Ich kann noch 
hinzufügen, dass auch Wide von Ferrara das Wort Senat offenbar für 
die höhere Geistlichkeit gebraucht. Nach ihm ist nämlich Hildebrand 
gewählt worden olero et populo omni, senaiu pariter collecto, und 
gleich darauf unterscheidet er die drei Kategorien Klerus, Volk und 
Senat in folgender Weise: a clero eligitur, a populo expetifur, episco- 
porum et saoerdotum omnium suffragio confirmatur. MG. SS. XII. 154. 
Sogar in Deutschland findet sich der Ausdruck Senat auf die hohe 
Geistlichkeit angewandt: huius sanoti oleri senatus Tita firunonis. SS. 
IV. 416. 



- 65 — 

Wahldekret, die neben seiner Stellung als Kardinal von be- 
sonderer Wichtigkeit ist. 

Indem Petrus die Normen einer rechtmässigen Wahl 
entwickelt, hat er auf das Dekret selbst keine Rücksicht ge- 
nommen, und mit ausdrücklichen Worten hat auch unser 
zweiter Zeuge das Vorrecht der Kardinalbischöfe nicht auf 
den Erlass Nikolaus II. zurückgeführt. Aber ihm hat der- 
selbe eben während des Schreibens vorgelegen: es ist eine 
interessante Wahrnehmung Bernhardis,^ dass Papst Victor III., 
der als Kardinal Desiderius das Dekret unterzeichnet hatte, 
da er nun selbst auf den päpstlichen Stuhl erhoben war, in 
einem Schreiben an die Christenheit, welcher er seine Wahl 
anzeigt, den langen Satz der Einleitung : Novit dilectio vestra 
bis zu den Worten in naufragii profunda submergi, von ganz 
geringen Aenderungen abgesehen, dem Papstwahldekrete ent- 
lehnt. Auf ihm also fusst er offenbar, wenn er in demselben 
Schreiben die Wahl des neuen Gegenpapstes Clemens III. 
verwirft, weil sie geschehen sei nullo cardinalium episcoporum 
praecedente iudicio, nullo ßomani cleri approbante suffragio, 
nullo devoti populi fervore adhibito.^ 

Freilich sagt nun Bernhardi, in den Worten Victors III. 
läge ein ganz anderer Sinn, wie in der fragüchen Bestimmung 
des päpstlichen Tenors, und wenigstens in seinem Briefe an 
Cadalus stimme mit Victor auch Petrus Damiani überein: 
ihn hat er also vorhin eigentlich nur wegen seiner Aeusse- 
rung in der Disceptatio synodalis so eifrig angegriffen. Wenn 
Peter an Cadalus schreibe: electio illa per episcoporum car- 
dinalium fieri debeat principale iudicium; wenn Victor III. 
klage, dass Wibert erhoben sei nullo cardinalium episcoporum 
praecedente iudicio, so sei damit keineswegs die Forderung 
des Dekrets bestätigt: inprimis cardinales episcopi diligen- 
tissima consideratione tractantes etc. Hier sei den Kardinal- 
bischöfen die Wahl übertragen, den KArdinalklerikern nur 
die Zustimmung gewahrt; dort sei schon ein Kandidat auf- 



^ a. a. O. 406 oben. Uebrigens hatte auch schon Philipps 
Kirohenrecht Y. 79Ö Ä.Din. 16 darauf aufmerksam gemacht. 
2 Petrus Cassin. III. 72. 

Bcfapffer-Boichorst Die Neuordn, d. Papstw. d. Nikolaus II. 5 



— 66 - 

gestellt, und ihn zu verwerfen oder anzuerkennen, — darin 
allein bestände das Recht der Eardinalbischöfe. 

In einer ^äteren Zeit hat man den Eardinalbischöfen 
allerdings kein weiteres Recht einräumen wollen, als den 
schon gewählten Papst zu bestätigen oder zu verwerfen. Aber 
es blieb bei der Forderung; und nun für unsere Zeit gar als 
rechtskräftige Norm aufzustellen, was nachher doch nur der 
fromme Wunsch einer Partei war, dazu finde ich weder in 
den angeführten Worten Peters und Victors einen Grund, 
noch in anderen Umständen. 1) Von einer Entscheidung über 
den Gewählten, welche das einzige Recht der Kardinalbischöfe 
gewesen wäre, weiss auch die kaiserliche Fassung Nichts; und 
bei keiner Wahl lässt sich nachweisen, dass man die Kardi- 
nalbischöfe auf Anerkennung oder Verwerfung beschränkt 
hätte: bis zu einer bestimmten Zeit, wie wir sehen werden, 
sind sie durchaus die Wähler. 2) Wenn Victor den Wibert 
verwirft, weil er nuUo cardinalium episcoporum praecedente 
judicio auf den päpstlichen Stuhl erhoben sei, so meint er 
offenbar, weil Wibert nicht von den Kardinalbischöfen ge- 
wählt sei, denn er würde die Forderung einer Wahl über- 
haupt aufgegeben haben, wenn er sie nicht mit dem principale 
Judicium bezeichnet hat : er erwähnt ja weiter nur noch : cleri 
approbante suffragio,^ populi fervore, d. h. unter Zustimmung 
des Klerus und der Gunst des Volkes. Was dann Petrus 
angeht, so bezeichnet er das Judicium der Kardinalschöfe aus- 
drücklich als den ersten Theil der Wahl, sagt dann von ihnen 
noch bestimmt genug: eligunt. Mithin kann man gar nicht 
zweifeln, dass das Judicium der Kardinalbischöfe, sowohl bei 
Petrus als Victor, recht eigentlich „Wahl" bedeute. 



1 Das hat Bernhardif im Anschlüsse an den klassischen Sprach- 
gebrauch mit Abstimmung übersetzt; es heisst im Mittelalter aber regel- 
mässig: Zustimmung. Den ßegriff „Zustimmung'^ verlangt ja in den 
angeführten Worten auch schon das hinzugefügte a{^robante. Dass 
bei suffragium aber keinenfalls an Abstimmung im Sinne yon „Wahl* 
zu denken ist, sieht man z. B. an der schon erwähnten Stelle des Wido 
von Ferrara: a clero elegitur, a populo expetitnr, episcoporum et 
sacerdotum omnium suffragio oonfirmatur. 



- 67 — 

III. Man hat wohl gemeint, die Kardinalpriester und 
-diakone hätten zur Zeit eine viel zu angesehene, gesiöherte 
Stellung eingenommen, als dass eine Bevorzugung der Kar- 
dinalbischöfe, wie sie in unserem Dekrete ausgesprochen ist, 
überhaupt noch denkbar gewesen sei.^ Wenn sich diese An- 
sicht als unrichtig erweisen lässt, wenn wir darüber hinaus 
sogar zeigen könnten, dass gerade unter Nikolaus II. die Kar- 
dinalbischöfe einen Alles überragenden Einfluss ausübten, dass 
die übrigen Kardinäle dagegen völlig zurücktraten; so ist 
nicht nur der Einwand gegen das durch Nikolaus bestimmte 
Vorrecht der Kardinalbischöfe entkräftet, sondern letzteres 
erhält vielmehr noch eine besondere Stütze. Alsdann erscheint 
der betreffende Paragraph des Dekretes fest in den gegebenen 
Verhältnissen zu wurzeln oder auch : er bringt eine historische 
Entwicklung zu vollem Abschluss. Das aber scheint mir 
durchaus der Fall zu sein. 

Hefele hat neulich geglaubt,^ in dem fraglichen Punkte 
sei eigentlich nichts Neues beschlossen worden. Schon seit 
816 stehe fest, im Jahre 898^ sei noch bestätigt worden: 
„Der Papst solle künftig Von den (Kardinal-) Bischöfen und 
dem gesammten Klerus in Anwesenheit des Senates und 
Volkes gewählt werden". Aber einmal ist damit kein Vor- 
recht der Bischöfe ausgesprochen, dann kann ich die Ergän- 
zung: „(Kardinal-) Bischöfe" nicht für richtig halten. Auch 
sonst wird noch mehrfach der Theilnahme von Bischöfen ge- 
dacht, aber gerade wie in den Bestimmungen von 816 und 
898 werden dieselben immer nur als Bischöfe schlechtweg, 
nie als Kardinalbischöfe bezeichnet: gewiss mit Recht hat 
Hinschius auf Grund dieser Thatsache bemerkt,^ es könne 
keinem Zweifel unterliegen, „dass auch die Bischöfe der Rom 



1 So namentlich üsinger in den Gott. Gel. Anz. 1870 S. 133. 
Dagegen wepdet sich Hinschius Kirchenrecht I. 636. 

2 Theolog Quartalschrift 1878 S. 276, vgl. S. 268. 

' lieber die meines Erachtens doch keineswegs werthlose Aus- 
führung von Hinschius a. a.'O. 231, dass nämlich das Dekret von 816 
auf Grund des Dekretes von 898 erdichtet sei, ist Hefele stillschwei- 
gend hinweggegangen. 

♦ a. a. O. 237. 

ö* 



— 68 — 

zunächst gelegenen Diöcesen an der Wahl theilgenommen 
haben**. Bei der Wahl Stephans VI. werden denn auch unter 
den Wählern nicht weniger als 30 Bischöfe genannt, während 
es doch nur 7 Kardinalbischöfe gab. 

Allerdings Hessen sich nun die Worte, deren sich Ni- 
kolaus bedient, da er den Kardinalbischöfen die ausschlag- 
gebende Stimme zuerkennt : „instructi praedecessorum nostro- 
rum aliorumque sanctorum patrum auctoritate", mit Hefeies 
•Deutung recht gut in Einklang setzen; aber nach dem Ge- 
sagten scheint mir doch kein genügender Grund, das höchste 
Yorrecht der Kardinalbischöfe, als weiches die ihnen bewilligte 
tractatio de eligendo pontifice gelten muss, schon auf ältere 
Zeiten zurückzuführen, als die Nikolaus 11.^ 

Wenn von dieser Seite bis dahin keine Bevorzugung 
der Kardinalbischöfe nachzuweisen ist, so sehen wir sie von 
der anderen sogar benachtheiligt : es ist bekannt genug, dass 
sie nach dem Grundsatze, kein Bischof solle von seinem Sitze 
zu einem anderen übergehen, auch nicht auf den bischöflichen 
Stuhl von Rom gelangen konnten. ^ So bestand die Theorie, 
wie oft sie auch von der Praxis durchlöchert worden. Es 
war ein Nachtheil für die Kardinalbischöfe, nur muss man 
hinzufügen : ein Nachtheil, der aus ihrer überlegenen Stellung 
als Bischöfe mit Nothwendigl^eit sich ergab. 

Dem gegenüber betrachten wir nun die Vorrechte, deren 
sich die Kardinalbischöfe längst erfreuten. Nur ihnen war 
gestattet, nach vorgeschriebenem Turnus im Lateran die Messe 
zu lesen: sie erschienen damit in der päpstlichen Kirche als 



1 Unter den Ausnahmen, welche nach Bernhardi S. 405 die Regel 
bestätigen sollen, verweist er auch auf die Wahl Benedikts X., an dessen 
Stelle eben Nikolaus II. gewählt wurde. Aber in den Worten, welche 
er aus einem Briefe Damianis anfährt, ist von keinem Vorrechte der 
Kardinalbischöfe bei der Wahl, sondern bei der sog. Inthronisation 
die Rede : nobis omnibus eiusdem urbis episcopis reclamantibus etc. in- 
thronizatus etc. Dass Inthronisation aber nicht Wahl, auch nicht 
irgend ein Akt der Wahl sei, hat schon Zoepffel Die Papstwahlen 73. 
233 ff. gezeigt. 

2 Zoepffel a. a. 0. 40. 41. 



— 69 -- 

die einzig berechtigten Vertreter des Papstes. ^ Wenn auch 
noch nicht, wie Damiani sagt, das „vornehmste Urtheil" bei 
der Wahl, so stand ihnen doch längst zu, einmal den Papst 
zu weihen,* dann mit der Inthronisation, mit der Erhebung 
des Papstes auf jenen Stuhl, den schon Petrus eingenommen 
haben soll, all den Feierlichkeiten, ohne die ein rechtmässiges 
Papstthum nicht denkbar war, ihren Abschluss zu geben .-^ 
erst von diesem Augenblicke an konnte der Gewählte wahr- 
haft als Papst gelten, als solcher handeln. Ferner war es 
ihres Amtes, den Papst bei Krönung und Salbung des Kaisers 
zu unterstützen. * Ohne ihre Zustimmung endlich konnte der 
Papst kein Pallium verleihen, den Schmuck der Erzbischöfe.^ 
Ich glaube durchaus nicht, dass Damiani übertreibt, wenn er 



^ (Ecclesia Lateranensis) Septem cardinales habefc episcopos, qui- 
bus solis post apostolicum sacrosanctum illud altare licet acoedere ao 
divini cultus mysterium celebrare. Petri Damiani epist. II. 1 ed. Gaje- 
tani I. 53. 

2 In* einem später noch zu besprechenden Abschnitte der päpst- 
lichen Fassung heisst es: (cardinales episcopi) electum antistitem ad 
apostolicis culminis apicem proyehunt. Aehnlich das SimonieYerbot : 
electione et benedictione card. ep. Den nächstfolgenden! als Rechts- 
norm gefassten Beleg bietet die Vita Gelasii II. ap Watterich II. 95. 
In ältester Zeit vrar die Weihe ein Vorrecht der Kardinalbischöfe von 
Albano, Ostia und Porto; aber wie die Urkunde bei üghelli Italia 
Sacra ed. Goleti I. 106 zeigt, wurde schon in der ersten Hälfte des 
11. Jahrhunderts wenigstens auch der Kardinalbischof Yon Silva Can- 
dida herangezogen. Die oben angeführten Stellen des Papstwahl- 
dekretes, des Simonieverbotes und der Lebensbeschreibung Gelasius IL 
lassen dann alle Kardinalbischöfe an der Weihe betheiligt erscheinen. 

8 Vgl. darüber Zoepffel a. a. O. 73. 71. 

^ Nach den bekannten Formeln für die Kaiserkrönung ist es 
allerdings nur der Bischof von Ostia, der den Kaiser weiht. Dagegen 
heisst es in der Urkunde für den Kardinalbischof von Silva Candida — 
vgl. Anm. 2 — ad ungendum et consecrandum imperatorem primum 
vestram vestrorumque sncoessorum episcoporum fraternitatem convo- 
camus; und nach einer Notiz aus dem 12. Jahrhundert, auf welche 
Waitz Die Formeln der deutschen Königs- und römischen Kaiserkrö- 
nung S. öd aufmerksam macht, de antiqua consuetudine Romanorum 
Imperator a dominis episcopis cardinalibus benedicitur et ungitur. 

^ Das folgert Zoepffel a. a. 0. 104 aus Petrus Damiani epist. 
VII. 4 ed. Cajetani I. 247. 



— 70 — 

sie die sieben Lichter des Kandelabers nennt „in quorum 
medio Jesu", wenn er von ihren mannigfachen Yorr echten 
redet: non modo quorumlibet episcoporum, sed et patriar- 
charum atque primatum iura transcendunt. ^ 

Gerade unter Nikolaus II. stehen die übrigen Kardinäle 
weit hinter den Kardinalbischöfen zurück; er hat die letz- 
teren sichtlich den ersteren vorgezogen. So schreibt er etwa 
an den Erzbischof von Reims: Salutant te carissimi fratres 
nostri, cardinales episcopi, nee non humilitas carissimi filii 
nostri Hildebrandi ; '-^ von den übrigen Kardinälen ist nicht die 
Rede. Zu demselben Ergebniss führen die Unterschriften der 
Urkunden. Allerdings, in dem Papstwahldekrete selbst sind 
verhältnissmässig viele Kardinalpriester und -diakonen ge- 
nannt; dafür wird aber auch hier die Wahl ganz der rö- 
mischen Kirche übertragen : nach den cardinales episcopi sollen 
fortan zunächst die cardinales clerici in Betracht komriien. 
Und doch zählt man im Ganzen nur sieben Kardinalpriester 
und -diakonen neben fünf Kardinalbischöfen. In den übrigen 
Urkunden aber finden sich entweder gar keine oder ver- 
schwindend wenige Priester und Diakonen. So haben wir 
eine Akte von derselben römischen Synode, auf welcher das 
Papstwahldekret erlassen wurde: dieselben fünf Kardinal- 
bischöfe sind als anwesend genannt, daneben wohl noch Erz- 
bischöfe und Bischöfe, nicht aber die übrigen Kardinäle.^ 
Ebenso finden sich in einer Urkunde von 1060 fünf Kardinal- 
bischöfe,"* keine Priester und Diakonen; ein anderes Mal er- 
scheinen neben fünf Kardinalbischöfen zwei Kardinalpriester,^ 
oder auf vier Kardinalbischöfe kommt ein Kardinalpriester.^ 
Das Zahlenverhältniss ist aber um so bezeichnender, als es 
ja nur sieben Kardinalbischöfe und eine Menge von Kardinal- 
priestern und -diakonen gab. 



* Petri Damiani epist. II. 1 ed. Cajetani I. 36. 
- 2 Mansi Coli. conc. XIX. 869. 

3 Mansi 1. c. 917. 

* Mansi 1. o. 870. 

* Lami Mon. eccl- Florent. II. 946. 

6 Lami 1. o. 934. Ebenso in einer anderen Urkunde bei Mittarelli 
Annal. Camald. II. 173. 



— 71 — 

So kann dajs Wort, welches der Kardinalpriester Deus- 
dedit zu Ende des 11. Jahrhunderts schrieb: eosdem esse 
presbyteros, quos episcopos,^ für die Mitte desselben durchaus 
nicht gelten. Besonders aber zur Zeit Nikolaus II. überragen 
die Kardinalbischöfe die übrigen Kardinäle so sehr, dass deren 
kaum der eine und andere neben ihnen genannt wird. Das 
zugegeben, erscheint es nicht mehr bedenklich, passt es yiel- 
mehr vortrefflich in die ganze Entwicklung, dass den Kar- 
dinalbischöfen nicht bloss, wie aus beiden Fassungen des 
Dekrets hervorgeht, das passive Wahlrecht, welches ihnen 
bisher eben als Bischöfen gefehlt hatte, nunmehr zuerkannt 
wurde, sondern auch jenes als tractatio de electione bezeich- 
nete Vorrecht, von welchem nur die päpstliche Fassung weiss. 

IV. Bis dahin stand also den Kardinalbischöfen bei der 
Wahl kein Vorrecht zu. Wenn ihre Stimme dennoch über 
die Erhebung Nikolaus 11. entschieden hätte, so würde man 
nicht bloss die ausserordentliche Bedeutung, welche sie wäh- 
rend der Regierung desselben vor den Kardinalklerikern 
hatten, als die Folge des schon auf seine Wahl ausgeübten 
Einflusses betrachten dürfen, — was hier das Wichtigere ist : 
man würde auch erst recht begreifen, weshalb Nikolaus einen 
Wahlmodus, in welchem die Kardinalbischöfe den Ausschlag 
gaben, gegen Geschichte und bisheriges Recht zum Gesetze 
machte. Noch mehr: wenn die Kardinalbischöfe schon die 
Wahl Nikolaus bestimmt hätten, so wäre die Annahme be- 
rechtigt, er habe einem Vorgange, der in den Kanones kei- 
nerlei Begründung hatte, doch eine rechtliche Stütze verleihen 
wollen, denn die Worte instructi praedecessorum nostrorum 
aliorumque patrum auctoritate, die mit Bezug auf das Vor- 
recht der Kardinalbischöfe eine Unwahrheit sind, sollen das- 
selbe ebenso gut, wie alles Andere, als etwas Altes erscheinen 
lassen.2 So würde eine Wahl Nikolaus IL, welche gegen die 



1 Vgl. Bernhardi a. a. 0. 404. 

^ Gerade so verhält es sich mit der Bestimmung, dass die Wahl 
nicht an Rom gebunden sein solle. Bekanntlich war Nikolaus in Siena 
gewählt. Apologetischen Charakters ist ferner, dass auch ein Nicht- 
römer gewählt werden könne. 



— 72 - 

bisher geltenden Normen Yomehmlich durch die Kardinal- 
bischöfe erfolgt wäre, in unserem Gesetze eine nachträgliche 
Rechtfertigung erfahren. Durchaus unYerständlich aber ist, 
wie ein Papst, bei dessen Erhebung die Kardinalbischöfe ein 
ganz ungesetzliches Uebergewicht ausgeübt hätten, dennoch 
in einem Dekrete, von welchem zudem behauptet wird, dass 
es den alten Satzungen entspräche, die Wahl dem gesammten 
KardinalcoUegium übertragen haben sollte. Um es anders 
auszudrücken: ist Nikolaus U. wesentlich von Kardinalbischöfen 
gewählt worden, dann wird man einerseits über die nunmeh- 
rige Festsetzung eines Wahlvorrechtes derselben, wie es eben 
in der päpstlichen Fassung ausgesprochen ist, sich in keiner 
Weise noch wundern können, dann muss man anderseits 
zwischen der ungesetzlichen, weil wesentlich von den Kar- 
dinalbischöfen vorgenommenen Wahl des Papstes und der Be- 
stimmung des kaiserlichen Tenors, dass alle Kardinäle gleiches 
Becht haben sollten, einen psychologischen Widerspruch ver- 
zeichnen. 

Der Beweis aber, dass Nikolaus wesentlich von den 
Kardinalbischöfen gewählt wurde, ist nicht schwer zu er- 
bringen. Der Afterpapst Benedikt X. sei gewählt, schreibt 
Petrus Damiani : nobis episcopis cardinalibus per diversa lati- 
bula fugientibus.* Dann erzählt Bonizo von Sutri: Hilde- 
brandus cum cardinalibus episcopis et levitis et sacerdotibus 
Senam conveniens elegit sibi Gerardum Florentiae civitatis 
episcopum.^ Man sieht, wie die geflohenen Kardinalbischöfe 
sich gesammelt haben und nun unter Hildebrands Leitung 
die eigentlichen Wähler sind. Von den Kardinalklerikern 
ist keine Rede, und die Leviten und Geistlichen, die Bonizo 
noch nennt, können den Kardinalbischöfen gegenüber doch 
keine selbständige Bedeutung gehabt haben. Noch mag er- 
wähnt werden, dass Benzo Von Alba neben Hildebrand als 
eigentlichste Wähler die Kardinalbischöfe von Albano und 



I 



I 



^ Epp. III. 4. Danach Petrus Gassin. II. 99i welcher aber statt 
der Kardinalbischöfe allgemein die Kardinäle nennt. Aus demselben 
Briefe ist auch II. 98 entlehnt. 

* ap. Jaff6 Bibl. rer. Germ. II. 642. 



— 73 — 

Layikano bezeichnet;^ die übrigen lernen wir aus einer in- 
teressanten, erst soeben veröffentlichten Urkunde kennen: 
danach befinden sich in der Umgebung des unmittelbar vor- 
her zum Papste erwählten Bischofs Gerhard von Florenz 
fünf Kardinalbischöfe ; ^ kein Kardinalkleriker ist genannt. 

So haben wir denn die beste Uebereinstimmung zwischen 
der Art, in welcher Nikolaus gewählt ist, und der Verord- 
nung des päpstlichen Tenors, dass die Kardinalbischöfe die 
entscheidende Stimme führen sollten; aber mit der kaiser- 
lichen Fassung, die kein Wahlvorrecht der Kardinalbischöfe 
kennt, ist die Wahl Nikolaus II. nicht zu vereinen. 

,V. Gegen die Echtheit der päpstlichen Fasisung ist oft 
eingewandt worden, dass bei keiner späteren Papstwahl das 
angebliche Vorrecht der Kardinalbischöfe zur Ausübung ge- 
kommen sei. So fragt denn auch Bernhardi: „Wenn die 
Kardinalbischöfe ein solches Privileg besassen, woher kommt 
es; dass niemals eine Papstwahl diesen Bestimmungen gemäss 
vollzogen ist, dass niemals die Kardinalbischöfe ihre Präroga- 
tive geltend gemacht haben?" Die Frage enthält eben eine 
unrichtige Annahme ; die Kardinalbischöfe haben ihr Vorrecht 
ausgeübt. 

Betreffs des ersten Nachfolgers Nikolaus II., betreffs 
Alexanders U., hat Bernhardi bemerkt, dass die Zeitgenossen 



^ Prandellus autem, Don immemor suae factionis, cum praeno- 
minatis Sarabaitis, qui erant socii 8ui simulationis, oongressus est Senas, 
ubi cum Beatrice nescientibus Romanis erezit alterum idolum (so. Nioo- 
lauum). Benzo VII 2. M. G. SS. XI. 671. Vorhin heissen die Ge- 
sandten, welche Yor der Erhebung Leos IX. nach Deutschland geschickt 
wurden, nämlich Hildebrand, Humbert und Bonifaz, auch die Sarabaiten. 
Da bei der Wahl Nikolaus II. nun Hildebrand selbst handelt, so können 
unter „den Yorgenannten Sarabaiten** nur Bonifaz und Humbert ge- 
meint sein. Sie aber sind offenbar die Kardinalbischofe Bonifaz Yon 
Albano und Humbert Yon SiWa Candida. Beide nennt Petrus Damiani 
Epp. I. 7: rdie Augen des Nikolaus**. Das entspricht ihren Verdiensten 
um seine Erhebung. 

^ Neues ArchiY f. alt. deutsche Geschichtsk. IV. 402. Nikolaus 
selbst unterzeichnet: Ego Gerardus episcopus ad epostoÜcam sedem 
eleotus. 



— 74 — 

seine Wahl den Normannen und einigen Römern oder auch 
dem Klerus und Yolk von Kom oder endlich dem Archidiakon 
Hildebrand zuschreiben.^ „Keiner der Berichte, auch nicht 
Benzo und die Annalen von Altaich wissen etwas von der 
Wahl durch die Kardinalbischöfe." Ich füge hinzu: weil 
keiner die einzelnen Momente der Wahl unterscheidet, weil 
jeder zusammenfasst : als Summe der Wahlfaktoren haben 
ja aber noch immer Klerus und Volk zu gelten. Was Hilde- 
brand und die Normannen angeht, so verdient deren Erwäh- 
nung vom kirchenrechtlichen Gesichtspunkte gar keine Be- 
leuchtung. Doch es bedarf eines positiven Zeugnisses, dass 
die Kardinalbischöfe bei der Wahl Alexanders ihr bestrittenes 
Vorrecht ausgeübt haben; und da haben wir allerdings nur 
den Bericht des Damiani. Dieser aber wiegt alle anderen 
Angaben auf: er rührt von einem Kardinal, er ist genau, in 
ihm sind die einzelnen Akte der Wahl scharf unterschieden. 
Gerade wie später Victor III. seinem Gegenpapste, so macht 
Damiani dem Gegenpapste Alexanders II. zum Vorwurfe, 
dass ihm gefehlt habe 1) principale Judicium cardinalium 
episcoporum, 2) cleri assensus, 3) popularis favor.^ Die drei 
genannten Paktoren müssen also bei der Wahl Alexanders II. 
zusammengewirkt haben. An einer anderen Stelle sagt Da- 
miani denn auch ausdrücklich, dass seinen Papst cardinales 
episcopi vocaverunt, clerus elegit, populus expetivit.^ lieber 
solche Zeugnisse kann das Schweigen fernstehender, nicht der 
Kurie angehörender, überdies auch nicht im Einzelnen unter- 
scheidender Autoren ebensowenig hinweghelfen, als die von 
Bernhardi angenommene, noch sehr des Nachweises bedürfende 
Geschwätzigkeit und Eitelkeit Damianis. 

Von Alexanders Nachfolger Gregor VII. kann man 
kaum sagen, dass er gewählt sei; vielmehr war es ein stür- 
mischer Zuruf, der ihn auf den Stuhl Petri erhob. Nach 
einem uns erhaltenen Wahlprotokoll geben den Ausschlag 
cardinalis clerici, nämlich acoliti, subdiaconi, diaconi, pres- 



* a. a. 0. 

> Epist. I. 20 ed. Cajetani I. 36. 

* Disceptatio synodalis ed. Cajetani III. 69. 



— 75 — 

byteri; die Eardinalbiscfaöfe werden nicht genannt; es heisst 
nur, die Eardinalkleriker hätten gewählt praesentibus venera- 
bilibus episcopis et abbatibus: also die Kardinalbischöfe wer- 
den den gewöhnlichen, etwa der Wahl beiwohnenden Bischöfen 
zugezählt und den Aebten ziemlich gleichgestellt, überdies 
aber nicht als Wähler, sondern nur als Anwesende bezeichnet.^ 
Man hat darin eine Reaktpn gegen das Vorrecht der Kar- 
dinalbischöfe gefunden;^ und jedenfalls lag sie in der Absicht 
Derer, welche das Protokoll abfassten. Ob dieses aber in 
jeder Weise dem Vorgang entsprach? Ich will doch darauf 
hinweisen, dass wenigstens von Bonitho die Kardinalbischöfe 
an erster Stelle aufgeführt werden: Cumque cardinales epis- 
copi sacerdotesque et levitae et sequentis ordinis clerici con- 
clamassent, ut mos est: „ Gregor ium papam sanctus Petrus 
elegit**, (Hildebrandus) continuo a populo trahitur etc.* 

Die bei Gregors Wahl beabsichtigte oder vielleicht auch 
durchgeführte Reaktion soll von dem neuen Papste selbst be 
günstigt worden sein. Ein leider sehr unzuverlässiger Zeuge, 
der Kardinal Beno, für dessen Angabe ich keinerlei Stützen 
finde ,^ erzählt von einem heftigen Streite zwischen Gregor 
und den Kardinalbischöfen; der Gegensatz habe sich dahin 
zugespitzt, quod episcopos a colloquio cardinalium vellet se- 
parare; dann habe er sie nach Leistung des Eides, nie zu 
Heinrich IV. abzufallen, in die Verbannung geschickt, et sie 
eos a consortio cardinalium et a Romana urbe separavit.^ 
Wie aber auch immer, — trotz des schon etwa errungenen Er- 
folges, trotz der Gunst Gregors VII. sehen wir bei der nächsten 
Papstwahl die Kardinalbischöfe wieder ihr Vorrecht ausüben. 
Der neue Papst selbst, nämlich Victor III., sagt in einem 
Briefe, durch welchen er seine Wahl der Christenheit anzeigt. 



^ ap. Jaff6 Bibl. rer. Germ. II. 9. 
2 Zoepffel a. a. 0. 105. 

* Liber ad aoiioum ap. Jafi<6 1. c. 656. 

* Dass man so weni^ über die Beziehungen Gregors sowohl zu 
den Kardinalbisch Öfen, wie zu den übrigen Kardinälen nachweisen 
kann, erklärt das Sätzchen bei Jaff6 Reg. pont. p. 402 : Gregorii bullae 
nomina testium non praebent. 

^ Yita Greg. ap. Flaccius Cat. test. yerit. 220. 



-- 76 — 

sein Gegner Wibert ,von Ravenna sei erhoben worden contra 
praecepta evangelica, contra prophetarum et apostolorum de- 
creta, contra canonum et Romanorum pontificum iura, nullo 
cardinalium episcoporum praecedente iudicio, nullo Romani 
cleri approbante suffragio, nullo denique populo fervore adl\i- 
bito.^ Sehr mit Recht hat schon Philipps ^ aus diesen Worten 
gefolgert, Yictor III. sei also ganz in Gemässheit der päpst- 
lichen Fassung unseres Wahldekretes auf den päpstlichen 
Thron gelangt, also auch besonders cardinalium episcoporum 
praecedente iudicio. Ich glaube, die von Bernhardi gemachte 
Wahrnehmung, dass Yictor die ganze Einleitung seines Briefes 
dem Wahldekrete selbst entnommen,^ kann die Folgerung 
Philipps nur noch mehr bekräftigen. Und dazu kommt noch 
das bisher nie beachtete Zeugniss des grössten Eanonisten 
im ganzen damaligen Deutschland: Bernold von Reichenau, 
der in einem anderen Werke ausdrücklich auf die Neuord- 
nung der Papstwahl Bezug nimmt,* nennt in seiner Chronik^ 
als Wähler Victors III. : cardinales episcopi et reliqui catholici 
de clero et populo.^ 

In ganz gleicher Weise bezeichnet Bernold die Wähler 
des nächsten Papstes, nämlich Urbans II. : cardinales episcopi 
et reliqui de clero et populo catholico. Und dass die Wahl 
thatsächlich ganz Yon den Eardinalbischöfen abhing, lehrt 
denn auch ein Brief, in welchem Urban II. seine Wahl der 
Christenheit anzeigt. Derselbe ist zum Wenigsten in drei 
Ausfertigungen abgesandt: die deutsche'^ und französische^ 
liegen im Wortlaut vor, die italienische in der Verarbeitung 



1 Petrus Cassin. III. 72. Dass Judicium hier Wahl bedeutet zeigte 
ich 8. 66. Vgl. 8. 74. 

2 Kirchenrecht V. 812. 
» Vgl. oben S. 65. 

^ Mon. res Alemann, illust. IL 197. 

5 MG. SS. V. 446. 

^ Danach glaube ich werden die Einwendungen, welche Zoepffel 
a. a. O. 106. 107 erhebt, nicht mehr bestehen können. 

^ Mansi Coli. conc. XX. 703. Martine et Durand Ampi. coli. I. 
520. Watterioh Yitae pont. I. 576. 

B Mabillon Annales Bened. Y. 234. Bouquet 88. rer. Qalh 
XIV. 689, 



- 77 -- 

des Petrus von Montecassino.* Die letztere war die ausführ- 
lichere ,2 nur hat Petrus sie in seiner Weise verstümmelt; 
die deutsche bedarf sehr der Verbesserung;^ wir stützen uns 
auf die französische. Danach sind von den sechs Kardinal- 
bischöfen, — ein Kardinalbisthum war damals erledigt, — 
ausser dem nachmaligen Papste, welcher Kardinalbischof von 
Ostia war, zur Wahl erschienen: vier, die lediglich für sich 
die Stimme abgeben, dazu ein fünfter, der für sich und 
als Beauftragter der ganzen römischen Geistlichkeit handelt; 
es sind femer gekommen : ein Kardinalpriester und ein 
Kardinaldiakon, jeder als Yertreter seines Standes. Das 
Zahlenverhältniss zeigt schon zur Genüge, dass die Entschei- 
dung von den Kardinalbischöfen ausging. Das lehrt denn 
auch ein Moment aus der genaueren Schilderung des Wahl- 
verlaufes, wie Petrus von Montecassino sie doch wahrschein- 



^ Ghron. lY. 2. Dass hier ein derartiges Ausschreiben benutzt 
ist, zeigt etwa folgender Vergleich. In dem nach Frankreich gerich- 
teten Briefe heisst es: cum Portuensis episcopus omnium Ro- 
manorum clericorum, catholicac parti faven tium, se lega- 
tum diceret, abbas vero Cassinensis cardinalis diaconus caeterorum 
diaconorum, R. qnoque cardinalis tituH sti Olementis omnium cardi- 
nalium, praefeotus autem Drbis laicorum omnium se ferre 
assereret legationem etc. ; bei Petrus : Johannes Portuensis epi- 
scopus omnium cardinalium et laicorum, catholicae dumtaxat 
parti faventium, ßenedictus vero pra ef ectus u n i ve r sor um 
laicorum fidelium legationem et consensum unanimem per litteras 
attulerunt. Noch andere Uebereinstimmungen Hessen sich anführen, 
auch mit der nach Deutschland geschickten Ausfertigung ; doch das 
Obige wird genügen. Zugleich sieht man daraus wieder, wie lüderlich 
Peter arbeitete: Zwischensätze lässt er aus; die beiden Gesandtschaften 
der Kardinäle und Geistlichen verschmilzt er zu einer. 

' Das zeigt z- 6. die Erwähnung von Gesandten der Grä6n Ma- 
thilde. 

' Bernhardi a. a. O. 402 hat sich leider gerade auf diesen Text 
gestützt ; es ist zu lesen : Savinensis videlicet, TuscnlanensiSf Albanen- 
sis, Signiensis; praeterea et Portuensis legationem et consensum et 
petitionem ferens (nicht ferentes) omnium fidelium nostrae parti fa- 
ventium clericorum Romae degentium (nicht eligentium); etc. Das 
falsche eligentium hat Bernhardi zu der wunderlichen Behauptung ver- 
leitet, zu Rom sei eine VSTahl der Geistlichkeit vorausgegangen. 



— 78 — 

lieh nach dem ihm vorliegenden, ausführlichen Schreiben des 
Papstes entwirft : drei der Eardinalbischöfe vollziehen danach 
die denominatio, d. h. nach ZoepiFel, den zweiten der beiden 
Theile, aus denen die tractatio de electione besteht; sie ver- 
künden den Namen ihres Candidaten und fragen die Ver- 
sammlung, ob derselbe ihr gefalle. Lauter Beifall ist die 
Antwort, — der Eardinalbischof von Ostia heisst Urban 11. 

Bis dahin ist also das Vorrecht der Eardinalbischöfe, 
wie die päpstliche Fassung es festsetzt, durchaus zur Aus- 
übung gekommen; die Reaktion bei der Wahl Gregors VII., 
dann auch die freilich nicht gut verbürgte Feindschaft Gre- 
gors selbst gegen die Eardinalbischöfe hat die letzteren nicht 
aus ihrer Stellung verdrängen können. Schon aber waren da- 
mals, als Urban erhoben wurde, zwei jener Eanonensamm- 
lungen verfasst, in denen das Vorrecht der Eardinalbischöfe 
durch eine Fälschung beseitigt ward. Wir sahen oben, dass 
Nikolaus II. in einem Rundschreiben und einem Simoniever- 
bote betreffs der Eardinalbischöfe ganz dasselbe aussagte, 
wie die päpstliche Fassung seines Dekretes, dass dann aber 
in mehreren kanonistischen Werken, worin Rundschreiben 
und Simonieverbot Aufnahme fanden, der Text eine Aende- 
rung erfuhr und zwar zu Ungunsten der Eardinalbischöfe, 
indem an Stelle von cardinales episcopi einfach cardinales ge- 
setzt wurde. Die damit verbundenen, überall gleichlautenden 
Formverschlechterungen imd Verkürzungen , welche beide 
Aktenstücke in den Eanonensammlungen erlitten, gaben zu- 
gleich den Beweis, dass nicht mehrere Eanonisten die Fäl- 
schung selbständig vollzogen, sondern eben nur einer, aus 
dessen Sammlung sie die anderen dann mittelbar oder un- 
mittelbar übernahmen. 1 Der älteste uns bekannte Autor, 
welcher Rundschreiben und Si^ionieverbot in der gemischten 
Fassung überlieferte, ist nun Anselm von Lucca. Ob er 
der Fälscher, ob ein Früherer, dessen uns etwa verlorenes 
Werk seine Quelle war, muss dahingestellt bleiben. Anselm 
ist einer der nächsten Freunde Gregors, mit dessen Vor- 
wissen, ja auf dessen Wunsch er seine Sammlung angelegt 



1 ß. oben S. 55—61. 



— 79 — 

hat;^ und wenn nun bei Gregors Wahl Reaktionsgelüste der 
Kardinalkleriker sich geltend machten, wenn gar Gr^or selbst 
die Eardinalbischöfe befeindete, dann erklärt sich die Fäl- 
schung gerade in Anselms Werk, mag er sie selbst begangen, 
mag er sie nur übernommen haben. Nicht minder gut lässt 
sich begreifen, wie auch der zweite unserer Kanonisten, Deus- 
dedit, von keinem Vorrechte der Eardinalbischöfe, sondern 
nur von dem Rechte der Kardinäle redet. Ihn leitete wahr- 
scheinlich die Sammlung seines Vorgängers Anselm, er selbst 
war aber auch ein Kardinalpriester,*-^ der als solcher das leb- 
hafteste Interesse hatte, seinem Stande die Rechte der Kar- 
dinalbischöfe zu verschaffen. Beide schrieben noch vor der 
Wahl Urbans II., die doch ganz nach der päpstlichen Fassung 
des Papstwahldekretes vollzogen war : Anselm und Deusdedit 
verdienen jedenfalls den Vorwurf, wissentlich eine Fälschung 
aufgenommen zu haben. Was Deusdedit angeht, so erinnere 
ich hier nochmals an seine, gleichen Zwecken dienende Er- 
klärung : eosdem esse presby teros, quos episcopos.^ 

Schon war die gefälschte Fassung wenigstens des Si- 
monieverbotes aber auch in das Geschichtswerk des Bonitho 
übergegangen. Zu Anfang des folgenden Jahrhunderts schloss 
sich der Kardinal Gregor, der Simonieverbot und Rundschreiben 
aufnahm, dem Anselm und Deusdedit an. Allein noch Ivo 
von Chartres* überlieferte den Text in echtem Wortlaute. 

Auf Grund der Kanonensammlungen, die den gefälschten 
Text verbreiteten, könnte nun recht wohl das Vorrecht der 
Kardinalbischöfe mit grösserem Erfolge bestritten worden sein, 
als vordem. Das Dekret Nikolaus II. hatte man schon in 
früherer Zeit ungern in die Schranken geführt: der noch so 
geringe Antheil, welchen es dem Könige an der Erhebung 
des Papstes einräumte, war den echten Römern immer ein 



1 Siehe die Ueberschriften zweier Codices, welche nach A. Thei- 
ner Disquisit. crit., einem hier nicht vorhandenen Werke, bei Migne 
Patrol. curs. compl. lat. CIXL. 637 wiedergegeben sind. 

2 Tgl. Giesebrecht im Manchener bist. Jahrbuch 1866, 180 ff. 
» Vgl. oben 8. 71. 

♦ Beeret. V. 80. 



— 80 — 

Gräuel gewesen. Nun hatte noch der Kardinal Deusdedit, 
der von seinem Standpunkte eines Kardinalpriesters gewiss 
nicht für die päpstliche Fassung schwärmte, so ziemlich alle 
Ausfertigungen des Dekretes verdächtigt, indem 6r den Wiber- 
tisten eine so ausgedehnte Fälschung vorwarf, ut aut pauca 
aut nuUa exeraplaria sibi concordantia valeant inveniriJ Da- 
her ist es sehr begreiflich, dass man auf die Verfügung Ni- 
kolaus II. nicht zurückkani, dass eine Berufung auf dieselbe 
dem gefälschten Texte der Kanonensammlung nicht verderb- 
lich oder auch nur hinderlich ward. Und so würde sich dann 
ferner erklären, dass die Kardinalbischöfe aus ihrer bevor- 
rechteten Stellung verdrängt wurden, dass die Kardinalkleriker 
gleiches Recht erlangten. 

Ich denke gezeigt zu haben, dass die Kardinalbischöfe 
das ihnen eingeräumte Yorrecht thatsächlich ausgeübt haben. 
Zugleich bezeichnete ich das Mittel, wodurch ihnen dasselbe 
entwunden sein möchte.^ Man hat aber gefragt, ob denn ein 
Privileg vorhanden gewesen sei, welches nie zur Qeltung ge- 
kommen, und wenn es zur Geltung gekommen, ohne jede 
Bekäm{)fung spurlos verschwunden wäre. Er würde mich 
freuen, dieser Alternative nicht wieder zu begegnen. 



^ Contra jnyasor. ap. Ma.i Nova patr. bibl. YII. c. 82. 

3 Ich mochte glauben, dass die Kardinalkleriker das Vorrecht 
der Kardinalbisohöfe schon bei der Wahl Paschais II. beseih'gt hatten. 
Damals hatte die verfälschte Form des Rundschreibens und des Si- 
monieverbotes schon längere Zeit gewirkt, nnd was besonders wichtig 
ist: von den Eardinalbisohöfen, die bei der Wahl Urbans IL ihr Recht 
noch ausgeübt hatten, war bei der Erhebung Paschais II. keiner zu- 
gegen. Dieser haben angewohnt: Oddo von Ostia, Walter von Albano, 
Bovo von Labioo, Milo von Palaestrina, Offo vonNepi; — YitaPasohal. 
ap. Watterich II. 2. — und jene vollzogen: Ubald von der Sabina, 
Johann L von Fraskati, Petrus von Albano, Bruno von Segni, Jo- 
hann VI. von Porto, der zum Papst gewählte Otto von Ostia. Vgl. 
S. 77 Anm. 3. Bei der Wahl Paschais II. konnte also kein Eardinal- 
bisehof geltend machen, was er bei der Urbans II geübt habe. 



DER ANTHEIL DER KARDINALKLERIKER, DER 
GEISTLICHEN UND DES VOLKES. 



An zwei Stellen des päpstlichen Tenors ist das Vorrecht 
der Kardinalbischöfe betont worden. Daneben wird aber auch 
das eine Mal der Kardinalkleriker gedacht; nicht so das 
andere Mal. Auf diesen Unterschied hat vor Allen Giese- 
brecht hingewiesen,^ und zwar findet er darin einen Wider- 
spruchj den er durch die Annahme einer Fälschung löst. Zu- 
nächst nämlich heisst es : cardinales episcopi de electione trac- 
tantes mox sibi clericos cardinales adhibeant sicque reliquus 
clerus et populus ad consensum novae electionis accedant; 
später werden dann als Wähler bezeichnet cardiuales epi- 
scopi cum religiosis clericis catholicisque laicis. Das eine Mal 
hätten wir also vier Faktoren, das andere Mal nur drei. Und 
nun bezieht Giesebrecht sich auf die früher angeführten Stellen 
aus den Werken des Petrus Damiani: auch er verlangt, wie 
das Dekret an zweiter Stelle, ein Zusammenwirken von Kar- 
dinalbischöfen, Klerus und Volk; und danach nimmt Giese- 
brecht an erster Stelle eine Fälschung an. Verdankt der 
Satz mox sibi clericos cardinales adhibeant, etwa derselben 
Tendenz seine Entstehung, die in einer späteren Zeit, schon 
kühner geworden, die Kardinalbischöfe in dem früher be- 
sprochenen Rundschreiben und Simonieverbote ganz beseitigte P^ 

Ich will bei Petrus Damiani bleiben : er spricht zwei- 
mal von den Kardinabischöfen, dem Klerus und Volk, aber 



1 Münchener bist. Jahrbuch 1866. S. 161. 162. 

2 Vgl. oben S. 56-61. S. 79. 

Scbeffer-Boichorst Die Neuordn, d. Papstw. d. Nicolaua TL 6 



— 82 — 

das dritte Mal finden wir doch auch bei ihm vier Faktoren, 
und zwar in demselben Aktenstücke, in welchem einmal nur 
drei unterschieden sind. Also der gleiche Widerspruch, den 
Giesebrecht betreffs der päpstlichen Fassung bemerkt hat, der 
ihm hier entgangen ist! In dem Schreiben an Cadalus ver- 
langt Peter das eine Mal: (electio) per episcoporum cardi- 
nalium fieri debeat principale iudicium, secundo loco iure 
praebeat clerus assensum, tertio popularis favor attoUat applau- 
sum ; das andere Mal fragt er den Cadalus : Taceamus interim 
de senatu, de inferioris ordinis clero, de populo. Quid tibi 
de cardinalibus videtur episcopis etc. ? Der Senat, als vierter 
Faktor, entspricht den Kardinälen in der päpstlichen Fassung.^ 

Diese eigenthümliche Uebereinstimmung scheint mir doch 
jeden Gedanken an Fälschung auszuschliessen. Wäre sie aber 
auch nicht vorhanden, — sehr mit Eecht hat schon Hefele^ 
gegen Giesebrecht bemerkt: „Um den scheinbaren Wider- 
spruch zu heben, darf man wohl sagen: in den religiosis 
clerici der zweiten Stelle seien hier auch die cardinales de- 
rlei -der ersten mit eingeschlossen , da ihre Funktion bei der 
Papstwahl, von der des reliquus clerus nicht verschieden, eben 
auch nur im consensus oder, wie es anderwärts heisst, in der 
laudatio bestanden hat. Nur nahmen sie unter den Zustim- 
menden den ersten Platz ein;" und darum sei das eine Mal, 
meint Hefele, ihrer besonders gedacht worden. Diese Ent- 
gegnung scheint mir nun durch den oben hervorgehobenen, 
ganz gleichen „Widerspruch" in dem Briefe Damianis noch 
eine besondere Stütze zu gewinnen. 

Noch weiter als Giesebrecht geht Hinschius^: er ver- 
wirft nicht bloss die Hervorhebung der Kardinäle, sondern 
jede Theilnahme von Geistlichkeit und Volk. Denn in den 



1 Siehe oben S. 63 Anm. 3, wo ich nachwiess, dass hier Senat 
die höchste Geistlichkeit bedeute. 

2 Theol. Quartalsohrift LX. 279. 280. Ebenso Waitz in den For- 
schungen z. dtsch. Gesch. YII. 403. 

' Eirchenrecht I. 254. 2öö. Gegen Hinsohius hat sich schon in 
ähnlicher Weise, wie im Folgenden geschieht, Zoepffel a. a. O. 126 S, 
ausgesprochen. 



— 83 — 

anderen Akten Nikolaus II., welche die Beschlüsse der Sinode 
betreffen,^ sei davon keine Rede; hier verlange er nicht für 
die Wahl, sondern nur für die Inthronisation „den Konsens 
der Kleriker und Laien". In der That, mit dem Wortlaut 
von Rundschreiben und Simonieverbot stimmt eine solche 
Deutung überein.^ Aber muss deshalb das Dekret an dieser 
Stelle gefälscht sein? 1) entspricht die Zustimmung bei der 
Wahl durchaus den Vorgängen der nächsten Zeit; ich kann 
darauf verzichten, die Beispiele einer Theilnahme von Klerus 
und Volk vorzuführen. Dagegen hört man aber auch nicht 
ein einziges Mal, dass Volk und Klerus die Vornahme der 
Inthronisation gutgeheissen hätten. 2) bezeichnet Petrus 
Damiani die Zustimmung geradezu als ein Erforderniss für 
die VoUstänfiigkeit der Wahl : das eine Mal sagt er : secundo 
loco iure praebeat clerus assensum, tertio popularis favor 
attoUat applausum;^ das andere Mal clerus elegit, populus 
expetivit.'* Wie es auch sonst wohl geschieht,^ gebraucht 



1 Siehe oben 8. 55. 56. 60. 

^ Wenn es später im Simonieverbote heisst: Liceatque cardinali- 
biis episcopis cum deum timentibus clericis et laicis invasorem a sede 
apostolica repellere ei quem dignum iudicaverint praeponere, so kann 
man zur Noth, wie Hinschius 255 Anm. 1 es thut, cum clericis et laicis 
nur zu repellere beziehen, nicht auch zu praeponere. Will man es aber 
zu praeponere ziehen, wie Zoepffel a. a. 0. 128 gewiss mit Recht thut, so 
ist damit doch Nichts gegen Hinschius bewiesen, denn immerhin ist es 
gestattet, praeponere nicht als eligere, sondern inthronizare zu fassen. 
Zoepifels Einwendungen gegen eine Ergänzung des Simonieverbotes, 
die Hinschius empfiehlt, kann ich nicht unterschreiben : auch ich schalte 
ein: et laicorum consensu. Damit fällt die Beziehung des voraus- 
gegangenen clericorum auf das noch ferner stehende electione. Vgl. 
oben S. 60 Anm. 1. 

' Nur diese, nicht auch die folgende Stelle hat Hinschius heran- 
gezogen. Er läugnet einfach ihre Beweiskraft, namentlich bedeute 
iure praebeat clerus assensum nur ein formelles Beitrittsrecht; ich 
weiss nicht, worauf sich die Annahme stützt. 

♦ Vgl. oben S. 62. Die Stelle in dem Briefe Victors III.: nullo 
Bomani cleri approbante sufiPragio, nullo devoti populi fervore adhibito 
in sancta Romana ecclesia omnis malitiae etc. caput est factus ziehe 
ich nicht heran, denn mit caput est factus konnte auch die Inthroni- 
sation gemeint sein. 

^ Vgl. Zoepffel a. a. 0. 139 ff. 148. 

6* 



— 84 — 

Petrus hier das Wort eligere ganz im Sinne von consentire, 
und so meint er denn mit dem „clerus elegit" der zweiten 
Stelle nichts Anderes, als mit dem „clerus praebeat assensum*' 
der ersten; was dann das „popularis favor attoUat applau- 
sum" und das „populus expetivit" angeht, so besteht im Grunde 
kein Unterschied; durch Beides ist auch eine Zustimmung 
bezeichnet. Damit möchte die Annahme einer Fälschung 
widerlegt sein. Doch es bleibt der Widerspruch zu Rund- 
schreiben und Simonieverbot. Wenn er nicht mehr für eine 
Fälschung im Dekrete zeugen kann, so mag er doch immer- 
hin noch störend wirken, — vorausgesetzt, dass er eine Be- 
deutung hat. Das eben muss ich bestreiten; denn die Wir- 
kung ist dieselbe, ob nun die Zustimmung ein Theil der 
Wahl ist oder ob sie als sine qua non der Inthronisation be- 
zeichnet wird. Recht wohl konnte Nikolaus in Rundschreiben 
und Simonieverbot, die gewissermassen in Einem Tenor ge- 
schrieben sind, einmal in der Form weniger genau, aber in 
der Sache dasselbe sagend, die Zustimmung auf die Inthroni- 
sation beziehen. 

Dass hier die päpstliche Fassung verfälscht sei, ist also 
eine unbegründete Annahme. Man wird weitergehend viel- 
mehr behaupten dürfen, eine Beziehung auf Geistlichkeit und 
Laienschaft habe das Dekret nicht entbehren können. We- 
nigstens ausdrücklich ist aber in der kaiserlichen Fassung 
von Klerus und Volk nicht die Rede. Allein mit der Be- 
stimmung, dass „vornehmlich" die Kardinäle berechtigt sein 
sollten, ist auch den Geistlichen und Laien ein gewisser Spiel- 
raum vergönnt. 

Wenn man beobachtet, wie der Satz : sicque reliquus 
clerus et populus ad consensum novae electionis accedant in 
der kaiserlichen Fassung fehlt; wenn man hinzunimmt, wie 
es in ihr nur heisst und zwar doch offenbar mit Bezug auf 
die vornehmsten Wähler, die Kardinäle, dass ihrer auch 
Wenige genügen sollten, wenn ausserhalb Roms gewählt 
werden müsse , wie dagegen in der päpstlichen Fassung für 
solchen Fall wiederum auch wenigstens einige Laien und 
Geistliche verlangt werden; wenn man endlich erwägt, wie 
in der päpstlichen Fassung auch ein Kanon Leos L, der in 



— 85 — 

der kaiserlichen fehlt, ausdrücklich auf Klerus und Volk Be- 
zug nimmt : so kann man wohl nicht zweifeln, dass die päpst- 
liche Fassung mit dem Rundschreiben, dem Simonieverbote 
und mit Aeusserungen Damianis, welche gleichsam einstimmig 
die Rechte des Volkes und des Klerus auf Grund eben des 
echten Dekretes anerkennen, im allerbesten Einklänge steht, 
nicht dagegen die kaiserliche, deren Bestreben es augenschein- 
lich war, Klerus und Volk in den Hintergrund zu drängen. * 



^ Ich benutze den grossen Raum, der hier bleiben würde, einen 
Nachtrag zu S. 24 zu geben, d. h. zu jenen Ueberlieferungen des kaiser- 
lichen Tenors, die ich als die Bamberger bezeichnete. P. Braun Notitia 
de cod. mscr. in bibl. monast. ad ss. üdal. et Afram Augustae II. 143 
verofiPentlichte das Fragment unseres Dekrets, wodurch in einem Codex 
des 12. Jahrhunderts, nunmehr Cod. lat. Monac. 4317, das letzte Blatt 
ausgefüllt ist. Der Text steht in nächster Verwandtschaft zu den Bam- 
bergern, wie er denn z. B. den bisher allein aus ihnen bekannten 
13. April als Tag der Publication enthält. Die Quelle der Bamberger 
kann er schon deshalb nicht sein, weil er selbst nur Fragment; an- 
dererseits ist er aber auch nicht von ihnen abhängig: er hat nicht die 
Aenderungen Udalrichs, namentlich auch nicht das 8. 25 besprochene 
tractent, und theilt ebensowenig alle Lücken der anderen Bamberger, 
so nicht diejenigen, welche ich 8» 29 Tar. e, n und o verzeichnete. 



DIE BEGRÜNDUNG DURCH EINEN KANON LEOS I. 



Die Sätze : Et certe rectus — culminis apicem provehunt 
finden sich nur in dem päpstlichen Tenor. Der Verfasser 
fühlte, hat man gesagt, dass er die Verletzung der kirchlichen 
Institutionen doch rechtfertigen müsse, und suchte nun in den 
Kanones. Da habe er denn einen Satz Leos I. gefunden; 
und wie schlecht derselbe auch passe, er habe ihn zu seinem 
Zwecke benutzt. Indem er den Wortlaut mit dem begrün- 
denden Uebergange : Et certe rectus atque legitimus hie electio- 
nis ordo perpenditur an das Vorausgehende anschliesst, be- 
ginnt er die Rechtfertigung. Sie ist allerdings sehr miss- 
glückt. Wenn Leo bestimmt : (ne) inter episcopos habeantur 
qui nee a clericis sunt electi, nee a plebibus expetiti, so ist 
damit für imser Dekret Nichts erwiesen, denn dasselbe räumt 
Geistlichen und Laien nur ein Zustimmungsrecht ein. Weit 
schlimmer steht es mit dem Folgenden. Man erwartet natür- 
lich vor Allem eine Begründung des Vorrechtes der Kardinal- 
bischöfe, denen die eigentliche Wahl zustehen soll : eine Begrün- 
dung ist auch beabsichtigt, sie wird aber keineswegs gegeben. 
Leo verlangt nämlich weiter, dass auch diejenigen nicht 
Bischöfe sein sollen, welche nee a comprovincialibus episcopis 
metropolitani iudicio consecrati (sint); und diesen Satz hat 
nun der Verfasser des Dekretes in dem Sinne verwerthet, 
dass in Hinsicht des Papstes, der ja Niemanden über sich 
habe, an Stelle des Metropoliten die Kardinalbischöfe treten 
müssten. Jedermann wird also schliessen: mithin haben die 
Kardinalbischöfe ein Urtheil über den zu weihenden Papst, 
wie es der Metropolit über den zu weihenden Bischof hat. 
Die Schlussfolgerung an sich ist so zwingend, als ihre An- 
wendung auf unseren Fall überraschen muss. Denn wir haben 



— 87 — 

ja erwartet, dass die Befugniss der Kardinalbischöfe als der 
eigentlichen Wähler gerechtfertigt würde; statt dessen wird 
ihnen ein offenbar nach geschlossener Wahl abzugebendes 
Urtheil eingeräumt, ob nun die Weihe vollzogen werden 
könne: sie sind für die Papstwahl, was die Metropoliten für 
die Bischofswahl; ein eigentliches Wahlrecht haben aber die 
Metropoliten gar nicht geübt. Die Wendung ist höchst eigen- 
thümlich, nicht weniger aber auch das Recht, welches hier 
mit dem Urtheile gemeint ist, denn denselben Männern, die 
bei der Wahl selbst die erste entscheidende Stimme hatten, 
nun noch ein Urtheil zu verbriefen, wie es dem Metropoliten 
vor der Weihe des Bischofs zusteht,- ist doch ein wunderliches 
Privileg. Zudem wird in unser Dekret damit ein ganz neues 
Moment eingeführt, und bei dem Satze Leos und seiner Ver- 
werthung handelt es sich doch um die kanonistische Begrün- 
dung eines schon vorausgegangenen Gesetzes. Aber die Un- 
geschicklichkeit geht noch weiter. Die Metrot)oliten haben 
also das Urtheil, ob die Sprengelbischöfe einen neugewählten 
CoUegen weihen sollen; in dasselbe Recht treten die Kar- 
dinalbischöfe, sofern es sich um die Weihe eines Papstes han- 
delt; — : wer wird danach vermuthen, dass die Kardinal- 
bischöfe mit Hinsicht auf die Weihe selbst den Sprengel- 
bischöfen gleichgestellt werden? Es geschieht in dem Relativ- 
satze: qui electum antistitem ad apostolici culminis apicem 
provehunt. Auch damit ist denn statt der Begründung des vor- 
ausgegangenen Gesetzes ein anderes, ein neues ausgesprochen. 
Ich habe die Wunderlichkeiten noch schärfer hervor- 
gehoben, als meine Vorgänger; aber ich bin doch nicht der 
Ansicht, dass den in Rede stehenden Sätzen darum „der 
Stempel der Unechtheit" aufgeprägt sei. Zwar die Bemerkung 
von Waitz,^ dass der Abschnitt „entschieden nicht wie eine 
Interpolation aussehe" oder gar „ein Beweis mehr für die 
Echtheit sei", wird in ihrer etwas subjektiven Färbung nicht 
Jeder gelten lassen. Aber sehr mit Recht möchte man fragen, 
ob denn das Bedürfniss, seine neuen Satzungen durch einen 
alten Kanon zu rechtfertigen, nicht den Papst selbst zu einer 



1 Forsch. IV. 108, YII. 408. 



— 88 — 

höchst unglücklichen Wahl und Anwendung verführt haben 
könnte. Weshalb muss der Ungeschickte gerade ein Fälscher 
sein ? Doch die Entscheidung ist ja eigentlich schon gegeben. 
Ich glaube in den vorausgegangenen Paragraphen die Echtheit 
der Sätze nachgewiesen zu haben, die hier als kanonisch be- 
gründet werden sollten; und undenkbar ist doch, dass zu 
echten Sätzen eine unechte Begründung hinzugefügt worden 
wäre. Die entgegengesetzte Ansicht vertritt Giesebrecht: es 
ist um so auffallender, dass er einen Beweis nicht einmal 
versucht hat, als seine Zumuthung, man solle die zu begrün- 
denden Sätze für echt, die begründenden für unecht halten, 
doch wohl eine starke genannt werden kann. 

Vielleicht aber lassen sich die hervorgehobenen Wunder- 
lichkeiten sogar noch erklären. Zunächst muss ich bemerken, 
dass der Satz Leos des Grossen damals oft angeführt worden 
ist. Um dieselbe Zeit haben sich z. B. die Kardinalbischöfe 
Petrus Damiäni^ und Humbert von Silva Candida- auf ihn be- 
zogen.^ Dass der Verfasser „in denKanones gesucht habe", um 
eine Rechtfertigung zu finden, ist also eine ganz unbegründete 
Vermuthung. Vielmehr wird man behaupten dürfen, es habe 
sich darum gehandelt, die Neuordnung der Papstwahl mit 
einer damals viel berufenen Regel in leidlichen Einklang zu 
bringen. Und sieht man nun nur auf die Faktoren einer 
Bischofswahl, wie Leo sie will, und einer Papstwahl, wie Ni- 
kolaus sie einführt, vergisst man die ganz verschiedene Be- 
fugniss dieser Faktoren, dann allerdings wird man die Ueber- 
einstimmung zugeben können ; Klerus, Volk, Metropolit wirken 
auf der einen Seite zusammen, auf der anderen die Kardinal- 
bischöfe, die an Stelle des Metropoliten getreten sind, die 

1 Liber gratissimua c. 24 Op. ed. Cajetani III. 122. 

2 Adversus simoniacos III. 5 ap. Migne Patrol. CXLIII. 1148. 

3 Ausserdem der Verfasser des Werkes De unit. eccles. conserv. 
ap. Freher SS. I. 304 und Placid. Nonaut. De honore ecolesiae c. 23 
ap. Pez. Thesaur. 11.^ 93; dann findet sich das Oitat noch in vielen 
Kanonensammlungen, die bei Richter-Friedberg 234 Anm. 2 zur Dist. 
62 nachgewiesen sind. Dazu ist zu ergänzen Deusdedit I. 97 ed. Mar- 
tinucci 83. Endlich beruft sich auch Hugo Flor. De reg. potest. ap. 
Baluze-Mansi Miscell. II. 194 auf unseren Satz, nur dass er denselben 
nicht bloss Leo I., sondern auch einem Gelasius und Coelestin zuschreibt. 



— 89 — 

Geistlichen und das Volk. Die Wahl des Klerus, der Wunsch 
des Volkes, die Zustimmung des Metropoliten sind die Be- 
dingimgen, die erfüllt sein müssen, ehe die Sprengelbischöfe 
zur Weihe schreiten dürfen. Leo redet von der Weihe, also 
meint Nikolaus es auch thun zu sollen. Dadurch scheint doch 
der gar nicht in den Zusammenhang gehörende Satz: qui 
electum ad apostolici culminis apicem provehunt^ hierher ge- 
rathen zu sein. Auch der vierte Faktor des Kanons ist ge- 
funden ! Man erkennt das rein Aeusserliche in der Deduktion 
der neuen Wahlordnung. 

Gerade der Satz, dass die Kardinalbischöfe electum an- 
tistitem ad apostolici culminis apicem provehunt, — dieser 
so zu sagen hineingeschneite Satz lässt sich nun aber noch 
ganz besonders als echt erweisen; in seiner innigen Verbin- 
dung mit dem Uebrigen wird er zugleich eine neue Recht- 
fertigung des Ganzen ermöglichen. 

Nach der Allgemeinheit der Fassung : ad apostolici cul- 
minis apicem provehunt sind unzweifelhaft die Weihe und 
zugleich die sogenannte Inthronisation als Rechte der Kar- 
dinalbischöfe verstanden. Was nun die Weihe angeht, so hat 
schon Waitz bemerkt, das Decretum contra simoniacos ent- 
halte ein Zeugniss, dass in der Papstwahlordnung auch von 
der Weihe die Rede gewesen sei: es heisst da nämlich sine 
canonica electione et benedictione cardinalium episcopo- 
rum etc. Und nicht bloss von der Weihe war die Rede, son- 
dern auch von der Inthronisation: für beides liefert den 
schlagendsten, merkwürdiger Weise stets übersehenen Beweis 
eine Stelle unseres Wahldekretes selbst. Wenn es nämlich 
in der Drohformel heisst: Quodsi quis contra hoc decre- 
tumnostrum, synodali sententia promulgatum, electus aut 



1 Waitz a. a. 0. VII. 408 meint, die Worte seien eingefügt, um 
aus dem Rechte der Consecration, welches die Eardinalbischöfe be- 
sassen, auch deren Recht des Vorranges bei der Wahl herzuleiten oder 
zu begründen. Aber eine derartige Folgerung ist doch höchst gewagt; 
auch finde ich nicht, dass irgend ein Moment in dem Gedankengange 
IN'ikolaus II. auf dieselbe hinführe. Viel natürlicher erscheint mir, dass 
Nikolaus geglaubt habe, von der Weihe reden zu sollen, weil Leo es 
in den yon ihm angeführten Worten auch thue. 



— 90 — 

etiam ordinatus seu intronizatus fueritetc; so muss 
das Dekret natürlich eine Bestimmung nicht bloss über Wahl, 
sondern auch über Weihe und Inthronisation enthalten haben. 
Von Weihe und Inthronisation handelt aber eben der Satz: 
(cardinales episcopi) electum ad apostolici culminis apicem 
provehunt. 

Die Drohformel liest man geradeso in der kaiserlichen 
Passung, nicht aber die ihr entsprechende, durch sie bedingte 
Anordnung: man wird nicht zweifeln können, dass hier eine 
Lücke gelassen ist. Die Weihe des Papstes aber hängt, als 
die Parallele zu der Weihe des gewählten Bischofs, welche 
die Sprengelbischöfe vornehmen sollen, unlöslich mit den 
Worten Leos des Grossen zusammen : wenn der Satz qui elec- 
tum ad apostolici culminis apicem provehunt dem echten De- 
kret angehört, dann auch der Kanon, dass die Bischöfe a 
comprovincialibus episcopis consecrati sein sollten. Damit 
möchte dann aber zugleich der ganze Absatz nochmals ge- 
rechtfertigt sein. 

Was den Fälscher veranlasste, die Begründung einfach 
zu übergehen, ist nicht schwer zu finden. Die Kardinal- 
bischöfe hätte er ja ohne besondere Mühe in „die Kardinal- 
kleriker" umwandeln können, aber es blieben die Worte: 
qui nee a clericis sunt electi, nee a plebibus expetiti. Wie 
wir schon sahen, ist es eine Tendenz der Fälschung, den An- 
theil von niederen Geistlichen und Laien zu beschränken. 
Noch an zwei anderen Stellen ist in der päpstlichen Fassung 
der Geistlichen und des Volkes gedacht; beide Erwähnungen 
sind in der kaiserlichen unterdrückt.^ 



^ Ich erlaube mir hier die Yermuthung, dass Damiani und Victor III, 
in einem gewissen Zusammenhange mit der besprochenen Stelle für 
das Vorrecht der Kardinalbischöfe das Wort Judicium gebrauchten. 
Wie ich S. 65. 66 zeigte, verstanden sie darunter die Wahl selbst. Diese 
hatte Nikolaus in seinem Dekrete den Kar dinalbisch Öfen übertragen, 
und wenn er nun gleich darauf vom Judicium cardinalium episcoporum 
redete, — was lag da näher, als ihr Wahlrecht geradezu Judicium zu 
nennen? 



DAS RECHT DES KÖNIGS. 



Welches Recht dem Könige noch bleiben sollte, hatte 
Nikolaus vor Abfassung des Dekretes festgestellt, und zwar 
in der Form einer Verleihung: sicut jam sibi concessimus. 
Sie wurde jetzt nur bestätigt. Ein Verweis konnte da völlig 
genügen ; einer Definition des dem Könige zugestandenen 
Rechtes durfte man sich überheben.^ Ja noch mehr: eine 
Beschreibung desselben war gar nicht am Platz, denn die 
Verordnungen über die Papstwahl sollten dauernde Gel- 
tung haben, das königliche Recht wurde aber nicht etwa dem 
Reiche ein für alle Mal zugestanden, sondern nur Heinrich: 
für jeden seiner Nachfolger sollte es einer neuen, natürlich 
im Belieben des Papstes stehenden Verleihung bedürfen. 

Dem entsprechend findet man in der päpstlichen Fassung 
eine allgemeine Wendung. Nachdem die Bestimmungen für 
eine Papstwahl unter gewöhnlichen Verhältnissen entwickelt 
sind, da nur noch für den Ausnahmefall, dass die Wahl wegen 
Gewaltthätigkeit in Rom selbst nicht stattfinden könne, die 
dann geltenden Normen zu entwickeln sind, wird die Wah- 
rung der königlichen Rechte eingeschoben. Salvo debito ho- 
nore et reverentia dilecti nostri filii Henrici etc., sicut iam 
sibi concessimus, et successorum illius, qui ab hac apostolica 
sede personaliter hoc ins impetraverint. Ob nun das könig- 
liche Recht beschränkter oder umfassender Natur ist, kommt 
für die päpstliche Fassung gar nicht in Betracht. Demnach 
ist hier inhaltlich Alles in bester Ordnung; und da die for- 

* Vgl. S. 41. 



-- 92 — 

mellen Bedenken, wozu hoc ins veranlasste, weil es jeder 
Beziehung entbehre, sich ohne allen Zwang heben lassen, 
wenn man aus dem Vorausgehenden ergänzt : „quod sibi iam 
concessimus", so scheint mir nicht der geringste Grund vor- 
handen, aus dem Satze, welcher der Wahrung der königlichen 
Rechte gilt, gegen die päpstliche Fassung irgend einen Arg- 
wohn zu schöpfen. 

Freilich, diese ganze ^rwägung, wie zutreffend sie an 
und für sich sein mag, scheint nun in nichts zu zerfallen, 
wenn die oft wiederholte Behauptung, selbst päpstliche Schrift- 
steller hätten in einer Weise auf die Zustimmung des Königs 
Bezug genommen, dass dieselbe in der echten Fassung auch 
ausgedrückt sein müsse, — wenn diese Behauptung festen 
Grund hat. Da ist wohl an erster Stelle Bonitho zu nennen ; 
in seinem liber ad amicum erzählt er zunächst, die lango- 
bardischen Bischöfe hätten der Kaiserin erklärt, beatum Nico- 
laum decreto firmasse, ut nullus in pontificum numero dein- 
ceps haberetur, qui non ex consensu regis eligeretur;^ später 
heisst es : sunt enim qui dicunt, eum non iure fuisse apostoli- 
cum propter quaedam decreta Nicolai iunioris. Quibus ȟb 
anathemate interdictum ferunt, ut nemo aspirare audeat ad 
pontificatum, nisi ex consensu regis eiusque filii.^ Aber beide 
Male erhebt sich Bonitho gegen eine solche Behauptung ; erst 
nennt er sie eine Machination, später schickt er sich an, sie 
nach allen Richtungen als ganz falsch zu erweisen. Dann 
mag wohl einen besonderen Eindruck die Erzählung des 
Petrus von Montecassino machen; in ihr wird ein Urtheil des 
gewiss gut unterrichteten Kardinal Desiderius wiedergegeben ;^ 
und wenn dieser einräumt, dass im Dekret von einer Zu- 
stimmung des Königs die Bede sei, — wie kann man dann 
noch einen Zweifel erheben? Desiderius streitet mit dem 
Kardinal von Ostia über die Würde des apostolischen Stuhles ; 
sein Gegner zeigt ihm das Dekret des Nikolaus : ut nunquam 
papa in Romana lecclesia absque consensu imperatoris fieret, 



^ ap. Jaff6 Bibl. rer. Germ. II. 645. 

s ibid. 680. 

' Chron. Cassin. III. 50. 



— 93 — 

und nun muss Desiderius zugeben: Quod si hoc a Nycolao 
papa factum est, iniuste procul dubio et stultissime factum 
est. Indem man diese Stelle zu dem — wie man meinte — 
zwingenden Beweise verwerthete, dass die kaiserlichen Rechte 
mit bestimmten Worten im Dekrete bezeichnet seien, hat 
man immer übersehen, dass Desiderius selbst das Dekret unter- 
schrieben. War da überhaupt ein Streit über den Inhalt 
möglich? und nun gar mit dem Bischöfe von Ostia? Er 
nannte sich nachmals Papst TJrban II.; sein ganzes Leben 
lang war er der eifrigste Gregorianer: ein Jahr nach der 
angeblichen Unterredung hat Heinrich ihn, den angeblichen 
Vertheidiger seiner Sache, in Haft genommen. ^ Nicht ein- 
mal für Gespräche aus seiner eigenen Zeit verdient Petrus 
Glauben, geschweige denn für die einer viel früheren. Es 
bleibt von den päpstlichen Schriftstellern noch Deusdedit. 
Wie Bonitho sagt: Sunt enim qui dicunt, so er nun: Sunt 
item qui obiiciunt, Nicolaum iuniorem decreto synodico statu- 
isse, ut obeunte apostolico pontifice successor eligeretur, et 
electio regi notificaretur ; facta vero electione et, ut prae- 
dictum est, regi notificata, ita demum pontifex consecraretur. 
Quod si admittendum est etc.^ Deusdedit widerspricht nicht, 
er will die Behauptung vielmehr gelten lassen, aber doch 
nicht weil er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist, sondern 
weil er selbst unter der Voraussetzung, dass sie richtig sei, 
nach seiner Meinung ganz schlagend zeigen kann und wird, 
ein derartiges Zugeständniss Nikolaus II. entbehre jeder 
Rechtskraft. In demselben Zusammenhange bemerkt Deus- 
dedit, nach allen Fälschungen, die an dem Dekrete vorge^ 
nommen seien, könne man das Echte vom Unechten gar nicht 
mehr unterscheiden. Da wird er doch nicht das Zustimmungs- 
recht des Königs, von welchem man ihm geredet hat, als 
einen zweifellos echten Bestandtheil des Dekretes anerkennen ! 
Mit den einleitenden Worten sunt qui dicunt ist die Unsicher- 
heit doch auch zur Genüge ausgesprochen. 



1 Bernoldi chron. M. G. SS. V. 438. Dazu die Notiz im Register 
Gregors VII. bei Jaff6 Bibl. rer. Germ. II. 516. 

2 ap. Mai Patr. nov. bibl. ¥11.«= 82. 



— 94 — 

Wenn sonst noch päpstliche Autoren von dem Rechte 
des Königs als von einer Zustimmung reden, so ist damit 
noch nicht bewiesen, dass sie das Wort consensus in der Ur- 
kunde gelesen haben; es kann sich doch auch sehr gut um 
eine Deutung handeln. Es bleibt ferner die Möglichkeit, 
dass Manchem anderweitig bekannt war, was Nikolaus dem 
Könige schon zugestanden hatte, als er in seinem Wahldekrete 
bemerkte sicut iam sibi concessimus: auf den Inhalt dieser 
Concession, nicht auf das Wahldekret, wird sich namentlich 
der gut unterrichtete Petrus Damiani beziehen, da er von 
einem Zustimmungsrechte redet. Endlich ist es doch auch 
immerhin denkbar, dass selbst ein päpstlicher Autor, durch 
die kaiserliche Passung bestimmt, das Wort consensus brauchte ; 
in ihr ist allerdings von der Zustimmung des Königs die 
Rede. Damit aber ist natürlich kein Beweis für die Unecht- 
heit der päpstlichen Passung geführt. 

Nach Allem bin ich nicht der Meinung, dass die Stellen 
päpstlicher Autoren, die von einer Zustimmung des Königs 
sprechen, zu dem Schlüsse zwängen, in der echten Passung 
müsse dieselbe in unzweideutiger Weise gekennzeichnet sein. 
Es bleibt vielmehr bei der früher ausgesprochenen Ansicht, 
dass nach dem Hinweise auf besondere Vergünstigungen, die 
Heinrich IV. gemacht wurden, eine Definition des königlichen 
Rechtes gar nicht nothwendig, ja nach der Lage der Dinge 
gar nicht am Platze sei. 

Ich komme zu der kaiserlichen Passung. Auch hier 
ist hoc ins nicht genauer umschrieben; aber wie ich schon 
oben bemerkt habe,^ lässt die Stellung, welche der Wahrung 
des königlichen Rechtes angewiesen ist, doch keinen Zweifel 
aufkommen, dass eine Zustimmung vor vollendeter Wahl ge- 
meint ist. Salvo debito honore ist als Zwischensatz einge- 
schoben hinter die tractatio der Kardinäle und vor den Ab- 
schluss der Wahl, der mit ad novae electionis consensum 
accedant bezeichnet ist. Also soll das Recht des Königs ge- 
wahrt sein, ehe man zur Entscheidung schreitet ; mit anderen 
Worten; der König muss zugestimmt haben, dass der Kan- 



* Vgl. S. 37. 38 



— 95 — 

didat der KardiBäle gewählt werde. Zu demselben Ergebniss 
— auch darauf wurde schon aufmerksam gemacht, — führt 
der Satz, welcher über die Reihenfolge der Wähler handelt : 
religiosi viri cum filio nostro rege H. praeduces sint in pro- 
movenda summi pontificis electione, reliqui autem sequaces. 
Dass der König selbst im Wahlgange stimmen möge, soll 
gewiss nicht gesagt sein ; ' die Meinung ist vielmehr, dass die 
Religiösen in Uebereinstimmung mit dem Könige zuerst ihr 
Votum abgeben sollten, vor den Uebrigen. So werden wir 
von beiden Seiten auf ein Zustimmungsrecht des Königs ge- 
führt, welches ihm vor der definitiven Wahl zugestanden 
hätte. , 

Eine Bestätigung — wenn ich so sagen darf — nicht 
erst des Gewählten, sondern noch des Kandidaten haben auch 
eine Reihe von Imperialisten gefordert und zwar mit Hin- 
weis auf das Dekret. Wenn die langobardischen Bischöfe, 
wie Bonitho erzählt, als rechtmässigen Papst nicht anerkennen 
wollen, qui non ex consensu regis eligeretur; wenn nach 
demselben Geschichtschreiber später Gregor VII. verworfen 
wird, weil er gegen die Bestimmung Nikolaus II., ut nemo 
aspirare audeat ad pontificatum, nisi ex consensu regis,^ 
zur päpstlichen Würde gelangt sei; so ist unzweifelhaft eine 
Zustimmung vor der Wahl gemeint: ich verweise auf das 
zweimalige ex consensu, d. h. nach Massgabe königlicher Zu- 
stimmung, auf das aspirare, d. h. sogar nach dem päpstlichen 
Stuhle zu trachten, wenn der König es nicht gebilligt hat, 
verdiene das Anathem. Dazu stimmt die Meinung Widos 
von Perrara: er verwirft Gregor VII. , denn non expectato 
regis assensu, mentem ad apostolatum intendit; in seiner 
vorausgegangenen Definition des Dekrets hat Wido die Kan- 
didatur, die der Genehmigung des Königs entbehrt, als un- 



^ In dem Excerpte der kaiserlichen Fassung, welches Giesebrecht 
im Münchener hist. Jahrb. 1866 S. 172 aus einem Florentiner Codex 
herausgegeben hat, heisst es allerdings : absque consensu et praesentia 
Romani imperatoris. 

3 Vgl. oben S. 92 Anm. 1 und 2. 



— 96 — 

zulässig bezeichnet.^ Nichts Anderes besagt aber auch die 
Forderung, welche nach Petrus Damiani ein Anhänger des 
Königs an einen Papisten stellt. Der Letztere erwidert dem 
Ersteren: Dicis non debuisse me pontificem sine consensu 
regis eligere.2 Für diese Zustimmung des Königs vor defini- 
tiver Wahl gebrauchte ein anderer Publicist der damaligen 
Zeit den gewiss bezeichnenden Ausdruck : electione regis 
eligere.^ 

Man sieht wohl: es handelt sich um eine Bestätigung 
des noch zu Wählenden, um eine Gutheissung des Kandidaten ; 
die Behauptung von Waitz : „eine Zustimmung kann aber 
immer doch erst nach der Wahl,* nicht vor der Wahl er- 
folgen*', scheint mir widerlegt zu sein, aber auch die Mei- 
nung von Giesebrecht, dass für den König ein Denominations- 
recht beansprucht worden sei.^ Die Forderung derer, die 
auf dem Boden der kaiserlichen Fassung standen, muss da- 
hin gegangen sein, dass man in Rom sich über einen Kan- 
didaten einige, dass dieser vom Könige zu genehmigen sei. 



1 De scismate Hildebrandi M. Q. SS. XII. 167: quicunquo dein- 
ceps ad apostolatum animum intendisset etc. 

* DiseeptAtio synodalis ed. Oajetani III. 70. Denselben Sinn 
haben auch die Worte in der Schrift De papatu Romano, dass nach 
dem Dekrete Nikolaus II. Niemand absque electione et assensu prae- 
diciorum imperatorum Henrici patris et filii se intromitteret. „Sich 
eindrängen '^ ist ja allerdings mancher Deutung fähig; aber es soll 
hier doch wohl nichts Anderes heissen, als was die Römer Heinrich III. 
gelobt haben : nunquam se papam electuros absque electione vel assensu 
ipsius et filii. Vgl. auch die folgende Anm. 

3 Nach der Schrift De papatu Romano, die ich in der vierten 
Beilage herausgebe, bestimmte Heinrich III., ut nullus in apostolica 
sede absque electione sua et filii sui pontifex eligeretur. 

♦ Forsch, z. dlsch. Gesch. VII. 406. 

^ Münchener bist. Jahrbuch 1866. S. 163. Aber Giesebrecht 
scheint mir hier ein für seine eigene Auffassung gar nicht passendes 
Wort gewählt zu haben. Durchaus muss ich ihm zustimmen, wenn er 
£aiserzeit III. 43 sagt, die Wahlordnung hätte gewollt, „das8 die Kar- 
dinäle sich über die Person des zu Wählenden einigen, dann aber die 
Zustimmung des Königs Heinrich vor der förmlichen Wahl einholen 
sollten^. Das ist doch nicht Denomination. 



— 97 — 

dass erst dann die eigentliche Wahl voi^genommen werden 
dürfe. ^ 

Hat nun Born dem Könige das Becht zuerkannt, dass 
nicht eher die Wahl vollzogen werden solle, bis seine Ge- 
nehmigung eingetroffen sei ? Beschränkte sich seine Befugniss 
nicht vielmehr auf Anerkennung oder Verwerfung des bereits 
Gewählten? Schalten wir hier ein: wie auch die Antwort 
ausfallen mag, — für das Urtheil über die päpstliche Fassung 
ist damit Nichts gewonnen oder verloren, denn nach der Art 
und Weise, wie da das königliche Becht gewahrt ist, kann 
dasselbe ebenso umfassend wie beschränkt gewesen sein. Eben 
nur für die kaiserliche Passung wird die Antwort einer Ver- 
nichtung oder Bettung gleich sein. 

Bekanntlich hat schon Petrus Damiani über die Frage, 
welche damals so gut verhandelt wurde wie heute, eine Ab- 
handlung geschrieben ; er wählt die Form eines Zwiegesprächs, 
welches er mit einem Vertreter des Königs führt. Da kommt 
nun der Letztere nach einigen einleitenden Worten zur The- 
sis: Ad querelam ergo coram sanctis sacerdotibus deponen- 
dam sufficiat nobis dicere : quoniam inthronizastis papam sine 
consensu domini nostri regis.^ Also nur für die Inthroni- 
sation, nicht schon für die Wahl verlangt er die Zustimmung. 
Dem entsprechend folgert er gleich darauf: nisi Bomani regis 
assensus accesserit, Bomani pontificis electio perfecta non erit. 
Ihm ist die Zustimmung ein Erforderniss , ohne dessen Er- 
füllung die Wahl, wenn gleich schon vollzogen, doch noch 
eine Lücke hat. Das Becht des Königs wird als ein Theil 
der Wahl aufgefasst; es wird daher im weiteren Verlaufe 
geradezu als eligere bezeichnet. Der Sinn bleibt aber durch- 
aus „zustimmen". So weist Petrus die Behauptung des könig- 
lichen Anwaltes: christianos principes Bomanos semper ele- 
gisse pontifices, in folgender Weise zurück: perpaucis inve- 
neris in electione sua regium accessisse consensum. Nicht 
etwa, dass Petrus meinte, die Kaiser hätten nicht einmal ihre 



1 Ganz Aehnliohes war bei der Wahl Nikolaus IL geschehen; 
vgl. Lamberti Annal. MG. SS. V. 160. Annal. Altahens. MG. SS. XX. 809. 

2 Discept. synodal, ed. Cajetani III. 53. 

BchefPer-Boichorst Die Neuordn. d. Papstw. d. Nikolaus II. 7 



— 98 — 

Zustimmung gegeben, geschweige denn gewählt. Eine solche 
Steigerung liegt ihm ganz fern. Indem er aber consentire 
und eligere als gleichbedeutende Wörter gebraucht, folgt er 
nur einem Usus,, der sich auch sonst nachweisen lässt, nicht 
bloss in anderen Werken Peters,^ sondern der Zeitgenossen 
überhaupt 2.* ich gedachte soeben schon des sehr bezeich- 
nenden Ausdrucks electiöne regis eligere.^ Mithin ist durch 
eligere von vornherein keine weitergehende Forderung aus- 
gesprochen. Aber der Vertreter der königlichen Ansprüche 
verlangt im Verlaufe des Gespräches doch etwas mehr, als 
die Zustimmung nach der eigentlichen Wahl. Wie schon be- 
merkt wurde,* sagt Petrus ihm einmal: Dicis non debuisse 
me pontificem sine consensu regis eligere; und also meint der 
Anwalt des Königs, die Zustimmung Heinrichs IV. hätte der 
Wahl vorausgehen müssen. Dieser Wendung entspricht, dass 
er die Streitfrage am Schlüsse formulirt: utrum sine regis 
assensu Bomani pontificis fie^i posset electio. Also ohne Ge- 
nehmigung des Königs soll m^n gar nicht zur Wahl schreiten 
können, -^ oflFenbar eme Forderung, welche über den als 
Thesis an die Spitze gestellten Satz : inthronizastis papam sine 
consensu domini nostri regis, um ein Bedeutendes hinausgeht. 
Dies vorausgeschickt, komme ich zu der entscheidenden, oft 
besprochenen Stelle. Der königliche Anwalt sagt: Pater 
domini mei regis, piae memoriae Henricus Imperator, factus 
est patricius Romanorum, a quibus etiam accepit in electiöne 
semper ordinandi pontificis principatum. Huc accedit, quod 
praestantius est , , quia Nicolaus papa hoc domino meo regi 
Privilegium, quod ex paterno iam iure susceperat, praebuit 



1 In dem Briefe an Cadalus sagt Damiani : secundo looo jure 
praebeat olerus assensum, in unserer Schrift heisst es an zweiter Stelle 
clerus elegit, — hoffentlich kein schlechter Beweis, dass gerade hier 
eligere auch consentire bedeutet. 

> Zoepffel a. a. 0. 139 ff. 148. 

' In der angeführten Schrift De papatu Romano finden sich fol- 
gende Wendungen: absque electiöne vel assensu regis eligere; absque 
electiöne eligere; se praeter regis licentiam et assensum intromittere; 
absque electiöne et assensu regis se intromittere. 

♦ Vgl. S. 96 Anm. 2. 



- 99 - 

et per synodalis insuper decreti paginam confirmavit.^ lieber 
den Sinn der Worte ist viel gestritten worden : nachdem aber 
im Vorausgehenden gezeigt ist, dass es sich zwischen dem 
Imperialisten und Papisten immer nur um die Zustimmung 
handelt, so kann doch auch hier von nichts Anderem die 
Rede sein. Für mich besteht nur die eine Frage: ob Zu- 
stimmung vor oder nach der Wahl, ob Gutheissung des Kan- 
didaten oder des Gewählten. Indem i<5h diese Frage unter- 
suche, bringe ich zugleich neue Belege, dass in der obigen 
Stelle eben nur „consensus" gemeint sei: 1) Petrus lässt das 
Recht des Königs dem Rechte des Patricius gleichstellen. 
Was aber gilt ihm^ mit Rücksicht auf die Papstwahl als 
Recht des Patricius? Mit nackten Worten bezeichnete er 
dasselbe zur Zeit Heinrichs III. : praeter eius auctoritatem apo- 
stolicae sedi nemo prorsus eligat sacerdotem.^ Es ist ganz die- 
selbe Forderung, welche jetzt der königliche Anwalt an Petrus 
gestellt hat: Dicis non debuisse me pontificem sine consensu 
regis eligere. Also eine Bestätigung des Kandidaten ! 2) Nach 
der Erhebung Alexanders 11., wozu der König seine Ein- 
willigung nicht gegeben hatte, d. h. bei derselben Gelegen- 
heit, welche Petrus Damiani zu seiner Disceptatio synodalis 
veranlasste, erhoben die langobardischen Bischöfe eine For- 
derung, die nicht allein aus dem Grunde, weil sie sich an 
dasselbe Ereigniss knüpft, sondern auch wegen der inneren 

1 1. c. 55. 

^ Wohlverstanden: ihm. Am deutschen Hofe, glaube ich, hat 
man vom Patriciat eine viel weitergehende Vorstellung gehabt, als 
Damiani und seine Landsleute. Ich komme darauf zurück. 

s Liber gratissimus. Op. ed. Gajetani III. 137. Wie Steindorff 
Heinrich III. 508 meint, ist die Möglichkeit, dass praeter eius auctori- 
tatem das Gleiche bedeute, wie sine eius consensu, „wenigstens nicht 
von vornherein ausgeschlossen'^. Dabei denkt er nicht an eine Zustim- 
mung vor der Wahl. Wer aber sine consensu eligere so fatst, — und mir 
wenigstens erscheint eben nur diese Fassung zulässig, — kann meines 
Erachtens in praeter eius auctoritatem gar keinen anderen Sinn finden. 
Wenn vorausgeht: ad eius nutum sancta Bomana ecclesia nunc or- 
dinetur, so wird die Sache dadurch nicht geändert. Denn indem Hein- 
rich genehmigt, dass ein ihm vorgeschlagener, von ihm gebilligter Kan- 
didat gewählt werde, gilt gewiss von ihm: ut ad eius nutum sancta 
Komana ecclesia nunc ordinetun 

7* 



- 100 — 

Verwandtschaft höchst geeignet erscheint, die fraglichen Worte 
des königlichen Anwaltes zu erklären. Bonitho lässt die 
Bischöfe sagen : eorum dominum, ut haeredem regni, ita hae- 
redem fore patritiatus, et beatum Nicolaüm decreto firmasse, 
ut nuUus in pontificum numero deinceps haberetur, qui non 
ex consensu regis eligereturJ Auch hier ist offenbar das 
Recht des Patricius dem angeblichen Inhalte des Papstwahl- 
dekretes gleichgestellt. Ex consensu heisst aber, wie schon 
einmal erwähnt: nach Massgabe königlicher Zustimmung.^ 
Mit anderen Worten: Gutheissung des noch zu Wählenden. 
Das aber ist ein Becht von so weitgehender Bedeutung, dass 
der königliche Anwalt es mit gutem Grund „in electione or- 



^ Liber ad amicum ap. Jaff6 Bibl. rer. Gorm. II. 645. 

2 Aus anderen Stellen des Bonitho scheint allerdings hervorzu- 
gehen, dass man eine viel weitergehende Vorstellung vom Patriciat 
hatte : er lässt den Kaiser einfach die Ernennung vollziehen, ohne dass 
er einer Vereinbarung mit den Römern oder einer nachträglichen Wahj 
gedächte. Ein anderes Mal dagegen lässt er ihn im Einverständnisse 
mit den Romern seine Rechte als Patricius üben und darauf eine förm- 
liche Wahl folgen : Multis precibus et rogatu Romanorum ernennt Hein- 
rich III. den Bruno von Toul ; als Bruno in Rom angelangt ist, erklärt 
man ihm: Haec fuit causa te vocandi, ut te nobis eligeremus ponti- 
ficem. Vor Allem wichtig ist ja nun für uns, was man sich an der 
Stelle, die ich im Texte für meine Beweisführung verwerthete, unter 
Patriciat dachte. Die Verbindung von Patriciat und Wahldekret zeigt 
schon, dass man nicht der Meinung war, durch das Patriciat solle hier 
die Wahl ausgeschlossen sein. Entscheidend ist sodann, dass der Gegen- 
papst Gadalus nach Bonitho gewählt wird a cousimilibus fornicatoribus 
et symoniacis, d. h. von denselben langobardischen Bischöfen, die eben 
erklärt haben eorum dominum, ut haeredem regni, ita haeredem fore 
patrioiatus. Wie ich nebenbei bemerke, hat Steindorff Heinrich III. 
I. 509 aus Bonithos Worten: (Henricus) tyrannidem patriciatus depo- 
suit deroque Romano et populo seoundum antiqua privilegia electionem 
summi pontificatus concessit, den Schluss gezogen, ^dass bei Bonitho 
Patriciat des Kaisers und Recht der Römer, den Papst zu wählen, in 
coBtradictorischem Gegensatz zu einander stehen^. Das scheint mir 
doch nicht ganz richtig : nicht den Papst zu wählen, bildet den Gegen- 
satz, sondern den Papst auf Grund der alten Privilegien zu wählen, 
d. h. in kanonischer Weise, namentlich ohne Einmischung des Kaisers, 
ohne seine vorausgegangene Zustimmung. 



- 101 — 

dinandi pontificis principatus^ nennen konnte. Was er ver- 
langt, möchte damit erwiesen sein. Es bleibt die Frage, ob 
Damiani die Definition des königlichen Bechtes, welche er 
dem Imperialisten in den Mund legt, in Wahrheit als dem De- 
krete gemäss anerkennt. Die gleichlautende Forderung der 
Langobarden bezeichnet Bonitho einfach als Machination. Nicht 
so Petrus; er entgegnet vielmehr: Privilegium invictissimo 
regi nostro ipsi quoque defendimus, et ut semper plenum 
illibatumque possideat vehementer optamus. Ob er damit 
aber das Privileg in gleichem Sinne fasste, wie sein Vor- 
redner ? ob er dem Könige eine Prüfung des Kandidaten zu- 
gestand? Zur Zeit Heinrichs III. hat er es gethan. Darüber 
lässt die damals von ihm gegebene, obeb angeführte Definition 
keinen Zweifel. Ob aber auch jetzt, nach dem Wahldekrete, 
mit Bezug auf welches er das obige Zugeständniss macht? 
Keine andere Stelle deutet darauf hin; der Forderung des 
königlichen Anwaltes „non debuisse me pontificem sine con- 
sensu regis eligere" stellt er bestimmten Widerspruch ent- 
gegen; und dass er auch hier, wo er das Privileg aner- 
kennt, doch nur an eine Bestätigung nach der Wahl denkt, 
zeigt ein Satz noch desselben Abschnittes , in welchem 
Petrus auf die Forderung seines Gegners antwortet. Kaum 
hat er das Privileg zugestanden, da sagt er von der Erhebung 
Alexanders II.: Tunc enim, quando pontificem Romana sibi 
praefecit ecclesia, tantae simultatis fomes in seditionem cives 
accenderat, — ut de tam longinquis terrarum spatiis nequa- 
quam regiae clementiae praestolari possemus oraculum. Nisi 
enim quantocius ordinaretur antistes, perniciosus in populo 
gladius multis vulneribus desaeviret etc. Also weil die Kar- 
dinäle nach geschehener Wahl die Zustimmung des Königs 
nicht abwarten konnten, so schritten sie auch ohne dieselbe 
zur Inthronisation. Wie man sieht, drehen sich Peters Ge- 
danken immer noch um die Klage, von welcher auch der 
königliche Anwalt ausgegangen ist: inthronizastis papam sine 
consensu domini nostri regis. Auf eine Erörterung über den 
Inhalt des Privilegs hat er sich nicht eingelassen, so wenig 
wie auf die Frage nach dem Patriciat: er tritt dem Anwalt 
des Königs nicht ausdrücklich entgegen, denn er hätte damit 



— 102 - 

eine neue Streitfrage angeregt, während er doch versöhnen 
wollte. Wenn er dieselbe überhaupt berührt hat, so geschah 
es aus keinem anderen Grunde, als weil sie damals viel be- 
sprochen wurde: ganz konnte Petrus sie nicht übergehen; 
im Uebrigen leitete er schnell wieder zum Ausgangspunkt 
der Controverse zurück. Er mag sich wohl erinnert haben, 
was er selbst unter Heinrich III. eingeräumt hatte. 

Nach Allem kann ich nicht finden, Petrus habe weiter- 
gehende Zugeständnisse gemacht. Wohl aber lehrt auch sein 
Werkchen, dass die Imperialisten, vornehmlich gewiss die 
Italienischen, für welche die gleiche Forderung ja auch Bonitho 
bezeugt, die früher von ihm selbst anerkannte Zustimmung 
vor der eigentlichen Wahl verlangten. Zugleich sehen wir — 
worauf es in diesem Zusammenhang besonders ankommt, — 
dass Damiani fortan, nur unter anderen Yerhältnissen, als 4ie 
bei der Wahl Alexanders II. , dem König gern oti Zustim- 
mungsrecht vor der Inthronisation zugesteht: die eben an- 
geführte Entschuldigung: Nisi quantocius ordinaretur antistes 
etc. lässt mir darüber keinen Zweifel. 

Ganz dasselbe hat Petrus aber um dieselbe Zeit in aus- 
drücklichen Worten zugestanden : er schreibt an Cadalus, dass 
nach geschehener Wahl suspendenda est causa, usque dum 
regiae consulatur auctoritas.^ Dahin also hat Petrus das 
Recht des Königs gedeutet; es in dieser Beschränkung mit 
der kaiserlichen Fassung in Einklang bringen zu wollen, 
scheint mir ein nutzloses Bemühen. Was aber nach Petrus 
als königliches Recht gelten muss, eben dasselbe ist es auch 
beim Kardinal Deusdedit, nur mit dem schon erwähnten 
Unterschiede, dass Deusdedit es auf eine Bestimmung des 
Dekrets selbst zurückführt: electio regi notificaretur; facta 
vero electione et, ut praedictum est, regi notificata, ita demum 
pontifex consecraretur.^ Wenn Giesebrecht beide Zeugnisse 
verwirft, — denn Petrus habe sich hier mit dem Zugeständ- 



1 Giesebrecht a. a. 0. 164 meint zwischen der ersten und zweiten 
Aeusserung Damianis habe sich die Lage der Dinge so geändert, dass 
er auch seine Meinung über das Recht des Königs geändert hätte. 
Dagegen Waitz in den Forschungen VII. 404. 

2 Vgl. S. 98 Anm. 2. 



— 103 — 

nisse, welches er früher auf Grund des Wahldekrets gemacht 
habe, in Widerspruch gesetzt, Deusdedit aber suche die 
Bedeutung des Dekrets abzuschwächen, — so haben Wir 
den vermeintlichen Widerspruch schon als nicht Vorhanden 
erkannt,^ und was Deusdedit angeht, so sucht er nicht die 
Bedeutung des Dekrets abzuschwächen, sondern er stellt seine 
Rechtmässigkeit ganz und gar in Abrede. Mag Nikolaus die 
Verfügung getroffen haben, ist sein Gedankengang, Bechts- 
kraft kann sie nicht haben, weil sie den älteren Satzungen 
zuwiderläuft. Bei solch absoluter Negation konnte es ihm 
doch wahrlich einerlei sein, ob er ein vorausgehendes oder 
nachfolgendes Zustimmungsrecht verwarf. Die beiden An- 
gaben behalten also ihre volle Beweiskraft; die kaiserliche 
Fassung ist mit ihnen unvereinbar: sie wird vollends hin- 
fallig, wenn nun sogar deutsche Bischöfe, die auf Seiten Hein- 
richs stehen, nichts Weiteres verlangen, als eine nachträg- 
liche Zustimmung. Im Jahre 1076 bezeichnen sie als Er- 
forderniss für ein rechtmässiges Papstthum, wie es aus dem 
Dekrete Nikolaus hervorgehe : electio cardinalium, approbatio 
populi, consensus auctoritasque regis. Und wieder im Jahre 
1080 berufen sie sich auf das Dekret des Nikolaus, quod si 
quis sine assensu Romoni principis papari praesumeret, non 
papa, sed apostata ab omnibus haberetur. Im ersteren Falle 
ist die Reihenfolge bezeichnend genug, im letzteren ist mit 
dem Worte papari dasselbe gesagt, dass nämlich nicht schon 
für die Wahl, sondern erst für die Inthronisation die Zu- 
stimmung des Königs nothwendig sei. 



Ein anderes Recht, welches in der kaiserlichen Fassung 
dem Könige eingeräumt wird, ist: mit den Kardinälen zu- 
sammen einen Ort zu bestimmen, wenn die Papstwahl in 
Rom nicht vorgenommen werden kann: ubi cum invictissimo 

* Ein Widerspruch besteht dagegen — wie ich wiederhole, — 
zwischen der Definition d^s Patriciats, die Damiani unter Heinrich III. 
gegeben hat, und seiner besprochenen Erklärung in der Disceptatio 
Synodalis, bezüglich in seinem Briefe an Cadalus. Aber zwischen 
der ersteren und den beiden letzteren liegt das Wahldekret. 



- 104 — 

rege congruentius iudicaverint. In dem päpstlichen Wortlaut 
fehlt die Bezugnahme auf den König. Auf welcher Seite 
die Fälschung zu suchen ist, kann nach dem ganzen Zu- 
sammenhange nicht mehr zweifelhaft sein: gerade hier ist 
ja schon die eine Fälschung dargethan, auch hier sind ja 
die Kardinalbischöfe durch die Kardinalkleriker ersetzt wor- 
den. Nur an und für sich, von dem Uebrigen losgelöst, 
werden die Worte cum invictissimo rege nicht als Fälschung 
nachzuweisen sein. ^ 



^ Noch Eins will ich hier bemerken. Schon S. 71 wurde gezeigt, 
da88 unser Dekret vielfach einen apologetischen Charakter habe, so- 
wohl in den bestrittenen, als in den unbestrittenen Theilen. Die Wahl 
soll nicht mehr, wie bisher, auf Rom beschränkt sein : Nikolaus war in 
Siena gewählt. Der Gewählte braucht nicht mehr Mitglied der ro- 
mischen £]irche zu sein: Nikolaus war Bischof von Florenz Die Ear- 
dinalbischöfe sollen die eigentlichen Wähler sein: thatsächlich verdankt 
Nikolaus ihnen seine Erhebung. Nun aber war Nikolaus — um in 
gleicher Richtung fortzufahren, — vor seiner Erwählung vom deutschen 
Hofe bestätigt. Darüber lassen Lambert. M. Gt, SS. Y. 160 und die 
Annal. Altahens. M. G. SS. XX. 809 wohl keinen Zweifel. Man könnte 
weiterhin annehmen, auch über den Wahlort, also Siena, sei mit dem 
deutschen Hofe verhandelt worden. Würde da die kaiserliche Fassung 
nicht auch eine Apologie sein? Wenigstens nicht nach beiden Seiten; 
denn nicht in der Mitwirkung des Kaisers bei der Wahl des Ortes lag 
das Unkanonische, sondern im Orte an und für sich. Was aber die 
Bestätigung des iCandidaten betrifft, die dem neuen Papste allerdings 
eine Art nachträglicher Rechtfertigung gegeben hätte, so ist wohl zu 
bedenken, dass die Wähler Nikolaus II. aus keinem anderen Grunde 
eine Bestätigung ihres Kandidaten zu erwirken suchten, als weil sie 
mit einem schon vorhandenen Gegenpapste zu rechnen hatten, der ohne 
die Gunst der königlichen Regierung nicht gestürzt werden konnte. 
Wie wenig man geneigt war, die Bestätigung des Bischofs von Florenz 
als des demnächstigen Papstes zu einem Präoedenzfalle zu machen, 
beweist wohl der Umstand, dass man im Sinne der päpstlichen Fassung 
schon bei Stephan X. verfahren war und wieder bei Alexander IE. ver- 
fahren wollte, also beim nächsten Vorgänger und nächsten Nachfolger 
Nikolaus II. Stephan wurde nach seiner Wahl bestätigt — Annal. 
Altah. 1. c. — und betreffs Alexanders erklärt Damiani, — vgl. 8. 101 
— dass man wenigstens gern die königliclvB Zustimmung für den Ge- 
wählten abgewartet haben würde, wenn die Zeitumstände es nur er- 
laubt hätten. 



DIE VERMITTLUNG DES KANZLERS WIBERT. 



Nach Hinschius^ kamn es keinen Vorzug der päpstlichen 
Fassung begründen, dass die Worte : mediante eius nuntio Lango- 
bardiae, cancellario Wiberto, darin ausgelassen sind. Denn die 
kirchliche Partei habe jedenfalls mehr Interesse gehabt, den 
Namen des schismatischen Papstes, der Wibert ja nachmals ge- 
worden ist, aus dem Dekrete zu beseitigen, als umgekehrt die 
kaiserliche, denselben hinein zu setzen. Die gerade entgegen- 
gesetzte Ansicht hat Usinger^ ausgesprochen : „Hier gebe ich 
dem Texte, in dem jene Worte fehlen, um so mehr den Vor- 
zug, als die kirchliche Partei wohl ein Interesse haben konnte, 
das Dekret durch die Nennung des verhassten Schismatikers zu 
verunzieren, während in der königlichen doch zur Zeit, da die 
Fälschung erfolgt sein muss, Wibert ein grosses Ansehen ge- 
noss, eine gewisse Führerstelle einnahm". 

Indem ich gestehe, dass mir die Begründung Usingers 
nicht ganz verständlich geworden ist, muss ich doch seine 
Meinung, dass die fraglichen Worte hineingefalscht sein, 
durchaus zur meinigen machen. Für beide Parteien empfahl 
es sich, auf Wibert verweisen zu können. Die päpstliche 
konnte erklären, dass die Beschränkung, welche das könig- 
liche Recht, gegenüber den früheren Zuständen, doch jeden- 
falls erfahren habe, sogar von dem nunmehrigen Haupte der 
kaiserlichen gebilligt sei; die kaiserliche aber mochte be- 



1 Eirohenrecht I. 268. 

2 Gott. Gel. Anz. 1870. I. 183. 



— 106 — 

tonen : was an Bechten dem Kaiser bestätigt sei, eben dafür 
sei ihr Führer Wibert selbst Zeuge. Um es mit Bezug auf 
Unechtheit oder Echtheit zu formuliren : die päpstliche Partei 
wäre recht ungeschickt gewesen, wenn sie die Erwähnung 
Wiberts unterschlagen hätte, während die kaiserliche ihr 
Becht zu stärken meinte, indem sie Wiberts Namen hinzu- 
fügte. * 

Aber kann Wibert überhaupt Vermittler gewesen sein P 
Sehr gut, sofern es auf die Zeit ankommt, denn Wibert war 
kurz vor Erlasse des Dekretes mit dem Papst in Sutri zu- 
.sammen.2 Dagegen scheint die angebliche Vermittlerrolle zu 
anderen Momenten in krassem Widerspruch zu stehen. 

Welcher der beiden Passungen man auch den Vorzug 
geben mag, — das Becht des Königs als Patricius ist besei- 
tigt, d. h. die einfache Ernennung des Papstes, wie Hein- 
rich III. sie vorgenommen hatte. Zwar hat nun Bonitho be- 
hauptet, Heinrich III. habe 1055 auf den Patriciat verzichtet ; 
doch seine Erzählung wird allgemein als tendenziöse Erfin- 
dung anerkannt.^ Was der Vater geübt, verlangte auch der 
Sohn. Die langobardischen Bischöfe erklären : Heinricum, ut 



1 "Wenn "Waitz in den Forsch. VII. 406 meint, die Frage nach 
der Vermittlung des Kanzlers „sei an sich unerheblich*^, so kann ich 
ihm durchaus nicht beipflichten: die ganze Kirchenpolitik des deutschen 
Hofes wird, je nachdem der Reichskanzler yerhandelt und dann auch 
zugestimmt hat, oder der Papst ohne vorausgegangene Verhandlung und 
Zustimmung das königliche Recht festsetzt, eine sehr verschiedene Wür- 
digung erfahren müssen. 

2 Bonitho 642. 

3 Zoepffel Papstwahlen 87 sucht die Behauptung Bonithos 686: 
(Heinrious III.) tyrannidem patritiatus deposuit durch die Annahme zu 
retten, dass Bonitho nicht sagen woUe, Heinrich hätte den Patriciat 
überhaupt aufgegeben, sondern nur dessen Tyrannis, welche in der 
einfachen, die römische Geistlichkeit und das römische Volk nicht be- 
rücksichtigenden Ernennung des Papstes bestanden habe. Dass die 
Meinung Bonithos dahin nicht gegangen sei, beweisen seine ganz ent- 
sprechenden Bemerkungen S. 629: civitatem a patritiorum liberavit 
tyrannide, tirannidem patritiatus arripuit: die Tyrannis des 
Patritiats ist bei Bonitho ein stehender Begriff. Was Zoepffel ander- 
weitig zur Bestätigung seiner Interpretation beibringt, scheint mir doch 
von einiger Gezwungenheit nicht frei zu sein. 



— 107 — 

haeredem regni, ita haeredem pfttriciatiü esse; und Petrus 
Damiani lässt einen Imperialisten sagen, dasselbe Recht des 
Patriciats, welches dem Vater zugestanden, habe der Sohn 
ererbt. Freilich ist in den beiden Sätzen das Dekret 
Nikolaus II. als eine Bestätigung des Patriciats gedeutet : wir 
haben da die Auffassung der Italiener, deren einige die Wahl- 
ordnung selbst unterzeichnet hatten. Am deutschen Hofe hat 
man gewiss den Patriciat in anderem Sinne gefasst: die Er- 
nenirang des Cadalus, die Heinrich lY. eben als Patricius 
Tomimmt, liefert den Beweis. Wie aber will man mit der 
von deutscher Seite erhobenen Forderung, welche dann auch 
durch die Uebertragung des Papstthums auf Gadalüs be- 
thätigt wird, die Vermittlerrolle des Wibert in Einklang 
bringen, d. h. wie sollte der deutsche Hof seine Zustimmung 
zum Dekrete gegeben haben? 

Ex paterno iam iure erhebt Heinrich oder vielmehr für 
ihn die Regentschaft den Anspruch auf den Patriciat. In beiden 
Urkunden wird das Recht, welcher Art es nun auch sei, eben 
nur Heinrich zugesprochen und denjenigen seiner Nachfolger, 
denen Rom dasselbe für ihre Person bewilligen will. Von 
einer Vererbung, die Heinrich für sich geltend macht, soll 
keine Rede sein. Ich denke: wenn man auch annehmen 
will, der deutsche Hof habe auf das bisherige Ernennungs- 
recht verzichtet, — das noch übrig gebliebene Recht wird 
er doch wenigstens dem Reiche gesichert haben; — er wird 
nicht die Hand dazu geboten haben, dessen Verleihung oder 
auch Vorenthaltung ganz in das Belieben des Papstes zu 
stellen. ^ Mit anderen Worten : der Reichskanzler Wibert ist 
nicht der Vermittler gewesen. 



1 Thatsächlich beruft Heinrich sich auf den Patritiat als ein ihm 
vom Vater zustehendes oder von Gott verliehenes Recht auch noch in 
viel späterer Zeit. 1076 sagt er: Urbis mihi patritiatus deo tri- 
buente et iurato Romanorum assensu debetur. M. G. LL II. 46; 
offenbar den Patriciat meint er doch auch, wenn er lOSl den Römern 
schreibt, ut debitam et hereditariam dignitatem — a vobis acci- 
plamus, und wenn er IO8V2 dieselben bittet, ihm nicht vorzuenthalten : 
paternum honorem nobis a Tobis transmissum per patris manum. 
Jaff6 Bibl. ror. Germ. V. 139. ÖOl. Dieselbe Anschauung vertritt dann 



— 108 — 

Ein von Damiani geschilderter Yorgang bietet eine wei- 
tere Widerlegung. Aus seiner Erzählung wissen wir, dass 
die neue Wahlordnung, — mag man sich auch nach einem 
Menschenalter, unter ganz anderen Yerhaltnissen von kaiser- 
licher Seite auf dieselbe gestützt haben, — doch bei ihrem 
Erscheinen einen Sturm der Entrüstung am deutschen Hofe 
herrorgerufen bat. Der Kardinal Stephan war zur Kaiserin 
geschickt, die Akten des Conzils zu überbringen;* trotz fünf- 
tägigen Harrens erlangte er keine Audienz: clausum itaque 
signatumque mysterium^ concilii cuius erat gerulus retulit. 
Wenn aber der Ueberbringer mit Unwillen zurückgewiesen 
wurde, wenn das Dokument nicht einmal angenommen wurde, 
dann wird man doch nicht zugeben können, dass der Kanzler 
Wibert die angebliche Vermittlerrolle gespielt habe. Jeden- 
falls nicht anders, als unter der sehr unwahrscheinlichen An- 
nahme, entweder habe der Kanzler seine Competenz über- 
schritten oder die Kurie den Abmachungen entgegengehandelt. 



auch Benzo VII. 2. — decretum est, ut rex Heinricas cum universis 
in monarchia imperii sibi succedentibus fieret patricius. 

1 Discept. synod. 64. 65. Dass es sich dabei um die Akten eben 
des Concils von 1059 handelt, zeige ich in der 1. Beilage. 

> mysterium ist unserem Gewährsmann, dem Petrus Damiani, 
jedes Heilige oder Ehrwürdige, — nur um ein Beispiel anzuführen : 
sogar die Enthaltsamkeit in ehelichem Verkehr. Ep. VII. 14. Uebrigens 
ist es irrig, wenn Hefele Oonziliengesoh. IV. 847. 2. Aufl. sagt, Petrus 
habe den Terminus von seinem „ghibellinischen Opponenten** über- 
nommen: dieser hat vorher nicht gesagt: mysterium sinodalis deoreti, 
sondern sinodalis decreti pagina. 



ÜBER DEN URSPRUNG DER FÄLSCHUNG. 



Als man im Jahre 1076 mit dem Gedanken umging, 
an Stelle Gregors einen neuen Papst zu wählen; als Hein- 
rich den Kardinälen befohlen hatte, über die Berge zu kommen, 
um sich in Deutschland ein Oberhaupt zu geben, ^ — in diesem 
Zeitpunkt, meint Giesebrecht,^ sei die Fälschung entstanden. 
Damals haben sich die deutschen Bischöfe, welche in einem 
eigenen Schreiben Gregor den Gehorsam kündigten, auf die 
Wahlordnung berufen : id statutum et decretum est, ut nullus 
unquam papa fieret, nisi per electionem cardinalium et appro- 
bationem populi et per consensum auctoritatemque regis.^ 
Die Wahl der Kardinäle ist das wesentlichste Argument Giese- 
brechts. „Auf das echte Dekret, welches nur den Kardinal- 
bischöfen ein Privileg bei der Wahl einräumte," hätten sich 
weder die Bischöfe gestützt, da sie sich auf die „Wahl der 
Kardinäle '^ beriefen, noch hätte sich der König stützen können, 
„wenn er mit den nach Deutschland gekommenen Kardinälen 
die neue Papstwahl vornehmen wollte**. In dem „nur** liegt 
der Irrthum Giesebrechts ; wie wir schon sahen, hat er ganz 
mit Unrecht, den Antheil der einfachen Kardinäle verdäch- 
tigt und ausgeschieden. Hier sind natürlich unter den Kar- 
dinälen sowohl die Kardinalbischöfe als die Kardinalkleriker 
gemeint : beide Kategorien verlangt das echte Dekret als 



« Bonitho 666. 
a a. a. O. 170 
s M. G. LL. 11. 45. Jaff^ Bibl. rer. Germ. Y. 105. 



— 110 — 

Paktoren der Wahl. Und dass die Kirchenfürsten sich auf 
dieses beziehen, nicht auf das gefälschte, lehrt die geflissent- 
lich hervorgehobene Zustimmung des Volkes,^ welches durch 
die Fälschung zurückgedrängt war, lehrt die Zustimmung des 
Königs, die nach der ihr angewiesenen Stellung, nämlich am 
Schlüsse, doch als Zustimmung zur schon geschehnen Wahl zu 
fassen ist : die Fälschung giebt dem Könige ein Zustimmungs- 
recht vor abgeschlossener Wahl. 

Wir haben noch eine zweite, so zu sagen officielle Be- 
rufung auf das Wahldekret. Da die Bischöfe, welche 1080 
in Brixen versammelt waren, zur Absetzung Gregors schritten, 
um nun wirklich einen neuen Papst zu wählen, bezeichneten 
sie als Inhalt der Verfügung Nikolaus II.: quod si quis sine 
assensu Bomani principis papari praesumeret, non papa sed 
apostata ab omnibus haberetur.^ Der Ausdruck „papari" 
scheint mir keinen Zweifel zu gestatten, dass auch damals 
die Bischöfe sich eben nur auf die echte Fassung bezogen. 
Niemand soll ohne Zustimmung des Königs als Papst han- 
deln: nicht also schon für die Wahl, sondern erst für den 
Antritt des Amtes wird die königliche Zustimmung verlangt. 
Die kaiserliche Fassung, wie wir sahen, erhebt weitergehende 
Ansprüche. 

In unmittelbarem Anschluss — eben auch zu Brixen — 
folgte die Erhebung Wiberts der Absetzung Gregors. Also 
vor der Erhebung Wiberts hat die königliche Partei die 
Fälschung nicht benutzt oder auch nicht gekannt. Nach 
Waitz* wäre sie überhaupt noch nicht vorhanden gewesen. 
Seine Meinung ist, dass das Dekret verfälscht worden sei, 
gerade um die Wahl Wiberts zu rechtfertigen. Yor Allem 
scheint ihn bestimmt zu haben, dass das römische Volk, näm- 
lich Geistlichkeit und Laien, über deren Eecht die Fälschung 
hinweggeht, thatsächlich bei der Wahl Wiberts nicht in Be- 
tracht gekommen sei. Das ist indess keineswegs so sicher, 



1 Vgl. Säur in der Hist. Ztschr. XVII. 166. 
» M. ö. LL. II. 52 Jaff6 1. c. 134. 
« Forsch. VII. 409. 



— 111 — 

wie Waitz meint: zwei päpstliche Autoren^ betonen aller- 
dings, dass jede Zustimmung der Römer gefehlt habe, aber 
ein kaiserlicher, der in Brixen anwesend war, behauptet das 
Qegentheil.^ Jedoch wenn auch die Zustimmung der wenigen 
Römer, welche für den Fall, dass die Wahl in Rom selbst 
nicht Yorgenommen werden könne, nach dem echten Dekrete 
genügen sollte, — wenn auch diese Zustimmung gefehlt hat, 
so steht doch dem einen Punkte, in welchem die kaiserliche 
Fassung geeignet war, das Papstthum Wiberts zu rechtfertigen, 
ein anderer entgegen, in welchem die Ungesetzlichkeit der 
Brixener That keineswegs durch unsere Fälschung ausge- 
glichen wurde ; ja es besteht ein oflFener Widerspruch zwischen 
dieser und jener, und zwar wird derselbe durch einen Satz 
begründet, an welchem eben eine der Aenderungen vorge- 
nommen ist. Wenn die päpstliche Fassung bestimmt, bei 
einer Wahl ausserhalb Roms sollte die Zustimmung auch 
weniger Römer genügen, so die kaiserliche, in solchem Falle 
sei die Wahl auch nur weniger Kardinäle hinreichend. Da- 
nach . ergiebt sich von selbst : die Brixener That ist durch 
die Fälschung gerechtfertigt, — vorausgesetzt, dass mindestens 
„wenige Kardinäle** daran theilnahmen. Zu Brixen war aber 
nur ein einziger Kardinal; und ich kann doch nicht mit 
Waitz sagen: „in dem licet pauci sint Hegt am Ende auch 
die Möglichkeit, dass es nur Einer sei^. Wofern man fälschte, 
um dem Papstthum Wiberts eine legale Grundlage zu geben, 
musste man darauf bedacht sein, die Erhebung Wiberts 
mit der Anwesenheit auch nur Eines Kardinals in Ueberein- 
stimmung zu bringen. Ueberdies wurde Wibert gar nicht 
gewählt, vielmehr hat ihn Heinrich ernannt. 

Vor Allem glaube ich nicht, dass die Fälschung aus 
Regierungskreisen hervorgegangen ist. Wie man in denselben 
auch das königliche Recht gefasst haben mag, — sowohl 
während der Minderjährigkeit, als der selbständigen Herr» 



1 Bonitho 676. Tita Anselmi M. G. SS. XII. 18. 

2 QuibuB erant inmixiti de senatoribus Romanis insigTies legati eto. 
Benzo M* G-. SS. XI. 656. üeber Benzos Anwesenheit in Brixen vgl. 
Giesebrecht Kaiserzeit III. 1153. 



-- 112 — 

Schaft Heinrichs lY. galt dasselbe als ein erbliches, nicht als 
ein bloss peroönliches. Der königliche Anwalt, den Damiani 
im Jahre 1062 mit einem Papisten streiten lässt, erhebt seine 
Forderung, wie schon bemerkt,^ „auf Grund des Erbrechtes^, 
und Heinrich IV. selbst steht noch in den Jahren 1076 und 
1082 auf ganz demselben Standpunkt : das eine Mal bezeichnet 
er den Patriciat als ein „Geschenk Gottes'^, das andere Mal 
als seine „ihm vom Vater überkommene Ehre",^ Solchen 
Anschauungen entsprach aber die kaiserliche Fassung ebenso 
wenig als die päpstliche, denn in beiden ist das königliche 
Recht als ein lediglich persönliches yerliehen : jedem einzelnen 
Herrscher muss es aufs Neue für seine Person zugestanden 
werden.3 

Schon danach möchte ich den Ursprung der Fälschung 
nicht in Regierungskreisen suchen; nehmen wir hinzu, dass 
Heinrich immer bereit ist, dem römischen Klerus und Volke 
einen freilich von ihm nicht näher charakterisirten Antheil 
zu gewähren,* dass aber die Fälschung Klerus und Volk von 
der Wahl zurückdrängt, so wird wohl jeder Verdacht, vom 
deutschen Hofe genommen sein, vornehmlich von der Person 
Heinrichs. 

Ja, ich glaube nicht einmal, dass der deutsche Hof sich 
an dem, doch immerhin sehr weit gehenden Rechte, welches 
die Fälschung dem Könige einräumte, genug sein liess : Hein- 
rich IV. hat — wie mir scheint — Nichts von einer "Wahl 



^ Vgl. 8. 99 Anm. 1. . 

s S. die Belege S. 107 Anm. 1. 

' Freilich ist auch das Kaiser thum, das man doch persönlich er- 
werhen muss, erhlich und von Qottes Gnaden; aber es besteht der 
Unterschied, dass das Eaiserthum, eben weil erblich und von Gottes 
Gnaden, dem deutschen Könige nicht vorenthalten werden kann, dass 
in unseren Urkunden aber Yon einem Rechte die Rede ist, dessen Ver- 
leihung im Belieben des Papstes stehen soll. 

^ Im Jahre 1076 schreibt Heinrich an Geistliche und Laien Roms : 
alinm oommuni omnium episcoporum et vestro consilio a nobis 
electum in apostolicam'sedem recipietis. M. G. LL. IL 46. Und 106 Vi 
(Gregorius) vestro iudioio et oanoiium äuctoritate privari debet 
iniuste possessa dignitate. Nihil sine YObis, otnnia vobiseum agere pa- 
rati sumus. Jaff6 Bibl. rer. Germ. Y. dOl. 



— 113 — 

wissen wollen, er hat vielmehr die Ernennung in Anspruch 
genommen. Volk und Klerus mögen bei der Erhebung mit- 
wirken, aber im "Wesentlichen ist sie doch sein Werk. So 
wird nicht bloss Gadalus der Nachfolger des hl. Petrus,^ son- 
dern auch noch Wibert;^ und im Jahre 1076 schreibt Hein- 
rich an die Römer: alium communi omnium episcoporum et 
vestro consilio a nobis electum in apostolicam sedem re- 
cipiatis.^ 

Ob nun die Bischöfe, indem sie sich auf das echte De- 
kret beriefen, bescheidenere Forderungen erhoben, als der Kaiser 
und seine nächsten Räthe, denen nicht einmal die doch weit- 
gehenden Rechte des unechten genügten? Man wird nicht 
gerade anzunehmen brauchen, sie hätten sich mit dem Hin- 
weise auf die päpstliche Fassung auch zu deren Vertreter 
gemacht; möglicher Weise wollten sie Hildebrand nur be- 
deuten, dass er sich um seine eigenen Gesetze nicht kümmere : 
als sie ihm zum zweiten Male das Dekret ins Gedächtniss 
riefen, ebenda Hessen sie es geschehen, dass der Kaiser die 
Ernennung eines neuen Papstes vollzog.^ 

Wie aber auch immer, — die Bischöfe, welche sich 



^ Nach den annal. AUahens. ad 10<>3 hat Cadalus gesagt, se 
pastorem dominici gregis iure habend um ufcpote a rege Romano scilicet 
patritio electum et constitutum. 

* Nur hier und da erscheint die Erhebung Wiberts in der Form 
einer Yon den Bischöfen vollzogenen Wahl . meist aber als ein Werk 
Heinrichs: sibi in papam elegit. Bornold. M. G. SS. V. 436. — facit 
papam. Marian. ibid. 562. — in pnpnm elevot. Vita Anselmi c. 19. — 
in apostolatum proraovit. Wido Ferrar. c. 20. — papam designat. Sige- 
bert. M. ö. SS. VI. 364. — errexit Guibertum. Paul. Bernried. c 108. 
— elegit sibi rex Heinricus Bonitho676. Wenn derselbe später S. 681 
fragt, wie der Kardinal Hugo Guibertum papam potuit eligere? so hat 
eligere hier wohl nur den Sinn von iaudaro. Dazu stimmt, dass es in 
der Vita Anselmi c. 19 von Hugo mit Bezug auf Wibert heisst: parri- 
cida laudat parricidam. 

» M. G. LL. II. 46. 

♦ Wie man auch über deren Wenh denken mag, immerhin ist 
die Stelle in Mag. Manegaldi Contra Wolfelmum ap. Muratori Anec- 
doia IV. 203 doch von hohem Interesse: saepe olamare non erubuistis: 
„Non habemus pontifioem, nisi caesarem!*^ — petiistis virum homioi- 
daro donari vobis, Wibortum. scilicet. 

Scbpffer-Boicborst Die Keuordn. d. Pnpstw. d. Nikolaus IL 8 



- 114 — 

um Heinrich veraamineln, kennen nur die päpstliche Fassung ; 
Heinrich und seinen Ministern ist selbst mit der kaiserliehen 
nicht genug gethan ; • — es fehlt an jeder officiellen Bezug- 
nahme auf unsere Fälschung. 

Kardinal Deusdedit hat den Gegenpapst Wibert und 
seine Anhänger als die Fälscher bezeichnet, aber wie schon 
bemerkt wurde, ist die Erhebung Wiberts lediglich ein Werk 
Heinrichs gewesen, sie war keine Wahl, geschweige denn 
eine Wahl mindestens „einiger Kardinäle", denn zu Brixen 
war überhaupt nur ein einziger »Kardinal anwesend.^ Zudem 
wissen wir jetzt durch eine scharfsinnige Forschung E. Bern- 
heims, dass die Wibertisten ihr Oberhaupt in viel treffen- 
derer Weise zu rechtfertigen wussten. Die schmiedeten eine 
andere Fälschung, in welcher Heinrich einfach das zu Brixen 
ausgeübte Recht zuerkannt ward, nämlich die Ernennung.^ 

Wenn man an eine praktische Verwerthung dachte, als 
unser Dokument gefäl^ht wurde, so kann meines Erachtens 
das Ziel ein zwiefaches gewesen sein. Einmal mag es sich 
lediglich darum gehandelt haben, die Ungesetzlichkeit' eines 
Papstthums zu erweisen, dessen Träger in anderen Formen 
erhoben, war, als sie in der Fälschung vorgeschrieben sind; 
dann aber mochte auch eine in Aussicht genommene Neu- 
wahl, wie man sich eine solche wünschte oder beabsichtigte, 
durch die kaiserliche Fassung begründet werden sollen. 

Um mit der letzteren Möglichkeit zu beginnen, so sage 
ich : eine noch bevorstehende Wahl, denn für die schon voll- 
zogene Erhebung Wiberts bedurfte es — wie erwähnt — 
anderer Eechtfertigungsmittel. Und da empfiehlt sich doch 
die Vermuthung Giesebrechts , deren oben gedacht wurde, 
nur mit dem nun selbstverständichen Unterschiede, dass die 



^ Dazu giebt er als Inhalt des Dekretes etwas ganz Anderes an, 
als in der kaiserlichen Fassung gemeint ist : mit dieser Inhaltsangabe 
stimmt vielmehr die echte Fassung. Vgl. S. 102 Weiter ist es ver- 
kehrt, wenn er die Wibertisten namentlich für die grausamen Fluch- 
worte verantwortlich macht.1 Vgl. S. 44 Anm. 1. 

' Das unechte Dekret Hadrians I. im Zusammenhange mit den 
unechten Dekreten Leos VIII. als Dokumente für den Ihvestiturstrcit, 
Forsch. XV. 618 ff. 



— lli) - 

Fälschung keinen offiziellen Charakter hat, dass die deutschen 
Bischöfe, welche im Jahre 1076 Gregor den Gehorsam kün- 
digten, sich nicht auf dieselbe berufen haben. Zur Zeit als 
Heinrich die Kardinäle zu sich beschied, um mit ihnen über 
einen neuen Papst in Unterhandlung zu treten, eben da 
könnte man geglaubt haben, es würde nun eine Wahl im 
Sinne unseres Dekretes zu Stande kommen: dasselbe wäre 
dann bestimmt gewesen, eine Direktive und zugleich eine 
Rechtfertigung für die bevorstehende Wahl zu werden. Die 
Kardinäle kamen nicht, — die Fälschung hatte ihren Zweck 
verfehlt. Natürlich wäre es nach den weitergehenden For- 
derungen des deutschen Hofes, die ich entwickelt habe, ja 
auch noch immer zweifelhaft gewesen, ob er sich auf den ihm 
empfohlenen Wahlmodus eingelassen hätte. 

Was die andere Vermuthung betrifft, so war schon zur 
Zeit, da Alexander H. vom deutschen Hofe noch nicht an- 
erkannt war, gegen ihn der Vorwurf erhoben, er sei nicht 
gewählt nach Massgabe unseres Dekretes, nicht ex consensu 
regis ; und ebenso bemühte man sich, Gregor VII. so zu sagen 
den Boden unter den Füssen zu entziehen, indem man auch 
gegen ihn einwandte, er sei nicht ex consensu regis gewählt, 
d. h. im Widerspruch zur Verfügung Nikolaus II. Die darin 
enthaltene Forderung liess sich nun allerdings auch mit den 
deutungsfähigen Worten der päpstlichen Fassung in Einklang 
bringen; und thatsächlich möchte man Alexander IL noch 
nicht mit unserer Fälschung bekämpft haben; aber als nach 
der ersten Absetzung Gregors VII., seit dem Jahre 1076, 
die Frage wieder auftauchte, als sie wohl lebhafter und ge- 
wiss nachhaltiger besprochen wurde, da könnte man das Be- 
dürfniss empfunden haben, nun der Forderung, welche durch 
die päpstliche Fassung nicht ausgeschlossen, aber auch nicht 
anerkannt war, einen bestimmteren Ausdruck zu geben.- 

Der weitere Zweck der Fälschung, welcher ja zu Tage 
liegt, bedarf keiner nochmaligen Erörterung; nur auf zwei 
Punkte meine ich in diesem Zusammenhange näher eingehen 
zu sollen. Dass der lediglich zustimmenden Geistlichen und 
Laien nicht gedacht sei, glaubte ich in meiner Einleitung, 
wenigstens nicht ohne Weiteres auf kaiserliche Tendenz be- 

8* 



- 116 - 

ziehen zu können: eben nur dann würde die sonst durch- 
gehende Absicht, dem Kaiser möglichst weiten Spielraum zu 
gewähren, durch die TJebergehung der römischen Massen ge- 
fördert werden, wenn sich im Besonderen zeigen liesse, dass 
Äie Römer zur Zeit, da die Wahlordnung gegeben wurde, 
eine Deutschland feindliche Haltung einnahmen. Das war 
nicht der Fall im Jahre 1059, dem angeblichen Jahre unseres 
Dekrets, um so mehr aber seit dem Jahr 1076, Wäre die 
Fälschung damals entstanden, so würde auch die TJeber- 
gehung des Volkes ganz zu der sonstigen Tendenz der Fälschung 
passen, nämlich die kaiserlichen Interessen zu fördern. Dem 
gleichen Zweck dient, wie ich bemerkte, die Ersetzung der 
Kardinalbischöfe durch die Gesammtheit der Kardinäle, d^nn 
aus einer Masse liesse sich eher eine kaiserliche Partei ge- 
winnen, als aus einem Häuflein. Nun, da wir im Laufe der 
Untersuchung dieselbe Fälschung, die hier auf kaiserlicher 
Seite vorgenommen wurde, auch auf kirchlicher nachgewiesen 
haben; da wir die Kardinalkleriker in erfolgreicher Con- 
currenz mit den Kardinalbischöfen fanden, so mag unser 
Fälscher, indem er die Letzteren um ihr Vorrecht betrog, 
doch auch den Zweck verfolgt haben, die Ersteren durch An- 
erkennung Dessen, was sie erstrebten, für seine Fälschung 
zu gewinnen : auf kirchlicher Seite ist die Fälschung zu Gunsten 
der Kardinalkleriker aber jedenfalls noch vor dem Tode Gre- 
gors VII. entstanden. 

Um das Jahr 1084 finden wir den ersten Hinweis auf 
unsere Fälschung;^ aus dem Ende des 11. Jahrhunderts haben 
w4r die erste Abschrift, nämlich in dem Register von Farfa, 
welches Gregor von Catina im Jahre 1099 beendigte ; nicht viel 
später, möglicherweise noch früher entstanden andere Copieen. 

Die ältesten und meisten Ueberlieferungen stammen aus 
Italien; bei Italienern finden wir vor Allem die Forderung, 
der Papst müsse ex consensu regis gewählt worden ; und von 
Italienern mag man auch am Ehesten glauben, dass sie einen 
Wahlmodus, wie er in der Fälschung vorgesehen ist, dem 
deutschen Hofe empfehlen konnten. 

,^ In der Abhandlung De papatu Romano, worflber man die 
4. Beilage verglcichp. 



BEILAGEN. 



I. DIE SENDUNG DES KARDINALS STEPHAN. 



Petrus Damiani erzählt : Stephanus cardinalis presbyter 
apostolicae sedis, vir videlicet tantae gravitatis et honestatis 
nitore conspicuus, tantis denique, sicut non obscunim est, vir- 
tutum floribus insignitus, cum apostolicis litteris ad aulam 
regiam missus, ab aulicis administratoribus non est admissus, 
sed per quinque fere dies, ad beati Petri et apostolicae sedis 
iniuriam, prae foribus mansit exclusus. Quod ille utpote vir 
gravis et patiens aequanimiter tulit; legati tarnen officium, 
quo fungebatur, implere non potuit. Clausum itaque signa- 
tumque mysterium, concilii, cuius erat gerulus, retulit, quia regia 
eum praesentari conspectibus curialium plectenda temeritas 
non permisit.i 

Die Frage ist, welches Concil gemeint sei? Man hat 
behauptet: das vom Januar 1061. 2 Eine genauere Prüfung 
des Zusammenhanges, in welchem die angeführten Worte sich 
finden, wird zu einem anderen Ergebniss führen. Petrus 
kämpft mit einem Imperialisten über das Mass der Befugnisse, 
welche dem Kaiser bei Besetzung des päpstlichen Stuhles zu- 
ständen. Mehrfach bezieht er sich auf das Wahldekret, 
welches auf dem Concil im April 1059 gefasst ist: noch kurz 
vorher bemerkt er : synodalis enim decreti pagina, quam cum 
concilii totius assensu beatus Nicolaus papa constituit.^ Von 



* Discept. synod. Opp. ed. Caietani III. 64. 65. 

* Lindner Anno der Heilige 103. 

* Discept. synod. 1. c. 62. 



— 120 — 

« 

einem anderen Concil, von einem anderen Dekret ist in der 
ganzen Schrift keine Rede; und nun soll jenes mysterium 
coneilii, welches Kardinal Stephan überbringt, doch nbht das 
Dekret des Concils vom April 1059 sein! Die Verkehrtheit 
der Annahme liegt für mich zu Tage.^ 

Wenn aber das Concil vom April 1059 gemeint ist, 
dann wird man über die Zeit, in welcher der Kardinal Stephan 
entsandt wurde, kaum noch streiten können. Seine Mission 
gehört in die nächsten Monate. 

Anderer Ansicht ist Giesebrecht,^ der aber ganz ausser 
Acht gelassen hat, dass der Kardinal Concilsakten überbrachte : 
er lässt ihn aus Frankreich, wo er mehrere Sinoden gehalten 
hatte, nach Deutschland kommen. Sollte man wohl Jemand, 
der in Deutschland wichtige Schriftstücke auszuhändigen hat, 
über Frankreich schicken und zwar mit der Weisung, dort 
erst die kirchlichen Angelegenheiten zu ordnen? Und wäre 
es, — weder ist in den nächsten, der Reise vorausgehenden 
Monaten ein Concil gehalten, noch bleibt dem Kardinal Zeit, von 
Frankreich aus an den deutschen Hof zu gehen. Sein Itinerar 
ist nämlich : 1060 Januar 1 6. Florenz,^ Januar 31 .Vienne,* März 1 . 
Tours,^ April 19. Rom.^ Wenn der Raum zwischen März 1. 
Tours und April 19. Rom allenfalls einen Aufenthalt in Deutsch- 
land zulässt, so doch nur im Westen; der königliche Hof 
aber befand sich damals in Ost- und Mitteldeutschland : 1060 
Februar 8. Bamberg,"^ März 26. Halberstadt,® April 13. Goslar.^ 



< So auch Hefele Concil iengesch. IV. 781 2. Aufl. Was Will An- 
fänge der Restauration II. 172 dagegen bemerkt, beruht auf der falschen 
Voraussetzung, Nikolaus habe später sein Dekret abgeändert, und diese 
neue Fassung sei es gewesen, welche der Kardinal überbringen sollte. 
Vgl. auch Weizsäcker a. a. O. 518 Anm. 

2 Kaiserzeit III. 69. 1092. 

» Jaffe Reg. 33Ö0. 

^ Mansi Coli. conc. XIX. 925. 

^ Mansi 1. c. 

6 Jaff^ Reg. 2255 

7 Stumpf no. 2583. 

8 Annal. Altah. ad. 1060. Gest ep. Halberst. M. G. SS. XXIII. 96. 

9 Stumpf no. 2584. 



- 121 — 

Aber haben wir nicht etwa zwei Kardinäle Namens 
Stephan zu unterscheiden? Ich werfe die Frage auf, nicht 
so sehr wegen der Möglichkeit, dass ein anderer Stephan nach 
Deutschland, ein anderer nach Prankreich gegangen sei, son- 
dern weil sich sonst noch zahlreiche Berichte finden, von denen 
es zweifelhaft würde, auf welchen Stephan sie zu beziehen 
sind, wenn es deren zweie giebt. 

In der That hat man es nicht bei einem Stephan be- 
wenden lassen. Zuletzt hat noch Neukirch ' von zwei Kar- 
dinälen des Namens geredet und seine Meinung auch zu be- 
gründen versucht. Gehen wir davon aus, dass zwei Urkunden 
Nikolaus II. unterzeichnet sind von einem Kardinalpriester 
Stephan tituli sti Chrysogoni.^ Dieser Stephan nun, sagt 
man, könne nicht jener Stephan sein, den schon Leo IX. zum 
Kardinal ernannt habe,^ denn noch unter Victor II., dem 
Nachfolger Leos IX., heisse der Kardinalpriester vom Titel des 
hl. Chrysogonus ; Friedrich.* Aber wer unter Nikolaus II. den 
höheren Rang eines Kardinalpriesters trug, wie unser Stephan, 
kann unter den zunächst vorausgegangenen Päpsten ja recht 
gut nur Kardinaldiakon gewesen sein. Die Geschichte des 
genannten Friedrich bietet ein Analogen.^ Ferner wird darauf 
hin geweisen, dass neben dem Stephan vom Titel des hl. 
Chrysogonus ein Stephan vom Titel des hl. Petrus ad vin- 
cula erscheine. Das ist nicht richtig. In drei französischen 
Schriftstücken begegnet ein beati Petri cardinalis Stephanus,^ 
Stephanus Petri apostolorum principis et sanctae Romanae 
ecclesiae cardinalis,*^ quidam Stephanus beati Petri cardinalis 
dictus. ® Aus dem so auffällig als Kardinal des hl. Petrus be- 
zeichneten Stephan nun ohne Weiteres einen Kardinal vom 



^ Das Loben des Petrus Damiani llö. 

2 Jaffe Reg. 3350. 3355. 

> Bonitho ap. Jaffe Bibl. II. 634. 

4 Jaffe Reg. 3313- 

^ Leo Cassinens. II. 9. 93. 

* Sudendorf Berengar. Touronens. 222. 

f Mansi Coli. conc. XIX. 925. 

8 Martine Thesaur. anecd. IV. 635. 



— 122 — 

Titel des hl. Petrus ad vincula zu machen, halte ich nicht 
für statthaft. Weshalb ist denn nie der volle Titel gebraucht ? 
Man muss sich erinnern, dass die Kardinalpriester nach den 
vier Patriarchalkirchen, in denen sie den Hebdomadaldienst 
ZU leisten hatten, in vier Gruppen zerfielen: eine derselben 
bilden die cardinales sancti Laurentii, und zu ihnen gehört 
der Kardinalpriester vom Titel des hl. Petrus ad vincula, 
eine andere bilden die cardinales sancti Petri und zu ihnen 
gehört der Kardinalpriester vom Titel des hl. Chrysogonus.^ 
Ich denke : der quidam Stephanus beati Petri cardinalis dictus 
führt den Namen wegen seines Hebdomadaldienstes an der 
weltberühmten Patriarchalkirche von St. Peter. Daher heisst 
es auch in seiner Grabschrift : 

Stephane, qualis in aede Petri quantusque sacerdos 
Extiteris, novit Gallia cum Latio.^ 

Sollte wohl Gallien, woher ims ja allein die Erwähnung 
eines Stephan als eines cardinalis beati Petri gekommen ist, 
von dem Kirchlein des hl. Petrus ad vincula gewusst haben? 
Gewiss nicht; wohl aber kannte es die Patriarchalkirche 
St. , Peter. Dazu kommt endlich noch, dass die Zeitgenossen, 
— soweit ich sehe, — nie das Bedürfniss empfunden haben, 
durch Beifügung der vollen Titel die zwei vermeintlichen 
Stephan von einander zu unterscheiden : Petrus Damiani redet 
immer schlechtweg von Kardinal Stephan.^ Offenbar hat es 
nicht mehrere Kardinäle desselben Namens gegeben. 



II. ZU DEM STREITE NIKOLAUS II. MIT DEM 

DEUTSCHEN HOFE. 



Um 1097 schrieb der Kardinal Deusdedit: cum postea 
praefatus Nikolaus Coloniensem archiepiscopum pro suis ex- 
cessibus corripuisset, (optimates) graviter tulere eumque huius 

^ Hinschius Eirchenrecht I. 335. 336. 

2 Ciacconius Yifcae pont. et card. ed. Oldoino I. 802. 

3 Opera I. 57. 58. 67. III. 64. 575. 577. Cf. Leo Cassin. III. 
9. 10. 



^ 123 — 

rei gratia, quantum in se erat, a papatu deposuere nomenq^ 
eiusdem in canone consecrationis nominari vetuere.^ Damit 
ist zu vergleichen, was zwischen 1085 und 1088 Benzo von 
Alba berichtet : Pudet dicere, quot et quales vires pulsavit 
Prandelli insansia per excommunicatricem linguam sui pre- 
conis (sc. Nicolai), profluentis insania. Ad vindictam vero 
snam aliorumque errexit se Anno Coloniensis, exquisitis adul- 
terae nativitatis figmentis. Communi ergo consensu ortho- 
doxorum dirrexit illi excommunicationis epistolam. Qua visa 
dolens et gemens praesentem deseruit vitam.^ Beide Erzäh- 
lungen stimmen nicht übel zu einander: dass Deusdedit von 
einer Absetzung des Papstes, Benzo nur von einer Excom- 
munication redet, dass nach diesem der Erzbischof und auch 
Andei'e vom Papste gebannt, nach jenem der Erzbischof wegen 
seiner Vergehen nur getadelt sei, dass bei Deusdedit die 
Fürsten im Interesse Annos vorgehen, bei Benzo der Erz- 
bischof sich selbst und seine CoUegen rächt ; — solche Diffe- 
renzen wollen nicht zu viel bedeuten: es bleibt die Haupt- 
sache, dass ein tief einschneidender Gegensatz zwischen Anno 
und Nikolaus besteht, dass der Letztere doch vor Allem dem 
Ersteren zum Opfer fällt. Diese leidliche Uebereinstimmung 
ist es wohl gewesen, welche bisher keinen Zweifel aufkommen 
Hess, obwohl jede unmittelbar zeitgenössische Bestätigung 
f«hlt. Im Hinblick auf Deusdedit durfte man auch vergessen, 
dass Benzo der unzuverlässigste Autor ist. 

Aber ein Momelit scheint mir doch, was wenigstens 
Anno betrifft, zu dem schwersten Bedenken zu berechtigen. 
Wie war denn in Wahrheit das Verhältniss Annos zu Ni- 
kolaus? Vor dem ersten Mai 1059 hatte Anno um eine Be- 
stätigung für Mariengarden gebeten; in einer unbekannten 
Zeit stellte er die gleiche Bitte^ für St. Georgen. Marien- 
garden erhielt die Bulle unter dem 1. Mai 1059, und da sagt 
Nikolaus zu Anno: specialiter assensum praerogativae dilectionis 
erga reverentiam fraternitatis tuae semper habere optamus; 
suggestioni benignitatis tuae promptior charitatis nostrae ex- 



1 ap. Mai Nov. patr. bibl. VII.« 82. 

2 M. a. SS XI. 672. 



- t24 - 

hibetur affectus.^ Die Worte deuten nicht eben darauf hin, 
dass der so belobte Mann in der allernächsten Zeit — denn 
im Juni 1061 ist Nikolaus schon gestorben — wegen seiner 
Vergehen hart getadelt oder gebannt werden könne, dass er 
dafür den Papst bannen oder entsetzen würde. Nehmen wir 
eine Urkunde für St. Georgen hinzu! Zwar die gewünschte 
Bestätigung liegt uns nicht vor; aber im Jahre 1067 hatte 
Anno sie vor Augen ; und da berief er sich auf dieselbe, in- 
dem er den Aussteller mit Hochachtung nannte, ihn, mit dem 
er Yor wenigen Jahren auf dem gespanntesten Fusse gelebt, 
der ihm scharf zugesetzt, den er dafür gebannt oder gar seines 
Amtes entsetzt haben soll. Haec igitur omnia sub tutelam 
sanctae Romanae ecclesiae per manum yenerabilis papae 
Nicolai, cuius etiam scripta ad corroborationem eiusdem rei 
continentur apud nos, diligenter commisimus.^ 

Dazu kommt noch Folgendes. Auch ein Zeitgenosse, 
und zwar ein gut unterrichteter, an den Dingen persönlich 
betheiligter , erzählt von einem sehr ähnlichen, wenngleich 
nicht ganz demselben Akte der Feindschaft gegen Nikolaus II. 
Doch die Art und Weise, in welcher man danach von deutscher 
Seite vorgegangen wäre, soll später bezeichnet werden; hier 
handelt es sich um die Urheberschaft. Und da weiss unser 
Gewährsmann, nämlich Damiani, Nichts von Anno: als Ur- 
heber nennt er die Rectores aulae regiae,^ zu welchem der 
damals dem Hofe fernstehende Anno nicht gehörte. 

Von Anno wird in diesem Zusammenhange nicht weiter 
zu reden sein. Dass er bei späteren Autoren als Mittelpunkt 
der fraglichen Ereignisse figurirt, möchte sich dadurch er- 
klären, dass gar so Vieles über ihn gefabelt wurde. Konnte 
man doch in Italien, woher unsere Berichte stammen, allen 
Ernstes glauben. Anno wolle denselben Papst, für dessen An- 
erkennung Niemand soviel gewirkt, wie er, — Anno wolle 
Alexander II. stürzen und selbst Papst werden.* 



1 Lacomblet ü. B. I. 125. 
3 Lacomblet ü. B. I. 136. 

' Discep. synod. Opp. III. 64. Ebendort S. 65 heissen sie curia- 
les, dann auch administratores aulae publicae. 
^ Giesebrecht Eaiserzeit III. 1242. 



— 125 — 

Wenn aber der Erzbischof ganz aus dem Spiele zu 
lassen ist, dann zerfällt auch die Behauptung Benzos, dass 
Anno durch seinen angeblich gegen Nikolaus II. geschleu- 
derten Bann für die gleiche Strafe, welche der Papst über 
mehrere deutsche Kirchenfürsten verhängt haben soll, Rache 
geübt hätte. Wir wissen überdies nicht einmal von einer 
einzigen Excommunication. Was wir wissen beschränkt sich 
auf einen Mahnbrief, den der Papst an den Bischof von 
Halberstadt richtet,^ er solle von der Bedrückung Hersfelds 
ablassen : zu Weiterem ist es auch da nicht gekommen. Ueber- 
dies kennen wir den wahren Grund des Confliktes. 

Damiani beginnt mit Dem, was eben gegen Nikolaus 
ins Werk gesetzt wird, ohne die Motive uns vorzuführen. 
Wenn er dann fortfährt: Sed ut totam inauditae calamitatis 
nostrae percurramus historiam, so greift er offenbar zurück: 
er will nun die Entstehung des Streites nachholen. Und da 
erzählt er denn, wie der Kardinal Stephan, der die Akten 
des Concils vom April 1059 überbringen sollte,^ trotz fünf- 
tägigen Harrens keine Audienz erlangt habe. . Man sieht, 
worin der Conflikt begründet ist.^ 



Im Mai oder Juni wird der Kardinal Stephan abgewiesen 
sein. Der deutsche Hof hat es- bei diesem Schimpf nicht be- 
wenden lassen; er ergriif eine andere, tief einschneidende 
Repressalie, auf deren Natur ich zurückkomme. Zunächst 
wird man abgewartet haben, ob Nikolaus nicht den Grund 
des Unwillens hinwegschaffe; er that es nicht; er gab dem 
Streite vielmehr neue Nahrung. Schon früher hatte Hilde- 
brand mit den Normannen verhandelt^: dass Nikolaus nun 



* Lamberti annal. ad. an. 1059. 

2 Dass unter dem Concil eben das des April 1059 verstanden sei, 
zeigte ich schon S. 119. 120. 

' Das hat Lindner Anno der Hl. 25 ausser Acht gelassen: um 
den Conflikt zu erklären, greift er zu einer künstlioben, schon von 
Qiesebrecht III. 1092 verworfenen Hypothese. 

♦ Vgl. Annal. Roman. M. G. SS. V. 471, 



— 126 — 

im Juli und August mit ihnen, die als Reichsfeinde galten, 
einen innigen Bund schloss, wird sich vor Allem durch die 
Abweisung des Kardinals Stephan erklären. Das Verhältniss 
der Kurie zu den Normannen, die damit gegebene Erklärung, 
dass Rom die Papstwahlordnung nicht zurücknehme, sich 
vielmehr für einen etwa entbrennenden Kampf bei Reichs- 
feinden Rückhalt gesucht habe, wird den deutschen Hof zu 
entschiedenerem Vorgehen bestimmt haben. Nehmen wir an, 
die Nachricht sei Ende September oder Anfang Oktober in 
Deutschland eingetroffen ; * dann war Weihnachten der ge- 
eignete Termin, um über die etwa zu ergreifenden Mass- 
regeln mit den Fürsten zu verhandeln. In der That war zum 
25. Dezember ein Reichstag nach Worms ausgeschrieben. 2 
Wegen öiner Pest kam derselbe nicht zu Stande; die An- 
gelegenheit musste vertagt werden. Schon aber scheint man 
in Rom gewusst zu haben, was von Deutschland her drohe. 
Da versuchte die päpstliche Regierung, einen Umschwung 
herbeizuführen: zu Anfang Januar 1060 finden wir als ihren 
Legaten den Bischof von Lucca am deutschen Hofe.^ Und 
die Reichsregierung, — soeben zu einem äussersten Sehritte 
bereit, — lässt sich auf die Verhandlungen ein ; sie entsendet 
nun ihrerseits den Kanzler Wibert, der im April auf einer 
römischen Sinode erscheint.'* Beide Thatsachen sind nicht 
etwa — wie man wohl geglaubt hat, — Beweise für eine 
bis dahin ungetrübte Harmonie, sie bezeichnen nur Momente 
einer friedlicheren Stimmung. Der Wiederausbruch des Con- 
fiiktes war unvermeidlich , wenn Rom die Voraussetzungen 
nicht erfüllte, mit Rücksicht auf welche die Reichsregierung 
sich in die V^erhandlungen eingelassen hatte. Die aber waren 
unzweifelhaft: Widerruf des Wahldekretes und Lösung des 
normannischen Bundes. Weder der Bund wurde gelöst, noch 



^ Die Nachricht musste den Weg aus Untoritalicn, wohin Ni- 
kolaus sich begeben hatte, nach Mitteldeutschland machen, denn hier 
befand sich damals der Hof. 

' Lambert. 1. c. 

* Marian. Scot. ad. an. 1060. 

^ Zaccaria Della badia dl Leno 104. 



127 



das Wahldekret widerrufen, und so haben die Sendungen 
Anselms und Wiberts die Repressalie, welche schon zu Worms 
ergriffen werden sollte, aber nicht ergriffen werden konnte, 
weil der Reichstag überhaupt nicht zu Stande kamy' auf noch 
mehr hinausgeschoben, nicht verhütet. Jetzt wird man aller- 
dings nicht mehr gezögert haben.^ 



Im Juni oder Juli 1060 möchte der entscheideDde Schritt 
geschehen sein. Freilich sagt Benzo, Nikolaus sei unmittel- 
bar, nachdem man von deutscher Seite gegen ihn vorge- 
gangen, aus dem Leben geschieden ^ und Nikolaus starb erst 
im Juli 1061. Aber Benzo liebt die grellen Farben; ihm ist 
hier so wenig zu glauben, wie bei seiner vorhin verworfenen 
Angabe über Anno, wie jetzt noch in Betreff einer anderen 
Behauptung sich zeigen wirdi er sagt nämlich, die Reichs- 
regierung sei communi consensu orthodoxorum gegen Nikolaus 
eingeschritten. Zu seiner Bestätigung mag man allerdings 
auf Deusdedit verweisen, er nennt kurzweg die Optimaten 
als Richter des Papstes. Aber worin immer der gegen Ni- 
kolaus gerichtete Akt bestand, — nach der gleichzeitigen 
Angabe des gut unterrichteten Damiani sind seine Urheber 
Rectores aulae regiae cum nonnuUis Teutonici regni sanctis 
ut ita loquar episcopis conspirantes.^ Nur einige Bischöfe 



^ FreUtch sagt Hefele Conciliengesch. lY. 846 der Wormser 
Reichstag tdi doch abgehalten; Lamberts Worte (sinodus) ad effectum 
non pervenit bedeateten nur: „die Majorität der deutschen Bischofs 
erschien nicht'*. Bei dieser an sich schon gezwungenen Auslegung hat 
Hefele übersehen, dass der königliche Hof ebenso wenig, wie die Ma- 
jorität der Bischöfe, in Worms gewesen ist. Weihnachten feierte er 
in Freising. Annal. Altah^ns. ad 1060. Dreikönige in Oettingem Anna]. 
Alt 1. c. Marfan. 1. o. 

2 So stimme ich in der chronologischen Berechnuttg mit Lindner 
Ahno d« Hl. 103 Überein; ich weiche nur darin Yon ihM ab, dass ieh 
die Sendflüg des Kardinals Stephan, die Lindner in den Anfang 1061 
Setzen iiii5ohte, unmittelbar dem Goncil von 1059 folgen lasse. Gerade 
Aber die Zeit dieser Sendung kann man aber, wie mir scheint, iiaoli 
Üamianis Angaben keinen Augenblick zweifeln. Vgl. die 1. Beilage. 

' Damiani fährt dann zwar fort c o n o i 1 i u m collegistis ; aber was 
auf dem Concil geschieht, geschieht doch nur quasi per synodalem seil- 



- 128 - 

haben sich also dem Papste entgegengesetzt ; wäre das ganze 
Reich gegen Nikolaus aufgestanden,^ so hätte Damiani gewiss 
nicht von nur einigen Bischöfen geredet, denn aus der gegen 
Nikolaus gerichteten Erklärung zieht er eben seine Schlüsse 
zu Grünsten der Kirche. 



• In welcher Weise ist man nun gegen Nikolaus vorge- 
gangen? Deusdedit spricht von Absetzung, Benzo von Ex- 
communication ; aber beide Autoren haben sich zu wenig be- 
währt, als dass ich ihnen glauben könnte. Damiani redet die 
königlichen Minister, die mit einigen Bischöfen sich gegen 
die Kirche verschworen hätten, in folgender Weise an : papam 
quasi per sinodalem sententiam condemnastis et omnia 
quae ab eo fuerant statuta cassare incredibili prorsus audacia 
praesumpsistis. Bald darauf spricht er noch einmal von der 
damnatio papae. Sollte Damiani sich zweimal eines so 
unbestimmten Wortes bedient haben, wenn er den festen Be- 
griff der Excommunication und der Absetzung damit be- 
zeichnen wollte? Und w^^re Excommunication oder Ab- 
setzung gegen Nikolaus ausgesprochen worden, hätte dann 
dieselbe nicht irgend eine Spur in der zeitgenössischen Ge- 
schichtschreibung hinterlassen müssen? Man bedenke nur, 
welches Aufsehen nachmals das gleiche, über Gregor aus- 
gesprochene Verdikt gemacht hat. Und nicht bloss bei den 
Zeitgenossen würde man ein Zeichen des Erstaunens über so 
gewaltsame That erwarten, man würde sich doch auch wun- 
dern dürfen , dass in der nächstfolgenden Zeit keiner der 
besser unterrichteten Autoren von der Excommunication oder 
Absetzung des Papstes gesprochen hat. Zwei Gelegenheiten 



tentiam, und oh bleiben ^die Minister mit den einif^en Bisohdfen'^, 
auf wielche Damiani alttbald die Bezeichnung e ni u s I i b e t hominis in- 
solentia anwendet.. 

^ Alle Bischöfe gegen Nikolaus zu gewinnen, ist gewiss der 
Wunsoh der Hofes gewesen. Das sollte auch die Aufgabe des beru- 
fenen) doch nicht zu Stande gekommenen Reichstages sein* Mit Bezug 
darauf, da^s sich nur eine Minderheit gegen Nikolaus erklärte, ist es 
Yon Bedeutung, dass wir Nichts Yon einem zweiten Reichstage hören, 
nachdem der erste gescheitert ist. 



— 120 — 

waren dazu vorhanden, einmal als Gregor gebannt und ab- 
gesetzt wurde, dann als gelehrte Publicisten, wie Berald von 
Parfa, Wido von Osnabrück und der Verfasser des Tractates 
De papatu Eomano, für das Recht des Königs, Päpste ihrer 
Würde zu entkleiden, nach Beispielen suchten. Dies Alles 
zusammengenommen, — darf man doch mit einigem Grunde 
vermuthen, dass die deutschen Minister den Papst nicht ge- 
bannt und abgesetzt haben; der wesentliche Inhalt der „dam- 
natio" möchte in dem zweiten Satze ausgesprochen sein: 
omnia quae ab eo fuerant statuta cassare incredibili prorsus 
audacia praesumpsistis. 



III. DIE ANSPRÜCHE DER KARDINALKLERIKER 
BEI DER DOPPEL WAHL VON 1130. 



Dadurch dass die Worte in Rundschreiben und Simonie- 
verbot: „der Papst soll von den Kardinalbischöfen gewählt 
werden" , durch einen Fälscher folgendermassen geändert 
wurden :^ „der Papst soll von den Kardinälen gewählt werden", 
war dem Bestreben der Kardinalkleriker, gleiches Recht mit 
den Kardinalbischöfen zu gewinnen, nicht wenig Vorschub 
geleistet. Die naturgemässe Entwicklung wäre nun gewesen, 
dass sie mit Hülfe der genannten Fälschungen das Privileg 
der Kardinalbischöfe zu Nichte gemacht, dass sie für sich die- 
selbe Wahlbefugniss errungen hätten, ohne aber noch weiter- 
gehende Ansprüche zu erheben. Statt dessen finden wir ein 
Ergebniss, das wenigstens auf den ersten Blick ausserordent- 
lich überraschen muss. Die Kardinalbischöfe sollen nicht ihre 
Rechte mit den Kardinalklerikern theilen; — früher bevor- 
rechtet, sollen sie vielmehr nun von jeder Theilnahme an der 
Wahl ausgeschlossen werden, soll ihnen nur das Recht bleiben, 
den Gewählten zu verwerfen oder gutzuheissen. Der Kar- 
dinal Pandulf erklärt in seiner Lebensbeschreibung GelasiusII., 
denselben habe nach seiner Wahl allgemeiner Beifall be- 
grüsat, necnon etiam ab episcopis, quorum nulja prorsus est 



1 Vgl. S. 55 -Gl. 

ScheiTer-Doichorst Die. Ncuordn, d. Papstv, «1. Nikolaus II. 9 



— 180 -- 

alia in electione praesulis ßomani potestas, nisi approbandi 
vel contra et ad communem omnium et cardinalium primum 
et aliorum petitionem electo manus solummodo imponendi.^ 
Und bei der Doppelwahl Innocenz II. und Anaklets II. wird 
dieser Grundsatz, den die Kardinalkleriker damals mehrfach 
aussprachen , 2 sogar von einem Kardinalbischof anerkannt, 
Petrus von Porto schreibt an vier seiner Collegen: Postremo 
nee vestrum, sicut nee meum fuit eligere, sed potius electum 
a fratribus spernere vel approbare.^ Wer die fratres sind, 
kann an sich nicht zweifelhaft sein und wird vom Kardinal- 
bischof im weiteren Verlaufe seines Schreibens auch noch 
ausdrücklich gesagt: Fratres siquidem vestri, cardinales etc. 

Nach den Worten des Kardinals Pandulf sollte man 
glauben, die Kardinalkleriker hätten ihre, die Kardinalbischöfe 
völlig zurückdrängenden Ansprüche schon bei der Wahl Ge- 
lasius II. zur Geltung gebracht. Aber die Angabe. Pandulfs 
findet sich mit dem Protokolle über die Wahl desselben 
Papstes, das wir leider nur aus Pandulfs eigener Bearbeitung 
kennen,* in offenbarem Widerspruch: da stehen nämlich an 
der Spitze der Wähler die damals anwesenden vier Kardinal- 
bischöfe; hinterher folgt die Schaar der Kardinalkleriker. 
Auch bei der Wahl Calixts IL deutet noch Nichts darauf 
hin, dass die Kardinalbischöfe lediglich auf die Anerkennung 
beschränkt werden sollten. Calixt wurde in Cluny gewählt, 
nicht von der überwiegenden Mehrzahl der Kardinäle, die sich 
in Rom befanden, sondern von nur sehr wenigen. Und von 
diesen nun können wir zwei Kardinalbischöfe nachweisen;^ 



* ap. Watterich IL 95. 

2 In dem Briefe an Lothar III. und Didncus von Compoatolla ap. 
Watterich IL 187. 188. 

5 M. G. SS. X. 484. 

♦ Dass Pandulf hier ein ProtolcoU benutzte, sieht man deutlich 
im Vergleiche mit seinem Berichte über die Wahl Calixts IL: hier 
nennt er nicht einen einzigen Wähler, dort die ganze Schaar. 

^ Lambertus Hostiensis et Boso Portuensis, Cono Praenestinus 
et Joannes Cremensis aliique plures de Romano senatu clerici affuere. 
Orderic. Vital ed. Prevost IV. 335. Joannes Oremensis ist der Priester vom 
Titel des hl. Chrysogonus. Einen Boso Portuensis hat es nicht ge- 
geben; der Bischof Peter von Porto war in Rom zurückgeblieben; 



— 131 — 

die ihn Rom zurückgebliebenen Kardinalbischöfe schreiben 
dazu „ihren Brüdern, den Kardinalbischöfen,*' welche an der 
Wahl Calixts II. betheiligt waren. ^ Ueber die Wahl des 
nächsten Papstes, Honorius II., fehlen uns alle genaueren 
Nachrichten ; ^ dann folgte das Schisma zwischen Anaklet und 
Innocenz : die Wähler des letzteren vertreten das schon länger 
anerkannte Prineip der Gleichberechtigung aller Kardinäle,^ 
die ersteren stellen nun das Gegentheil Dessen, was Nikolaus II. 
bestimmt hatte, als Rechtsnorm auf. Unter ihnen befindet 



gemeint ist wohl der PrieBtcr Boso vom Titel der hl. Anastasia, der 
mit Calixt in Frankreich war. So bleiben die Bischöfe Lambert Yon 
Ostia und Kuno von Praeneste. 

1 Jaff6 Bibl. rer. Germ. V. 348. 350. 

* Nach Mühlbacher Die streitige Papstwahl des Jahres 1130 
S. 65 hätten sich allerdings die Kardinalkleriker damals „das Ueber- 
gewicht zu sichern** gesucht. Das folgert Muhlbacher daraus, dass 
sie zuerst „aus ihrer Mitte^ den Kardinalpriester Saxo als Kandidaten 
aufgestellt hätten, dass dann ein Kardinalkleriker seinen Amtsgenossen 
Jonathan zum Papste ausgerufen hat. Aber was Saxo angeht, so steht 
nirgends, dass er der Kandidat der Kardinalklerikcr gewesen sei; unser 
einziger Gewährsmann, Pandulf a. a. 0. 158 sagt: populus Saxonem 
sancti Stephani cardinalem futurum papam petebat. Dass dann ein 
Kardinalkleriker einen anderen Kardinakleriker in Vorschlag bringt, 
zeugt doch an und für sich ebenso wonig für einen schneidenden 
Gegensatz zwischen Kardinal bischöfen und Kavdinalklerikern, als dass 
nun zuletzt ein Kardinalbischof gewählt wurde. 

' Zoepffel a. a. 0. 114 sagt zwar: „die Bischöfe wählen ihren 
Kandidaten, indem sie sich auf ihr altes Privileg berufen^. Aber dafür 
fehlt der Beweis. Wenn Mühlbacher a. a. O. 66 aus den Worten Inno- 
cenz IL: episcopi et catholici cardinales me elegerunt, und aus der 
Behauptung der Wähler: Nos episcopi et cardinales elegimus den 
Schluss zieht, dass da nur von Kardinalbischöfen die Rede sei; so ver- 
kennt er den Sprachgebrauch der damaligen Zeit, in welcher episcopi 
et cardinales, wie ich unten nochmals zu erörtern habe, durchaus Kar- 
dinalbischöfe und Kardinalkleriker bedeuten. Ueberdies wird uns von 
mehr als Einer Seite auch nachdrücklichst berichtet, dass die Erhebung 
Innocenz II. keineswegs ein Werk ausschliesslich von Kardinalbischöfen 
gewesen sei. Wenn die Innocenziimer mit Vorliebe die Namen ihrer 
vier Kardinalbischöfe nennen, so ist dafür eine ausreichende Erklärung, 
dass einerseits das Ansehen der Kardinalbischöfe doch immer das höhere 
war, dass anderseits weitaus die Mehrzahl der Kardinalkleriker auf 
Seiten Anaklets stunden. 

9* 



— 132 - 

fiich auch der Biograph Gelasius II., der Eardinaldiakon Pan- 
dulf ^ : man wird doch berechtigt sein, die Bemerkung wegen 
des ausschliesslichen Wahlrechtes der Kardinalkeriker, welche 
Pandulf seiner Erzählung von der Erhebung Gelasius II. ein- 
gefügt hat, als eine tendenziöse zu bezeichnen: in der Ge- 
schichte ist sie nicht begründet. 

Die Wähler Anaklets II. zählten nur zwei Kardinal- 
bischöfe zu den ihrigen, aber die Mehrzahl der Kardinal- 
kleriker. Eben mit Rücksicht auf dieses Zahlenverhältniss 
erhoben sie die neue Forderung, dass allein die Kardinal- 
kleriker wahlberechtigt seien. Aber wie, — hatten sie nur 
Muth oder vielmehr Unverschämtheit, gar keinen Rechts- 
titel? Es wäre doch eine ausserordentlich starke Leistung 
gewesen. 

Wie Rundschreiben und Simonieverbot in den meisten 
Kanonensammlungen lauteten, sollte sine concordi et canonica 
electione cardinalium keine Papstwahl gültig sein. Nun aber 
beweisen schon die oben angeführten Stellen aus der Lebens- 
beschreibung Gelasius II. und dem Briefe Petrus von Porto, 
und es lässt sich durch eine Menge weiterer Belege erhärten, 
dass man zu Anfang des 12. Jahrhunderts unter cardinales 
schlechtweg nur die Kardinalkleriker verstand, nicht auch die 
Kardinalbischöfe, die vielmehr als episcopi bezeichnet wurden.- 
Daher die oft wiederkehrende Verbindung episcopi et car- 
dinales.^ Dieser Sprachgebrauch, den ich eben nur für den 
Anfang des 12. Jahrhunderts nachweisen kann, möchte eine 



' Vgl. das Verzeichnis« der Wähler Anaklets bei Watterich II. 185. 

* Zahlreiche Beispiele in dem zweiten Theile der längeren An- 
merkung Zoepffels a. a. 115. Am Häufigsten finde ich die Verbin- 
dung oder wohl richtiger die Scheidung von episcopi et cardinales bei 
Petrus Ca'^sinensis z. B. III. G8: a Romanis episcopis Tusculanensi, 
Portuensi atque Albanensis, cardinalibus quoque etc. III. 71: IJnde 
cum episcopis et cardinalibus consilio habito etc. III. 73: cum epi- 
scopis et cardinalibus ad hoc monasterium ascendens. ibidem: convo- 
catis eisdem episcopis atque cardinalibus. 

' Nur in den beiden Briefen Urbans II , deren ich oben S. 77 
Anm. 1 und 3 gedachte, findet sich episcopi et cardinales fQr Kardinal- 
bischofe. Das aber war 40 Jahre früher. 



— 133 — 

hinreichende Erklärung geben. Auf das Papstwahldekret 
selbst wollte man nicht zurückkommen: man hielt sich an 
die Kanonensammlungen, und da hier nur von der electio 
cardinalium die Rede war, nicht aber von der electio 
episcoporum et cardinalium, wie der Sprachgebrauch verlangt 
hätte, wenn auch die Kardinalbischöfe ein Recht bei der 
Papstwahl haben sollten ; so konnte man zu jener Forderung 
gelangen, welche der Biograph Gelasius II. ausspricht und 
dann ein Kardinalbischof selbst bestätigt, dass nämlich nur 
die Kardinalkleriker das aktive Wahlrecht besässen. 

Wenn aber die Kardinalbischöfe nicht mehr wählen 
sollten, dann verloren sie ihr wesentlichstes Recht als Geist- 
liche der römischen Kirche; es blieb ihnen dann eigentlich 
nur ihre zweite Eigenschaft, nämlich die von Bischöfen, welche 
dem römischen Sprengel angehörten. Und nun ist es höchst 
bezeichnend, dass Anaklet II., d. h. der Papst, welchen die 
Kardinalkleriker gewählt hatten, die ehemals „römische Kar- 
dinäle" genannten Bischöfe „römische SufFragane*^ heisst,^ 
dass auch seine Wähler in einem Manifeste die Kardinal- 
bischöfe den Suflfraganbischöfen Roms gleichstellen.^ Daraus 
erklärt sich das Weitere: die Ersteren, wenngleich nicht mehr 
selbst zu wählen berechtigt, sollen doch nicht jeglicher Be- 
fugniss beraubt sein, sie sollen vielmehr das Recht der Letz- 
teren ausüben. Das aber war, über den von seiner Geistlich- 
keit gewählten Erzbischof zu befinden und ihn dann zu weihen. 
So gelangte man — wenn ich nicht irre — zu dem Zu- 
geständniss, dass die Kardinalbischöfe den von den Kardinal- 
klerikern gewählten Papst anerkennen oder verwerfen, dass 
sie dann den von ihnen anerkannten auch weihen sollten. 



* Darauf hat Mühlbacher a. a. 0. 67 Anni. 2- hingewiesen. 

^ Mahlbacher a. a. 0. drückt sich zweifelhaft darüber aus; aber 
nach dem ganzen Zusammenhange der Dinge sind doch mit reliquis 
Bomanae eoclesiae suffraganeis alle genannten Bischöfe als römische 
Suffragane bezeichnet, nicht bloss der zuletzt genannte Bischof von 
Sutri, der allerdings auch nach früherer Anschauung eben nur Suffra- 
gan, nicht zugleich Kardinal war. 



— 134 - 

IV. EINE STREITSCHRIFT ZU GUNSTEN KAISER- 
LICHER SLT^REMATIE. 

Die kleine Abhandlung, welche uns beschäftigen soll, 
findet sich in drei Handschriften des 12. Jahrhunderts. 1) Cod. 
Bruxell. 5603 S. . . .^ Die Ueberschrift des hier für sich allein 
stehenden Stückes lautet: Dicta cuiusdam de discordia papae 
et regia priorum reprehensa exemplis. Dazu die Marginal- 
note: nimirum Sigeberti.- 2) Cod. Paris, fonds lat. 10402 
Suppl. 271 S. 65—67; die Abhandlung,^ welche den Titel 
De papatu Romano trägt, steht mit mehreren, das Verhält- 
niss von Kaiserthum und Papstthum erläuternden Urkunden, 
in Verbindung, so namentlich mit der päpstlichen Passung 
des Wahldekretes.^ 3) Cod. Vindob. 2213 Jus can. 105 
S. 93. 94;'» eine Ueberschrift scheint nicht vorhanden zu 
sein; der Zusammenhang ist ein ähnlicher, wie im Pariser 
Codex,^ aber mit dem Unterschiede, dass die Wiener Samm- 
lung den kaiserlichen Tenor unserer Wahlordnung enthält."^ 

Die Texte der drei Handschriften sind unter sich sehr 
verschieden : die Brüsseler beginnt erst mit dem zweiten Ab- 
sätze meiner Ausgabe; die Wiener endet in dem ersten Ab- 
satz mit den Worten : in omnibus obedierunt ; sie beginnt dann 
wieder mit dem zweiten, doch ist der Schreiber nach dem 
Schwüre, den die Römer Otto I. leisten : nunquam se papam 
electuros absque electione vel assensu imperatoris et filii sui 
abermals erlahmt, um nun die Arbeit ganz aufzugeben. 
Ueberdies hat sich der offenbar ermüdete Mann ausserordent- 

^ Vgl. die weitere Inhaltsangabe des Codex im Archiv f. ält. 
dtsch. Geschichtskunde YIII. 498. 

2 Danach gedruckt bei Floto Heinrich IV. und sein Zeitalter I. 
437. 38. 

' Vgl. oben S. 7. Ich wiederhole hier, dass Waitz zuerst auf 
diesen Text aufmerksam gemacht hat. Forsch. XVII. 179 

♦ Eine Abschrift des ersten Theiles besorgte mir einer meiner 
Zuhörer, Herr Pfotenhauor-Laforgue, den weiteren Text verdanke ich 
Herrn Prof. Morflf in Bern. 

* Vgl. Archiv X. 489. 

« Vgl. oben S. 19 Anra. 2. 

^ Herr Dr. Foltz hatte die Gute, mir eine Copie anzufertigen. 



— 135 — 

lieh oft durch Zusammenziehung und Verkürzung die Auf- 
gabe erleichtert.^ Auch der Brüsseler hat nicht immer den 
vollen Wortlaut beibehalten .^ Der getreuste Copist ist der 
Pariser, nur blieb doch auch sein Text nicht ganz unverkürzt : 
Einzelnes bietet der Wiener, Mehreres der Brüsseler, was er 
bei Seite liess.^ 

Die folgenden Gegenüberstellungen werden genügen, 
um das Verfahren der Scnreiber zu veranschauli^ihen, zugleich 
das in Obigem schon angedeutete Quellenverhältniss unserer 
drei Texte klarzulegen. Cod. Paris.: Eulalium vero Valen- 
tinianus imperator et Honorius recipere noluerunt, sed 
potius respuentes expulerunt et a Romano pontificatu 
dciecerunt. — Cod. Brux. : Eulalium Valentinianus et Hono- 
rius imperatores non receptum deposuerunt. — Cod. Vind.: 
Eulalium Valentinianus imperator et Honorius respuentes 
expulerunt. Danach könnte man geneigt sein, den Pariser 
Codex für die Quelle zu halten. Aber eine andere Ver- 
gleichung wird die Annahme sofort entkräften. Cod. Vind.: 
Benedictum expulit et Leonem ecclesie sibi commisse 
restituit. -- Cod. Brux.: Benedicto tanquam invasore ex- 
pulso Leonem ecclesiae sibi commissae restituit. — 
Cod. Paris.: Benedictum pervasorem expulit et Leonem 
restituit. 

Von einem Abhängigkeitsverhältniss, das zwischen un- 
seren drei Ueberlieferungen bestände, kann nicht mehr die 
Rede sein. Sollen wir versuchen, die gemeinsame Vorlage 
wieder herzustellen ? . 

Jeder der drei Schreiber hat verkürzt, hat geändert. 



^ Namentlich durch Anwendung der Ablativ! absolut!, z. B. Eu- 
lalio et Bonefaoio eodem tempore constitutis, Bonefacio !n sede rema- 
nente ete. 

^ Z. B. hat er das siebenmal wiederkehrende in sede remansit 
zweimal in resedit verkürzt, einmal durch eine andere Wendung um- 
schrieben. Ob aus stilistischem Gefühl? 

• Um nur ein Beispiel anzuführen, so sagt er nur Legatio im- 
peratoris nil profuit ; der Brüsseler dagegen : Neo ista, nee praeter hanc 
frequens legatio profuit quicquam. Aehnlich bietet wenigstens auch 
e!nmal der Wiener Einiges mehr, das ich nicht für einen Zusatz desselben 
halte. Vgl. S. 137 Anm. 1. 



1 



- 136 — 

Oft findet man selbst dort, wo drei Texte zur Vergleichung 
vorliegen, in allen dreien namhafte Abweichungen , und möchte 
man sich auch im Allgemeinen an den Pariser Text halten, 
als an denjenigen, dessen Schreiber am Zuverlässigsten ist, — 
für den Einzelfall ist keine Garantie geboten. Meist liegen 
uns aber nur zwei Texte vor: um so unsicherer wird das 
Unternehmen einer Reconstruction. In der Wiener Hand- 
schrift fehlt das Ende; der Brüsseler ist gerade hier sehr 
ausführlich, während der Pariser, sonst immer der fleissigere 
Schreiber, gegen Schluss ermattet. Wie müsste da sein Text 
ergänzt werden ! Zumeist Hesse sich wohl das Richtige finden, 
aber Sicherheit für Jedes und Alles ist nicht zu gewinnen.^ 

Es scheint mir doch räthlicher, von dem Versuche einer 
Wiederherstellung der gemeinsamen Quelle abzusehen. Ich 
betrachte die drei Texte als drei verschiedene Rezensionen, 
die ihre gesonderte Behandlung verdienen. Der Brüsseler 
Text ist gedruckt : mir stehen keine CoUationen zur Verfügung, 
um an dem Wortlaut ändern zu dürfen. Dagegen hat der 
Pariser meines Wissens noch* keine Veröffentlichung erfahren : 
an Umfang hat er fast das Doppelte des Brüsseler, ihn werde 
ich also im Folgenden herausgeben. Was den Wiener an- 
geht, so habe ich mich darauf beschränkt, das einzige Stück, 
welches einen den anderen Handschriften fehlenden Satz von 
Bedeutung enthält, zugleich als Probe, in einer Anmerkung 
mitzutheilen. 

DE PAPATU ROMANO. 

Legitur in gestis Römanorum pontificum, quod tempore 
Julii pape episcopos Hemilie ac laterales Romani pontifi- 

cis * patriarcha Antiochenus et Alexandrinus cum 

Omnibus episcopis Orientis ipsum eundem Julium,^ ab eisdem 
super multis insimulatum, deserere, respuere ac penitus abne- 
gare decreverunt, dicentes quod in partibus suis et quasi inter 
eos natus sit filius dei et conversatus, et quod ibidem crucis 

1 Z. B. wird Niemand dafür bürgen können, dass die Charakter- 
schilderung Clemens III., die sich im Brüsseler Codex findet, nicht 
aber auch im Pariser, vom Autor herrühre. 

2 Julius I. 337-352. 

a Hier ist offenbar Mehreres ausgefallen. Was, vermag ich nicht 
zu sagen. Die Andeutung einer Lücke rührt von mir. 



— 137 — 

patibulum pertulerit, quod ibidem resurrexerit et in celos as^ 
cenderit, et quod ibidem per spiritum sanctum linguarum 
diversitas, quamprimum crevit christianismus, inter discipulos 
apparuerit,^ et quod orientalis ecclesia tanquam radix Christiane 
religionis per doctores et indigenas suos, videlicet Petrum et 
Paulum, ad partes occiduas ramos et palmites sancte pre- 
dicationis extendendo perduxerit. Ideoque totius chrifetianismi* 
oaput se esse iactantes, Romanam ecclesiam quasi caudam, 
ipsumque Romauum pontifict^m ab eis omnino vituperatum 
respuebant, illud videlicet postponentes et tanquam oblivioni 
tradentes, quod a dei filio Petro dictum est: „Tu es Petrus 
et super hanc petram edificabo ecclesiam meam, et porte In- 
feri non prevalebunt ad versus eam ; et tibi dabo claves regni 
celorum, et quodcunque ligaveris super terram, erit ligatum 
et in celis, et quod solveris, solutum erit/ Et iterum: „Si 
diligis me, pasce oves meas". Hec inquam postponentes et 
quod pretuli ad precepta Romani pontificis refutanda machi- 
nantes, erecto supercilio et inflato cornu superbie, adversus 
eundem pontificem se ipsos sie erigebant. Sed dei filius, 
qui universalis ecclesie sedem apostolicam per beatum Petrum 
Caput esse voluit, noluit ut vacillaret quod stabilierat, sed 
potius ut in sequentibus palam fieret, quatinus stabile, firmum 
inconvulsumque maueret quod a primordio nascentis ecclesie 
beato Petro concesserat. Postquam enim ad partes Orientis 
ipsG idem Julius pontifex litteras, in quibus Orientalium con- 
tinebatur excommunicatio, per legatos suos direxit, prelibati 
pontifices territi, eo quod et populus sibi subditus pro ana- 
themate facto eos procul dubio refutare volebat, et quia vere- 
bantur, ne a regibus hac de causa pellerentur a sedibus, 

1 Bis dahin findet sich im Wiener Codex neben vielen Ver- 
kürzungen noch am Meisten ein ursprünglicher und reicherer Text. 
Legitur in gestis Eoraanorum pontificum, quod patriarcha Anthiocenus 
et Alexandrinus cum omnibus episcopis Orientis (Julium papani) penitus 
respuerf ac debitam ei subiectionem abnegare decreverunt, 
Bummam sedem apud se stataere molientes, eo quad in par- 
tibus Ulis dei filius natus fuerit et conversatuSf crucifixus, m.ortuus 
et sepultus et quod ibidem resurrexerit, celos ascenderit, spiritum 
sanctum apostolis miserit, per quem linguarum in omnis (!) diyersitaQ 
creata est, qua primum cepit christianissimns. (!) 

a christianissimi. 



— 138 — 

citissime onrnes facti penitentes coUa submiserunt et cum omni 
devotione preceptis apostolicis in omnibus obedierunt. Quid 
enim, nisi ut lapis ille angularis, qui Romanam et univer- 
salem matrera ecclesiam per Petrum consolidavit eamque per 
ipsum ceteris pretulit, non ab omnibus Inferi portis concuti et 
titubare patiatur? Semper enim supra firmam petram firmata 
immobilis et fixa permansit, septemque fuit semper subnixa 
columnis, de quibus sibi sapientia domum edificavit,^ et ob 
hoc ab hereticis, a scismaticis et a multis eam impugnare 
volentibus pulsata moveri non potuit, nee unquam ab eadem 
ecclesia ad aliam est reclamatum, sed omnes indigentes eam 
quesierunt, omnes eam appellaverunt ; omnes iudicavit, ipsa 
autem a nomine nisi a se ipsa iudicata est, nisi forte con- 
tigerit, ut iniuste et contra imperatoriam dignitatem subintro- 
ductus quis fuerit; aut i . . tres . . . pontifi ... se . . . 
tempore fuerunt' constituti. Quod quidem Komani impe^a- 
toris censura destruxit, etiam per se ipsam plerumque hoc 
idem Romana correxit ecclesia. 

Legitur enim in predictorum gestis pontificum, quod Ur- 
sinus et Damasus uno eodemque tempore in Romana ecclesia 
fuerunt constituti r^ Damasus in sede remansit;^ Ursinum 
autem Imperator recipere noluit, sed potius abiecit et deponi 
precepit. — Eulalius et Bonefacius uno eodemque tempore 
in Romana ecclesia sunt constituti:*^ Bonefacius in sede re- 
mansit;^ Eulalium vero Valentinianus Imperator et Honorius 
recipere noluerunt, sed potius eum respuentes expulerunt et 
a Romano pontificatu deiecerunt. — Petrus Altine civitatis 
episcopus et Laurentius et Symmacus uno eodemque tempore 
in Romana ecclesia sunt constituti:^ Symmachus in sede re- 
mansit;"^ Petrum et Laurentium Theodericus rex hereticus 



1 Salom. proverb. IX. 1. ^ Muratori SS. III. 114. ^ Damasus I. 
366-887. ♦ Muratori 1. c. 116. » Bonefacius I. 418-422. « Muratori 
1. c. 123. ' Symmachus 498—514. 

a aut — fuerunt steht am Rande ; ein Kreuz bezeichnet, dass 
die Worte, die Herr Pfotenhauer noch lesen konnte, zwichen fuerit 
und constituti ergänzt werden sollen. Man erwartet nach dem Folgenden 
einen Gedanken, wie : „oder es wären zu gleicher Zeit zwei oder drei 
Päpste erwählt**. 



- 139 — 

expulit. — Dioschorus et Bonefacius uno eodemque tempore 
in Romana ecclesia sunt constituti : * Bonefacius in sede re- 
mansit ; *^ de Dioscoro autem quid corrigendum fuerat, Romana 
per se ipsam. ecclesia correxit, et insuper obitus öius Utigio 
finem imposuit. — Philip pus, Constantinus , Stephanus uno 
eodemque tempore in Romana ecclesia sunt constituti:^ 
Stephanus in sede remansit ; ^ Philippum et Constantinum 
Karolus et Karlomannus" imperatores expulerunt. — Johannes 
Romanae ecclesiae diaconus et Sergius** uno eodemque tem- 
pore in Romana ecclesia sunt constituti:'^ Sergius** in sede 
remansit f Johannem "" vero^ Lotharius imperator per Ludo- 
vicum filium suum , quem hac de causa Romam direxerat, 
deiecit. — Anastasius et Benedictus uno eodemque tempore 
in Romana ecclesia sunt constituti : ^ Benedictus in sede re- 
mansit;^ Anastasium autem Lotharius et Ludovicus impera- 
tores expulerunt. — Ottho cesar Johannem papam super 
multis mirabiliter accusatum, ad synodum autem Rome voca- 
tum et venire nolentem a Romana sede deiecit et ex toto 
dampnare precepit et Leonem in sede Romana constituit. Post 
hec autem Roma regrediente, ** a Romanis Leo pellitur, et 
Benedictus sacri palatii diaconus per eosdem Romanos frau- 
dulenter subintroducitur. Quo cognito Ottho Romam rever- 
titur ac citissime Benedictum pervasorem expulit et Leonem 
restituit. Postea vero senatus populusque Romanus sihi fideli- 
tatem promiserunt, hoc adicientes firmiterque iurantes, nun- 
quam se papam® electuros absque electione vel assensu ipsius 
et filii sui. Hoc idem Henricus imperator, qui de patriarchio 
Lateranensi quosdam pontifices expulit, pater scilicet Henrici, 
qui nunc nostris temporibus monarchiam regni gladio potenti 
et invicto gubernat, stabilivit ut nuUus in apostolica sede 
absque electione sua et filii sui pontifex eligeretur. Sentiens 
autem, quod tunc temporis Hildebrannus, adhuc subdiaconus, 
ad culm'en huius honoris dominandi libidine captus vellet as- 



* Muratori 1. c. 127. ^ Bonefacius IL Ö10--532. » Muratori 1. c. 
174. ♦ Stephanus IV. 768—772. ^ Muratori 1. c. 227. 6 Sergius II. 
844-847. "^ Muratori 1. c. 248. s Benedictus III. 855-858. 

a Karolomagnus. b Sixtus. c Johannes, d regrediens. e ipsos 
steht im Codex anstatt papam. 



_ 140 — 

cendere, super sancta sanctorum iurare eum fecit, nunquam 
se de papatu intromissurum preter eius licentiam* et assensum. 
Postea. vero, tempore Nicholai pape, eongregatum est Late- 
ranis concilium C et XXV episcoporum, ubi propter symonia- 
cam heresim et propter depellendam venalitatem Romanorum, 
qui de electione pontificis amore consanguinitatis vel peeuniae 
inter se partes faciebant, decretum factum est eonsilio totius 
cleri et populi, id iurante et annuente Hildebranno, ac sub 
anathemate roboratum, universo acclamante et coUaudante 
concilio, videlicet ut quisquis deineeps partes de apostolatu 
faceret veP absque electione etfassensu predictorum impera- 
torum Henrici patris et filii se intromitteret, non iam papa 
vocaretur sed sathanas, non apostolicus sed apostaticus dicere- 
tur. Et expleto anathemate dixerunt omnes: fiat fiat. Et 
subscripserunt omnes episcopi et cardinales presbyteri, inter 
qnos etiam Hildebrannus tunc subdiaconus in margine inferiori 
propria manu subscripsit. Factae sunt autem inde littere, 
que posteris et auctoritati testimonium perhibent, quibus Hilde- 
brannus subscriptionem fecit. Quas equidem qui videre vo- 
luerit in palacio imperatoris *" vel in archivo Romano invenire 
poterit. Postmodum vero Alexandre Romano pontifice viam 
universae carnis ingresso Hildebrannus, tunc etiam longo ante 
archidiaconus, per Chinchium, unum de nobilibus Romanis, 
et partem, quam iste et ille fecerat sibi, papa constituitur. 
Audiens autem ista Henricus bis, cui cum patre iuramentum 
factum fuerat, quod sibi papatum arrogare^ non convenisset, 
legatos honestissimos et ad exequendam legationem idoneos 
Romam direxit, qui eum ex parte monuissent imperatoris, ut 
de sede apostolica descenderet, ne ultra de pontificatu Ro- 
mano se agitaret. Legatio imperatoris nil profuit, sed tamen 
ad ultimum post bella — quia ibidem* sibi et ecclesie au- 
dientiamk synodalem negaverat — post seditiones, post homicidia, 
post detruncationes, post pauperum oppressiones, post rapinas 
et incendia Urbem pro papatu retinendo sibi diutissime ne- 
gatam Imperator recepit ibique secundum' antiquam consuetu- 
dinem dementem constituit et de manu eius coronam im- 
perialem de victoria et virtute triumphans suscepit. 

a licentia et assennu. b ut. c Imperator, d abrogare. e idem ? 
der Brüsseler liest etiam. f sedem. 



— 141 - 

Sic gesto Komani imperatores Romanorum pontificum 
alios reos recipere noluerunt, sed deiecerunt, alios ipsi con- 
stituerunt, alios autem, sicut de beato Gregorio et Mauritio 
legitur, institui preceperunt. 

Im Texte heisst es weiter: He vero sunt litere, que a 
domno Nicholao papa cum consensu centum XXY episcoporum 
sub anathematis interpositione de pontificatu Romano superius 
conscriptas esse diximus. Dann folgt das Papstwahldekret 
und zwar die päpstliche Fassung. Ich kann nun keinen 
Augenblick zweifeln, dass es nicht der Autor des Aufsatzes 
ist^ welcher fortfährt, sondern der Pariser Sammlung, denn 
1) fehlt die Ueberleitung, wie das Dekret selbst, im Brüsseler 
Codex, im Wiener ist es in Zusammenhang, wenn auch in 
einen räumlich entfernten, mit der kaiserlichen Fassung ge-* 
bracht; 2) ist in dem Theile, welcher unzweifelhaft vom 
Autor des Aufsatzes herrührt, nicht auf einen nachfolgenden 
Text des Dekretes verwiesen, sondern auf das kaiserliche und 
päpstliche Archiv ; 3) bestehen Widersprüche zwischen Text 
und Dekret : im Dekrete, wie in allen päpstlichen Fassungen, 
die uns erhalten sind, fehlt der doch im Texte mitgetheilte 
Fluch: non papa sed sathanas etc.; dann wird man die im 
Texte angekündigte Unterschrift Hildebrands im Dekrete ver- 
gebens suchen ; endlich soll das Dekret nicht bloss Heinrich IV., 
sondern auch dessen Vater das Zustimmungsrecht wahren, 
während es doch in Wahrheit nur auf Heinrich IV., nicht 
auf den schon verstorbenen Heinrich III. Bezug nimmt; 
4) setzt der Aufsatz offenbar die kaiserliche Fassung voraus : 
dahin deutet doch , wie schon anderweitig hervorgehoben 
wurde, die Bestimmung: absque electione et assensu prae- 
dictorum imperatorum Henrici patris et filii (nemo) se intro- 
mitteret. Allerdings ist se intromitteret ein vieldeutiger Aus- 
druck, der allenfalls auch auf die päpstliche Fassung, d. h. 
dann auf die Bestätigung eines schon Gewählten bezogen 
werden könnte. Dass aber die Bestätigung eines Candidaten, 
also eines noch zu Wählenden gemeint sei , achliesse ich 
nicht bloss aus der imperialistischen Tendenz des Aufsatzes,- 
sondern auch aus dem unmittelbar vorausgegangenen Ver- 
sprechen, das die Römer demselben „Heinrich dem Vater" 



— 142 — 

geleistet haben : ut nullus in apostolica sede absque electione 
sua et filii sui pontifex eligeretur. 

Das Dekret und damit dann auch der Uebergang gehört 
nicht zu der Abhandlung. Im Anschluss an dieses Ergebniss 
mag sich der Verdacht regen, auch der ganze erste Abschnitt, 
der im Brüsseler Codex fehlt, sei kein ursprünglicher Be- 
standtheil des Aufsatzes. Als weiteren Grund könnte man 
hinzufügen, dass die Verherrlichung des Papstthums, wie sie 
hier vorliegt, vielleicht auch die breitere Darlegung zu dem 
späteren^ doch sehr knappen und keineswegs papistischen 
Theile in einem argen Gegensätze stehe. Aber den Brüsseler 
Codex, der gegen die Ursprünglichkeit zeugen könnte, ent- 
kräftet doch der Wiener, in welchem wenigstens ein grösseres 
Stück des ersten Theiles sich findet. Was dann die papistische 
Färbung betrüft, so ist sie nur eine scheinbare. Denn am 
Schlüsse leitet der Autor ein: der Papst soll keinem Richter 
unterstehen, wohlverstanden nisi forte contigerit iniuste et 
contra imperatoriam dignitatem subintroductus quis fuerit. 
Noch eine andere, zu Gunsten des Kaisers gemachte Be- 
dingung soll die Prärogative des Papstes aufheben; leider 
ist hier unsere Ueberlieferung verstümmelt ; die Meinung des 
Autors wird aber wohl dahin gegangen sein, dass dem Kaiser 
bei einem Schisma die Entscheidung zustehe. Es bleibt 
die unverhältnissmässige Ausführlichkeit. Anstatt mich gegen 
dieselbe zu wenden, verweise ich auf ein positives Moment, 
welches mir für die gleichsam organische Zusammengehörig- 
keit beider Theile zu zeugen scheint. Der im Brüsseler 
Codex fehlende Abschnitt schliesst mit den Worten: Quod 
quidem Bomani imperatoris censura destruxit, etiam per se 
ipsam plerumque hoc idem Bomana correxit ecclesia. In allen 
drei Ueberlieferungen heisst es später De Dioscoro autem quod 
corrigendum fuerat, Romana per se ipsam ecclesia correxit. ^ 

Ueber die Tendenz der Schrift glaube ich mich kurz 
fassen zu dürfen. Was der Autor beabsichtigte, ist der Nach- 
weis, dass die Absetzung Gregors VII. durch Heinrich IV. 
das Recht der Geschichte für sich habe, dass die vom Kaiser 



- \ 



^ Vielleicht: kann man auch Folgendes anfahren: im Pariser 



— 143 — 

vorgenommene Erhebung Clemens III. keineswegs der Prä- 
cedenzfälle entbehre : er schreibt in gleichem Sinne, in welchem 
wenigstens zum Theile auch Wido von Osnabrück und Berald 
von Farfa geschrieben haben. Daher wählte ich als Titel 
zu dieser Untersuchung: ,,Eine Streitschrift zu Gunsten kaiser- 
licher Suprematie". 

Ich wende mich zu den Quellen. Offenbar hat der 
Autor das Wahldekret von 1059 benutzt. Den in demselben 
ausgesprochenen Fluch, dass ein unrechtmässig gewählter 
Papst nicht Papst, sondern Satan, nicht Apostolicus, sondern 
Apostaticus sein solle, hat er fast wörtlich beibehalten. Im 
Uebrigen ist die Benutzung keine ganz genaue: ich habe 
schon oben hervorgehoben, dass nach seinem Auszuge das 
Zustimmungsrecht Heinrich III. und IV. gewahrt sein soll, 
während der Erstere im Jahre 1059 doch längst gestorben 
war. Das ist eine Leichtfertigkeit: — die Art und Weise, 
in welcher , er seine zweite Quelle verwerthete, muss man 
schon mit einem schlimmeren Ausdrucke bezeichnen. We- 
nigstens an vier Stellen liest man im Papstbuch, worauf er 
sich beruft, etwas ganz Anderes oder vielmehr Nichts von 
Dem, was es enthalten soll. 

Dass Ursinus, der Gegner des Damasus, vom Kaiser 
vertrieben sei, sucht man in der angeführten Quelle vergebens. 
Theodorich hat den Peter, welcher sich gegen denSymmachus 
erhebt, nicht aus Rom vertrieben, vielmehr hat er den Peter 
nach Rom entsandt, damit er Papst sei: ein Conzil stürzt 
denselben. Wenn es heisst: De Dioscoro autem quid corri- 
gendum fuerat, Romana per se ipsam correxit ecclesia, so 
ist nach der vorausgegangenen Regel : Quod quidem Romani 
imperatoris censura destruxit, etiam per se ipsam plerumque 
hoc idem Romana correxit ecclesia ein Eingriff des Kaisers 
im Sinne der später durch die Kirche erfolgenden Selbst»- 
berichtigung zu ergänzen. A^er im Papstbuch ist vom Kaiser 
keine Rede. Endlich sind auch Philipp und Constantin nicht 
von Karl und Karlmann gestürzt; der Antheil der Könige 

(Julium) super multis insimulatum : in allen Dreien (Johannem) super 
multis mirabiliter accusatum; im ersten Theile: (Julium) vituperatum 
respuebant ; im zweiten: (Eulalium) respuentes expulerunt, 



— 144 - 

beschräBkt sich auf Entsendung von Boten: diese betheiligen 
sich dann an dem Conzil, welches den Constantin entsetzt; 
Philipp aber ist längst in sein Kloster zurückgekehrt. 

Anderes stimmt mit dem liber pontificalis überein, so 
namentlich die Geschichte von Bonifaz und Sergius. Aber 
damit kann der in Obigem enthaltene Vorwurf einer gewissen- 
losen Quellenbenutzung nicht einmal abgeschwächt werden. 

Man begreift, dass ein Autor so ohne historisches Ge- 
wissen, wie der unsrige, auch eine Stelle, für die er im Papst- 
buche aber auch gar keinen Anhalt fand , durch dessen 
Autorität belegte: er hat die lange Geschichte vom Papst 
Julius, die von der Verherrlichung des Papstthums ausgeht, 
damit nachher das Kaiserthum um so höher gestellt werde, 
auf den liber pontificalis zurückgeführt, obwohl in keiner der 
bekannten Handschriften auch nur ein Wort darüber zu finden 
ist. Leider ist es mir nicht gelungen, seine wahre Quelle 
nachzuweisen. Die von ihm erzählte Geschichte ist recht 
merkwürdig. Die Excommunication , welche die Orientalen 
über Papst Julius verhängten, ist uns im Wortlaut erhalten,^ 
aber Gedanken, wie etwa der, dass die römische Kirche doch 
gewissermassen nur der Schwanz der orientalischen sei, sind 
darin nicht ausgesprochen. Dagegen kennen wir im Auszuge 
einen Brief aus früheren Stadien des Streites, und hier be- 
gegnen wir wenigstens einer ganz gleichen Behauptung. Nach 
Sozomen. III. 8 erklärten die orientalischen Bischöfe: fidei 
doctores ad eam (sc. Romanam ecclesiam) ex orientis partibus 
advenissent ; nach unserem Autor : quod orientalis ecclesia per 
doctores et indigenas suos, videlicet Petrum et Paulum, ad 
partes occiduas ramos et palmites sancte predicationis ex- 
tendendo perduxerit. Zu dem ganzen Tone aber passt die 
Bemerkung in der uns erhaltenen Antwort des Papstes: Su- 
perbia et arrogantia scribentium per epistolam se prodebat.' 
Möglicherweise sind in der Vorlage unseres Autors der Brief 



1 S. Hilarii opera ed. Benedict. IL 647 — 608. Danach die Con- 
ziliensammlnDgen, zuletzt Manst III. 127—140. 

^ Athaoas. Apolog^. contra Arian. c 21. Opera ed. Benedict. 
Patav. I.» 111. 



I 



— 145 - 

und die Excotnmunication in Eins zusammengeflossen. Dann 
wäre das Excerpt ein kleiner Beitrag zur Entstehungsgeschichte 
des Primats Petri. 

Doch ich kehre nach dieser Abschweifung zu meiner 
eigentlichen Aufgabe zurück. Es erübrigt noch die Frage: 
von wem und wann ist die Schrift verfasst? 

Die Tendenz bestimmt den terminus a quo: Gregor 
wurde durch Clemens III. im Jahre 1084 ersetzt.' Einen 
terminus ad quem möchte ich mit voller Sicherheit nicht an- 
geben. Doch ist es ja am Natürlichsten zwischen That und 
Rechtfertigung einen nicht allzu grossen Zwischenraum zu 
setzen. Dann verdient auch Beachtung, dass vom Tode Gre- 
gors, von einem Nachfolger aus seiner Partei keine Rede ist, 
Clemens aber wurde am 22. März 1084 geweiht, und der 
25. Mai 1085 ist Gregors Todestag.^ 

Was dann den Autor betrifft, so ist am Rande des 
Brüsseler Codex das Werkchen dem Sigebert zugeschrieben: 
der Glossator meinte natürlich den Sigebert von Gembloux. 
Man kann hinzufügen, dass der Codex aus Gembloux stammt, 
und daraus eine Bestätigung eben für Sigeberts Autorschaft 
entnehmen. Danach hat Bethmann geglaubt,^ hier jene ander- 
weitig nicht erhaltene Schrift Sigeberts gefunden zu haben, von 



1 Ich meine natürlich nicht die Wahl, sondern die Weihe, wo- 
rauf sich ganz ausdrücklich auch unser Autor bezieht. 

2 Wenn Säur in der hist. Zeitschrift XVII. 167 bemerkt, das 
Werkchen könne „nicht wohl um 1084 entstanden sein, weil darin von 
der glücklich errungenen Alleinherrschaft Heinrichs IV. die Rede ist"; 
80 bestimmte ihn doch wahrscheinlich folgende Stelle des Brüsseler 
Codex: pater scilicet Henrici, qui solus his temporibus monarchiam 
regni gladio potenti et invicto gubernat, stabilivit, ut nullus in aposto- 
lica sede absque electione sua et ülii sui eligeretur. Abgesehen davon, 
dass solus im Pariser Code! fehlt, ist es doch auch im Brüsseler nicht 
mit Bezug auf Beseitigung des Gegenkonigthums gesagt, sondern mit 
Bezug auf Heinrich III., welchen der folgende Schwur ja auch be- 
rücksichtigt, während zur Zeit des Schreibers Heinrich IV. allein in 
Betracht kommen kann. Gladio potenti et invicto scheint mir eine 
ganz passende Bezeichnung: mochte der Gegenkönig Hermann noch 
nicht bezwungen sein, Heinrich war doch in Rom eingezogen und Kaiser 
geworden. 

» M. G. SS. 272 Anm. 40, 

# 



— 146 — 

welcher er selbst De scriptoribus ecclesiasticis cap. 171 sagt: 
yalidis patrum argumentis respondi epistolae Hildebrandi papae, 
quam scripsit ad Hermannum Metensein episcopum in po- 
testatis regiae calumniam. In dem angeführten Briefe aber 
handelt Hildebrand über die Berechtigung des Papstes, Könige 
zu bannen und Völker vom Treueide zu •entbinden, — also 
von einer Materie, worüber in unserem Werkchen aber auch 
mit keiner Silbe die Rede ist. Ueberdies sagt Sigebert : vali- 
dis patrum argumentis respondi. Hier findet sich nicht ein 
einziges Citat aus den Vätern. So ist die vorliegende Streit- 
schrift keineswegs das angefiihrte Werk Sigeberts.^ Ob ein 
anderes? In dem Kataloge seiner Schriften, den Sigebert 
selbst verfasst hat, eben in dem angeführten Kapitel des 
Lexicons von Kirchenscliriftstellern , findet sich kein Titel, 
der auf unseren Aufsatz bezogen werden könnte. Was wohl 
mehr bedeutet : Sigebert arbeitet sonst mit einer viel um- 
fassenderen Belesenheit und Gelehrsamkeit, und ein Werk 
von ähnlicher Gewissenlosigkeit hat er nie geschrieben.^ Sige- 
berts von GemblouK Autorschaft ist trotz der Randglosse in 
dem Codex seines eigenen Klosters nicht zu halten.^ Leider 
muss ich mich mit dieser Negation begnügen : für eine posi- 
tive Aufstellung fehlt mir jeder Halt. 



^ So auch Giesebrecht Kaiserz^it III. 1049. Wattenbach Ge- 
sohichtsquellen II. 121. Anm. 2. 

2 Um sich von den Widersprüchen zwischen unserer Schrift und 
Sigeberts Chronik zu überzeugen, vergleiche man z. B. dort den Satz: 
Petrum etc. Theoderious rex expulit und hier ad an. 496: rex Theo- 
derictts episcopum Petrum contra canones etc. instituit. 

' Wenn Bachmann Arohiv f. oest. Gesch. LIV. 386 Anm. 1. Die 
folgende Stelle in Johannis Babensteinensis Dialogus: Sigibertum 
historiographum veridicum consulere potes, noviter papam dicent«m 
istam auctoritatem sibi usurpasse, ob quod maxima bella, clades et 
primum pessima in ecclesia dei venit dissidio auf unsere Streitschrift 
bezieht^ so sehe ich dazu keinen Grund. Ista auctoritas, von der Sige- 
bert reden soll, bezieht sich nach dem Zusammenhange auf das von 
den Päpsten beanspruchte Recht, Könige absetzen zu dürfen. Nicht 
einmal von der Absetzung Heinrichs lY. ist in unserer Schrift die 
Rede. 



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